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   EuGH, 22.01.2020 - C-177/18   

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EuGH, 22.01.2020 - C-177/18 (https://dejure.org/2020,361)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2020 - C-177/18 (https://dejure.org/2020,361)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - C-177/18 (https://dejure.org/2020,361)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Baldonedo Martín

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 245
  • NZA 2020, 1391
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.11.2018 - C-619/17

    de Diego Porras

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-177/18
    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass dann, wenn die Interimsbeamten dieselben Aufgaben wahrnehmen wie die vom selben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitnehmer oder dieselbe Arbeitsstelle wie diese bekleiden, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Situation dieser beiden Arbeitnehmergruppen vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 50 und 51, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 53 und 54, vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 64 und 65, sowie Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 36).

    Zu der sich aus Art. 53 Abs. 1 Buchst. b des Arbeitnehmerstatuts ergebenden unterschiedlichen Behandlung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der besondere Zweck der in dieser Vorschrift vorgesehenen Entschädigung sowie der besondere Kontext, in den sich die Zahlung dieser Entschädigung einfügt, einen sachlichen Grund darstellen, der eine Ungleichbehandlung wie die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte rechtfertigt (vgl. Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 60, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 63, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 74).

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht in einem deutlich anderen Kontext steht als dem, in dem der Arbeitsvertrag eines Dauerbeschäftigten aus einem der in Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts genannten Gründe aufgelöst wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 44, sowie entsprechend Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 56, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 59, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 70).

    Sein Ende begrenzt die Dauer des Arbeitsverhältnisses, ohne dass die Parteien ihrem dahin gehenden Willen nach Abschluss dieses Arbeitsverhältnisses noch Ausdruck verleihen müssten (vgl. entsprechend Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Auflösung eines unbefristeten Arbeitsvertrags auf Initiative des Arbeitgebers aus einem der in Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts vorgesehenen Gründe beruht hingegen auf dem Eintritt von Umständen, die bei Vertragsschluss nicht vorhergesehen wurden und nun den normalen Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses stören, so dass die Entschädigung nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. b dieses Statuts gerade darauf abzielt, die Unvorhersehbarkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus einem solchen Grund und damit die Enttäuschung der berechtigten Erwartungen auszugleichen, die der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Stabilität des Arbeitsverhältnisses hegen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die in Art. 49 Abs. 1 Buchst. c des Arbeitnehmerstatuts vorgesehene Entschädigung einerseits auf den ersten Blick nicht zu einer der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Kategorien gehört, von denen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere einführen müssen, sofern ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält, und es sich andererseits nicht um eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme zu handeln scheint, da sie nicht geeignet ist, das allgemeine Ziel, das dieser Paragraf 5 Abs. 1 den Mitgliedstaaten vorgibt, Missbräuche aus dem Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern, zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 92 bis 94).

    Folglich scheint sie alleine nicht wirksam und abschreckend genug zu sein, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 94 und 95).

    Die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Paragraf 5 Nr. 2 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ist es Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse als "aufeinanderfolgend" zu betrachten sind (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 79, sowie Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 56).

  • EuGH, 12.06.2019 - C-367/18

    Aragón Carrasco u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-177/18
    Es ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass eine Entschädigung, die einem Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber gewährt wird - wie sie Frau Baldonedo Martín verlangt -, unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 dieser Vereinbarung fällt (Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, diese Informationen zu überprüfen und gegebenenfalls festzustellen, ob die Interimsbeamten - wie die Betroffene - sich in einer Situation befinden, die mit derjenigen der im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags im selben Zeitraum beschäftigten Bediensteten der Stadt Madrid vergleichbar ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass dann, wenn die Interimsbeamten dieselben Aufgaben wahrnehmen wie die vom selben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitnehmer oder dieselbe Arbeitsstelle wie diese bekleiden, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Situation dieser beiden Arbeitnehmergruppen vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 50 und 51, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 53 und 54, vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 64 und 65, sowie Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 36).

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht in einem deutlich anderen Kontext steht als dem, in dem der Arbeitsvertrag eines Dauerbeschäftigten aus einem der in Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts genannten Gründe aufgelöst wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 44, sowie entsprechend Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 56, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 59, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 70).

    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse vorliegen (Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, EU:C:2005:709, Rn. 41 und 42, sowie vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 45, und Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 55).

    Nach Paragraf 5 Nr. 2 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ist es Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse als "aufeinanderfolgend" zu betrachten sind (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 79, sowie Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 56).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-677/16

    Montero Mateos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-177/18
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Bestimmung bezweckt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass dann, wenn die Interimsbeamten dieselben Aufgaben wahrnehmen wie die vom selben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitnehmer oder dieselbe Arbeitsstelle wie diese bekleiden, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Situation dieser beiden Arbeitnehmergruppen vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 50 und 51, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 53 und 54, vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 64 und 65, sowie Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 36).

