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   EuGH, 22.01.2013 - C-286/11 P   

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EuGH, 22.01.2013 - C-286/11 P (https://dejure.org/2013,167)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2013 - C-286/11 P (https://dejure.org/2013,167)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - C-286/11 P (https://dejure.org/2013,167)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus dem rechtswidrigen Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ableitet - Grundsatz ne ultra petita - Wirkung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Tomkins

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus dem rechtswidrigen Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ableitet - Grundsatz ne ultra petita - Wirkung einer ...

  • EU-Kommission

    Commission / Tomkins

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus dem rechtswidrigen Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ableitet - Grundsatz ne ultra petita - Wirkung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung des Gerichts an Parteianträge; teilnichtige Entscheidung der Kommission zu wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und Verhaltensweisen auf dem Markt für Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen bei getrennten Klagen von Mutter- und Tochtergesellschaft; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission (T"382/06), mit dem die Entscheidung 2007/691/EG der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 265
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.01.2013 - C-286/11
    Nach dem Hinweis in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf, insbesondere nicht über Teile, die andere Adressaten betreffen und gegen die sich die Anträge der Klägerin nicht richten (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, Slg. 1999, I-5363), hat das Gericht in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft, die mit der Nichtigkeitsklage in dem dem Urteil Pegler/Kommission zugrunde liegenden Rechtsstreit teilweise obsiegt hatte, aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eine Einheit darstellten.

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere das Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. und das Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239), lasse eine Ausnahme von dieser Regel auch nicht mit der Begründung gelten, die beiden Klägerinnen gehörten zum selben Unternehmen und wären gesamtschuldnerisch zur Verantwortung gezogen worden.

    Daher sei die gesamtschuldnerische Haftung zweier Einheiten desselben Unternehmens für die Übertragung der auf dem Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. beruhenden Rechtsprechung bezüglich einer Entscheidung ultra petita unerheblich.

    Außerdem seien die Urteile Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. sowie ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. nicht einschlägig.

    Hilfsweise bringt die Kommission vor, das angefochtene Urteil sei unzulänglich begründet, da es nicht hinreichend deutlich mache, dass es vom Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. abweiche.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe durch die Verkürzung der Dauer der Zuwiderhandlung auch für Tomkins, ohne dass von dieser ein ausdrücklicher Antrag dazu gestellt worden wäre, unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere in den Urteilen Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. sowie ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. zum Ausdruck komme, ultra petita entschieden.

    In der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. ergangen ist, hatten nämlich im Unterschied zum Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache AssiDomän Kraft Products AB und sechs andere schwedische Gesellschaften keine Klage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben, die der Gerichtshof auf eine von anderen Unternehmen erhobene Klage hin teilweise für nichtig erklärt hatte.

  • EuG, 24.03.2011 - T-386/06

    Pegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus

    Auszug aus EuGH, 22.01.2013 - C-286/11
    Art. 1 der streitigen Entscheidung ist durch das Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Pegler/Kommission (T-386/06, Slg. 2011, II-1267), insoweit für nichtig erklärt worden, als die Kommission darin die Beteiligung von Pegler an dem fraglichen Kartell für den Zeitraum von 31. Dezember 1988 bis 29. Oktober 1993 feststellt.

    Nach dem Hinweis in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf, insbesondere nicht über Teile, die andere Adressaten betreffen und gegen die sich die Anträge der Klägerin nicht richten (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, Slg. 1999, I-5363), hat das Gericht in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft, die mit der Nichtigkeitsklage in dem dem Urteil Pegler/Kommission zugrunde liegenden Rechtsstreit teilweise obsiegt hatte, aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eine Einheit darstellten.

    Das Gericht habe zu Recht einen engen und "unauflösbaren" Zusammenhang zwischen den Urteilen Pegler/Kommission und Tomkins/Kommission angenommen, der im Sinne einer geordneten Rechtspflege Querverweise zwischen den beiden Rechtssachen rechtfertige.