    Zu der sich aus Art. 53 Abs. 1 Buchst. b des Arbeitnehmerstatuts ergebenden unterschiedlichen Behandlung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der besondere Zweck der in dieser Vorschrift vorgesehenen Entschädigung sowie der besondere Kontext, in den sich die Zahlung dieser Entschädigung einfügt, einen sachlichen Grund darstellen, der eine Ungleichbehandlung wie die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte rechtfertigt (vgl. Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 60, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 63, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 74).

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht in einem deutlich anderen Kontext steht als dem, in dem der Arbeitsvertrag eines Dauerbeschäftigten aus einem der in Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts genannten Gründe aufgelöst wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 44, sowie entsprechend Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 56, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 59, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 70).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-177/18
    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass dann, wenn die Interimsbeamten dieselben Aufgaben wahrnehmen wie die vom selben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitnehmer oder dieselbe Arbeitsstelle wie diese bekleiden, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Situation dieser beiden Arbeitnehmergruppen vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 50 und 51, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 53 und 54, vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 64 und 65, sowie Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 36).

    Zu der sich aus Art. 53 Abs. 1 Buchst. b des Arbeitnehmerstatuts ergebenden unterschiedlichen Behandlung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der besondere Zweck der in dieser Vorschrift vorgesehenen Entschädigung sowie der besondere Kontext, in den sich die Zahlung dieser Entschädigung einfügt, einen sachlichen Grund darstellen, der eine Ungleichbehandlung wie die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte rechtfertigt (vgl. Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 60, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 63, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 74).

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht in einem deutlich anderen Kontext steht als dem, in dem der Arbeitsvertrag eines Dauerbeschäftigten aus einem der in Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts genannten Gründe aufgelöst wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 44, sowie entsprechend Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 56, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 59, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 70).

  • EuGH, 06.10.2016 - C-218/15

    Paoletti u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 6 EUV - Art. 49 der Charta

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-177/18
    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, der Anwendungsbereich der Charta in deren Art. 51 Abs. 1 definiert ist, nach dessen Wortlaut diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt (Urteil vom 6. Oktober 2016, Paoletti u. a., C-218/15, EU:C:2016:748, Rn. 13 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass der Begriff "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraussetzt, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Urteil vom 6. Oktober 2016, Paoletti u. a., C-218/15, EU:C:2016:748, Rn. 14 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-177/18
    Ebenso ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass sich aus den Rn. 63 bis 67 des Urteils vom 14. September 2016, Pérez López (C-16/15, EU:C:2016:679), ergebe, dass der Vergleich zwischen einerseits den Interimsbeamten und andererseits den Vertragsbediensteten, auf deren Arbeitsbeziehung mit der Verwaltung das Arbeitnehmerstatut anzuwenden sei, auch nicht unter diesen Paragrafen falle, da es sich um zwei unterschiedliche Gruppen von Zeitarbeitskräften handele.

    Da die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen befristet beschäftigten Personals, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht auf der bestimmten oder unbestimmten Dauer der Arbeitsbeziehung beruht, sondern auf deren Einordnung als statutarisch oder vertraglich, fällt sie folglich nicht unter Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 14. September 2016, Pérez López, C-16/15, EU:C:2016:679, Rn. 66).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-198/13

    Julian Hernández u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-177/18
    Um festzustellen, ob eine nationale Maßnahme die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. zu prüfen, ob mit der fraglichen nationalen Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-177/18
    Als Drittes ist im Hinblick auf die Art. 20 und 21 der Charta anzumerken, dass eine auf der statutarischen oder vertraglichen Natur des Arbeitsverhältnisses beruhende unterschiedliche Behandlung grundsätzlich geeignet ist, am Grundsatz der Gleichbehandlung gemessen zu werden, der einen nunmehr in den Art. 20 und 21 der Charta verankerten allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 55 bis 63).
  • EuGH, 21.03.2018 - C-133/17

    Podila u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-177/18
    Als Zweites ist im Hinblick auf die Art. 151 und 153 AEUV, wie die Europäische Kommission anmerkt, festzustellen, dass diese Artikel des AEU-Vertrags Ziele und generelle Maßnahmen der Sozialpolitik der Europäischen Union festlegen und dass das von Frau Baldonedo Martín geltend gemachte Recht oder die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, ein solches Recht sicherzustellen, aus solchen Bestimmungen nicht abgeleitet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Podila u. a., C-133/17 und C-134/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:203, Rn. 37).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-190/17

    Zheng - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überwachung von Barmitteln, die in die

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-177/18
    Darüber hinaus ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den sachlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Zheng C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.11.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • EuGH, 22.03.2018 - C-315/17

    Centeno Meléndez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG -

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

  • EuGH, 19.10.2023 - C-660/20

    Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn

    Der Gerichtshof hat überdies entschieden, dass mit dieser Vorschrift der Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf Teilzeitbeschäftigte angewandt werden soll, um zu verhindern, dass ein Teilzeitarbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um solchen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Vollzeitbeschäftigten zuerkannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Ferner ist zu prüfen, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (EuGH 22. Januar 2020 - C-177/18 - [Baldonedo Martín] Rn. 59 mit Bezug auf EuGH 10. Juli 2014 - C-198/13 - [Julián Hernández ua.] Rn. 37 ) .

    Der Gerichtshof verneint in der Sache Baldonedo Martín , dass die konkrete nationale Bestimmung zum Ziel hat, das Unionsrecht - § 5 der von EGB, UNICE und CEEP geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG - durchzuführen im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta (EuGH 22. Januar 2020 - C-177/18 - [Baldonedo Martín] Rn. 63 f.) .

  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gelangt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nur dann zur Anwendung, wenn aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, EU:C:2005:709, Rn. 41 und 42, vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 45, sowie vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 70).

    Nach Paragraf 5 Nr. 2 Buchst. a der Rahmenvereinbarung bleibt es grundsätzlich den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern überlassen, festzulegen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse als "aufeinanderfolgend" zu betrachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 81, vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 79, sowie vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 71).

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 333/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Ferner ist zu prüfen, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (EuGH 22. Januar 2020 - C-177/18 - [Baldonedo Martín] Rn. 59 mit Bezug auf EuGH 10. Juli 2014 - C-198/13 - [Julián Hernández ua.] Rn. 37 ) .

    Der Gerichtshof verneint in der Sache Baldonedo Martín , dass die konkrete nationale Bestimmung zum Ziel hat, das Unionsrecht - § 5 der von EGB, UNICE und CEEP geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG - durchzuführen im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta (EuGH 22. Januar 2020 - C-177/18 - [Baldonedo Martín] Rn. 63 f.) .

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Bestimmung bezweckt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 35).

    Insoweit ist dann, wenn die befristet beschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung erwiesenermaßen die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vom selben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitnehmer oder die gleiche Arbeitsstelle wie diese bekleiden, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Situation dieser beiden Arbeitnehmergruppen vergleichbar ist (Urteil vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne dieser Bestimmung das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraus, der unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof festgelegten Beurteilungskriterien darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 57 bis 59, sowie vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 11.02.2021 - C-760/18

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur

    Aus dem Wortlaut dieses Paragrafen der Rahmenvereinbarung sowie aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass dieser Paragraf nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt (Urteile vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 70, sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der allererste befristete Arbeitsvertrag oder ein einziger befristeter Arbeitsvertrag nicht unter Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung bleibt es dabei nach Paragraf 5 Nr. 2 Buchst. a der Rahmenvereinbarung grundsätzlich den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern überlassen, festzulegen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse als "aufeinanderfolgend" zu betrachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 71, sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 57).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass eine auf der statutarischen oder vertraglichen Natur des Arbeitsverhältnisses beruhende unterschiedliche Behandlung grundsätzlich geeignet ist, am Grundsatz der Gleichbehandlung gemessen zu werden, der einen nunmehr in den Art. 20 und 21 der Charta verankerten allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-83/20

    Die der Maßnahme zur Abwicklung der Banco Espírito Santo zugrundeliegende

    Um zu klären, ob eine nationale Maßnahme die "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta betrifft, ist daher u. a. zu prüfen, ob mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (Urteil vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-326/19

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a.

    Aus dem Wortlaut des Paragrafen 5 der Rahmenvereinbarung sowie aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass dieser Paragraf nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt (Urteile vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 70, sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der allererste befristete Arbeitsvertrag oder ein einziger befristeter Arbeitsvertrag nicht unter Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2021 - C-550/19

    Obras y Servicios Públicos und Acciona Agua

  • VG Karlsruhe, 24.08.2023 - 12 K 678/23

    Durchbrechung der Bestandskraft einer nach nationalem Recht erteilten

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20

    Luso Temp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit - Anspruch auf bezahlten

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2020 - C-585/19

    Academia de Studii Economice din Bucuresti - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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