    Tomkins erachtet diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet, da die Kommission in dem Verfahren, in dem das Urteil Pegler/Kommission ergangen sei, Partei gewesen sei und somit die Argumente hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung sehr wohl gekannt habe.

    Im vorliegenden Fall ist ein solcher Beweis hinsichtlich des Zeitraums vom 31. Dezember 1988 bis zum 29. Oktober 1993 nicht endgültig erbracht worden, da das Gericht die streitige Entscheidung in Bezug auf diesen Zeitraum in seinem Urteil Pegler/Kommission teilweise für nichtig erklärt hat.

    Mit dem zweiten Teil macht die Kommission eine Inkohärenz oder Unklarheit der Begründung des angefochtenen Urteils geltend, da das Gericht zum einen die Kommission auffordere, sein Urteil Pegler/Kommission in Bezug auf den Abschreckungsmultiplikator zu berücksichtigen, und zum anderen in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils die Höhe der gegen Tomkins verhängten Geldbuße selbst festsetze.

  • EuG, 24.03.2011 - T-382/06

    Tomkins / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.01.2013 - C-286/11
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission (T-382/06, Slg. 2011, II-1157, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht zum einen die Entscheidung K(2006) 4180 der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 - Rohrverbindungen) (Zusammenfassung in ABl. 2007, L 283, S. 63, im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt hat und zum anderen die gegen Tomkins plc (im Folgenden: Tomkins) verhängte Geldbuße herabgesetzt hat.
  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

    Auszug aus EuGH, 22.01.2013 - C-286/11
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere das Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. und das Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239), lasse eine Ausnahme von dieser Regel auch nicht mit der Begründung gelten, die beiden Klägerinnen gehörten zum selben Unternehmen und wären gesamtschuldnerisch zur Verantwortung gezogen worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-597/13

    Total / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Zunächst stelle sich insoweit die Frage, ob das Gericht die Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung einer Muttergesellschaft für das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft, insbesondere das Urteil Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29), beachtet habe.

    Ferner stehe das Vorbringen, wonach der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens dadurch verletzt worden sei, dass die Rechtsmittelführerin vom Gericht nicht aufgefordert worden sei, sich zur beabsichtigten Herabsetzung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zu äußern, im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29).

    Hinsichtlich des dritten Rechtsmittelgrundes ist die Kommission der Ansicht, dass sämtliche Rügen, die insbesondere auf einer fehlerhaften Auslegung des Urteils Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29) beruhten, das in keiner Weise eine Verpflichtung des Gerichts vorsehe, in dem von der Rechtsmittelführerin gewünschten Sinne zu handeln, zurückzuweisen seien.

    Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29) die Auffassung bestätigt, dass es Fälle gibt, in denen die Haftung einer Muttergesellschaft als vollständig von der Haftung ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet angesehen werden kann(9).

    Diese Rechtssachen betrafen jedoch besondere Sachverhalte, deren Besonderheiten in den Rn. 47 und 48 des Urteils Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29) herausgearbeitet wurden und in denen die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gegenüber einer bestimmten Gesellschaft keine Wirkungen in Bezug auf die anderen Gesellschaften haben konnte, die im Übrigen Adressaten einer als gesondert angesehenen Entscheidung waren.

    Der dem Urteil Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29) zugrunde liegende Sachverhalt war ein ganz anderer.

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich im Urteil Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29) nur die Frage gestellt hat, ob das Gericht diese Beträge anpassen durfte oder nicht, und nicht, ob sie sie anpassen musste .

    In gewissem Sinne könnten Argumente für die Verpflichtung des Gerichts sprechen, demselben Ansatz zu folgen wie dem in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29) ergangen ist.

    Hinsichtlich des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gerügt wird, bin ich der Auffassung, dass zwar unvermeidbare Vergleiche mit dem Urteil Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29) angestellt werden können, an die Lösung aber jedenfalls anders heranzugehen ist.

    Wie bereits ausgeführt, kann aus dem Urteil Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29) nicht geschlossen werden, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hätte oder von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hätte, als es im vorliegenden Fall davon absah, die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße an die letztlich in der Rechtssache, in der das Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423) ergangen ist, gegen ihre Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße anzupassen.

    Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes bezieht sich hauptsächlich auf die Erkenntnisse, die aus dem Urteil Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29) zu ziehen sind.

    Neben dem Vorliegen von Parallelklagen einer Tochtergesellschaft und ihrer Muttergesellschaft müssten diese Klagen, wie sich klar aus dem Urteil Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29) ergibt, außerdem denselben Streitgegenstand haben.

    Daher stellt sich die Frage, ob es in der vorliegenden Rechtssache angebracht ist, diese Herabsetzung gegenüber der Rechtsmittelführerin, und zwar im Einklang mit der durch das Urteil Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29) gebotenen Möglichkeit, zu berücksichtigen.

    Die beim Gericht von der Rechtsmittelführerin und ihrer Tochtergesellschaft Total France in den Rechtssachen, in denen die Urteile Total/Kommission (T-548/08, EU:T:2013:434) und Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423) ergangen sind, erhobenen Klagen sind daher in diesem Punkt durch einen identischen Streitgegenstand im Sinne des Urteils Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29) gekennzeichnet.

    5 - C-286/11 P, EU:C:2013:29.

    11 - Dieser Schluss ergibt sich meines Erachtens aus Rn. 37 des Urteils Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29), wonach "[die von der Kommission geltend gemachten] Überlegungen ... nicht aus[reichen], um die Feststellung des Gerichts in Randnr. 38 des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen".

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Allerdings hat der Gerichtshof diesen Grundsatz im Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 43 bis 49), nuanciert, in dem er befunden hat, dass das Gericht, weil sich die Haftung der Muttergesellschaft ausschließlich von der Haftung der Tochtergesellschaft ableitete und Mutter- und Tochtergesellschaft Parallelklagen mit demselben Streitgegenstand erhoben hatten, nicht ultra petita entschieden hat, indem es das Ergebnis der von der Tochtergesellschaft erhobenen Klage berücksichtigt und die streitige Entscheidung für den fraglichen Zeitraum auch hinsichtlich der Muttergesellschaft für nichtig erklärt hat, obwohl diese das Vorliegen der Zuwiderhandlung für den gesamten von ihrer Tochtergesellschaft bestrittenen Zeitraum nicht selbst bestritten hatte.

    Der Gerichtshof hat den Begriff "derselbe Streitgegenstand" jedoch nicht definiert und seine Haltung zu der Frage, ob das Vorliegen besonderer Umstände, wie sie im Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29), in Rede standen, vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist, weiterentwickelt.

    Er hat diese Lösung zunächst in dem Fall angewandt, in dem die beiden Gesellschaften die Dauer der Zuwiderhandlung bestritten hatten und ein Teil dieses Zeitraums identisch war (Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins, C-286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 43 und 44).

    Wie die Kommission in der Sitzung ausgeführt hat, unterscheiden sich jedoch die Umstände der vorliegenden Rechtssache von denen in der Rechtssache, die mit dem Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29), entschieden worden ist, und denen, zu der die darauffolgende Rechtsprechung ergangen ist, und zwar insbesondere dadurch, dass die Haftung der Klägerinnen nicht ausschließlich von der ihrer Tochtergesellschaft Biogaran abgeleitet ist (Rn. 3006 bis 3013 des angefochtenen Beschlusses).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

    Demnach leitete sich die Haftung von Akzo Nobel im Sinne des Urteils vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29) ausschließlich von der ihrer Tochtergesellschaften ab.

    Viertens kann das Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn sich die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft ausschließlich aus der unmittelbaren Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung ergibt und diese beiden Gesellschaften parallele Klagen mit gleichem Streitgegenstand eingereicht haben, ohne ultra petita zu entscheiden, die hinsichtlich der Tochtergesellschaft in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum erfolgte Nichtigerklärung der Feststellung einer Zuwiderhandlung berücksichtigen und die gegen die Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch mit ihrer Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße entsprechend herabsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins, C-286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 34, 38, 39 und 49).

    Hierzu hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es zum einen für die Haftungszuweisung an einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit erforderlich ist, den Beweis zu erbringen, dass zumindest ein Teil dieser Einheit den Wettbewerbsregeln der Union zuwidergehandelt hat, und dass dieser Umstand in einer Entscheidung festgestellt wird, die endgültig geworden ist, und dass es zum anderen unerheblich ist, aus welchem Grund festgestellt worden ist, dass ein rechtswidriges Verhalten der Tochtergesellschaft nicht vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins, C-286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 37 und 38).

    In einem solchen Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf verwiesen, dass die Haftung der Muttergesellschaft, die diese ausschließlich aufgrund der unmittelbaren Beteiligung einer Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung trifft, vollständig abgeleitet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins, C-286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 34, 38, 43 und 49).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

    Ist im Rahmen einer vertikalen Kapitalverflechtung dieser Art die in Rede stehende Muttergesellschaft so anzusehen, als habe sie selbst die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union begangen, leitet sich ihre Haftung für die Zuwiderhandlung vollständig von der Haftung ihrer Tochtergesellschaft ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins, C-286/11 P, Rn. 43 und 49, und vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, Rn. 55).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-588/15

    LG Electronics / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren

    Aus dem Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 39), ergebe sich, dass, wenn die Tochtergesellschaft entlastende Beweise aus ihren Registern oder aus Gesprächen mit dem Personal vorlege, die Muttergesellschaft automatisch davon profitiere.

    Das Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29), ist nach Ansicht der Kommission vom Gericht richtig ausgelegt worden.

    Zum anderen können die Feststellungen des Gerichtshofs in Rn. 39 des Urteils vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29) zu keinem anderen Ergebnis führen.

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Sie beruft sich insoweit insbesondere auf das Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29).

    Der unter Berufung auf das Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29), gestellte Antrag der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

    Die Rechtsmittelführerin begründet ihren Antrag damit, dass sie vor dem Gericht einen Klagegrund mit demselben Gegenstand erhoben habe und dass im vorliegenden Fall die vom Gerichtshof in dem Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien.
  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

    In einer Situation wie der vorliegenden wird die Haftung von Areva und Alstom als Muttergesellschaften für die begangene Zuwiderhandlung vollständig von der Haftung einer Tochtergesellschaft abgeleitet, die ihnen nacheinander gehört hat (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins, C-286/11 P, Rn. 43 und 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der Rechtssache Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29), in der sowohl die Muttergesellschaft als auch die Tochtergesellschaft jeweils gesonderte Nichtigkeitsklagen gegen eine Entscheidung der Kommission eingelegt hatten.

    152 - Urteil Kommission/Tomkins (C-286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 38 und 39).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    p. I-2239, point 142), sous réserve de circonstances particulières (voir, en ce sens, arrêt du 22 janvier 2013, Commission/Tomkins, C-286/11 P, non encore publié au Recueil, points 43 et 49), lesquelles ne sont toutefois ni alléguées ni présentes en l'espèce.
  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-588/15

    LG Electronics / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

  • EuGH, 19.01.2017 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 04.07.2013 - C-287/11

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-766/21

    Parlament/ Axa Assurances Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Art. 272 AEUV -

  • EuGH, 26.09.2013 - C-679/11

    Alliance One International / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-91/13

    LG Electronics / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Wärmestabilisatoren -

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-411/10

    Laufen Austria / Kommission

  • EuG, 29.02.2016 - T-264/12

    UTi Worldwide u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-408/10

    Roca Sanitario / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-189/10

    GEA Group / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2016 - C-226/15

    Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion / EUIPO - Rechtsmittel -

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