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   EuGH, 22.01.2020 - C-178/18 P   

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EuGH, 22.01.2020 - C-178/18 P (https://dejure.org/2020,367)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2020 - C-178/18 P (https://dejure.org/2020,367)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - C-178/18 P (https://dejure.org/2020,367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international/ EMA

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Art. 4 Abs. 3 - Schutz des Entscheidungsprozesses - Der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Art. 4 Abs. 3 - Schutz des Entscheidungsprozesses - Der ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Konkurrenten dürfen Unterlagen einsehen: Dokumente für Medikamenten-Zulassung nicht per se vertraulich

  • datev.de (Kurzinformation)

    Recht auf Zugang zu Dokumenten, die in den Akten zu einem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln enthalten sind

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international/ EMA

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Art. 4 Abs. 3 - Schutz des Entscheidungsprozesses - Der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    MSD Animal Health Innovation und Intervet International/ EMA

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 folgt nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen, der in Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat, wonach dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 73).

    Dieses grundlegende Ziel der Europäischen Union spiegelt sich zum einen in Art. 15 Abs. 1 AEUV wider, der u. a. vorsieht, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, eines Grundsatzes, der auch in Art. 10 Abs. 3 EUV und Art. 298 Abs. 1 AEUV bekräftigt wird, sowie zum anderen in der Verbürgung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten in Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ermöglicht Transparenz, den Unionsorganen eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern in einem demokratischen System zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 45 und 59, sowie vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 75).

    Zu diesem Zweck sieht Art. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, dass diese Verordnung der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane gewähren soll (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 4 dieser Verordnung, der insoweit eine Ausnahmeregelung enthält, geht zudem hervor, dass dieses Zugangsrecht jedoch bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 57, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 77).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, bei dem bzw. der der Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, wenn es bzw. sie beschließt, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, grundsätzlich erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen anerkannt, dass es dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union jedoch freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es bzw. sie verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.07.2016 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die MSD Animal Health Innovation GmbH und die Intervet international BV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2018, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA (T-729/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:67), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses EMA/785809/2015 der EMA vom 25. November 2015 abgewiesen hat, mit dem einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu Dokumenten gewährt wurde, die Informationen enthalten, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Tierarzneimittels Bravecto vorgelegt worden waren (im Folgenden: streitiger Beschluss).

    Mit Beschluss vom 20. Juli 2016, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA (T-729/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:435), setzte der Präsident des Gerichts den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aus.

    Soweit in der Fassung des angefochtenen Urteils in englischer Sprache, der Verfahrenssprache in der Rechtssache T-729/15, das Wort "ernstlich" ("seriously") verwendet wird, das in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht auftaucht, weist dieses Urteil einen Rechtsfehler auf.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Ein Organ bzw. eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union ist jedoch nicht verpflichtet, seine bzw. ihre Entscheidung auf eine solche allgemeine Vermutung zu stützen, sondern kann jederzeit die vom Antrag auf Zugang erfassten Dokumente konkret prüfen und eine entsprechende Begründung geben (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 67).

    Mit ihrem Vorbringen, wonach "die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit nicht fakultativ ist, d. h. sie von Gesetzes wegen Anwendung findet, wenn sie zum Tragen kommt, und die EMA sie bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen muss", verkennen die Rechtsmittelführerinnen die der Regel der Prüfung von Anträgen auf Dokumentenzugang zuzumessende Bedeutung, wie sie dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 67), zu entnehmen ist, wonach die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit für das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, das bzw. die mit einem solchen Antrag befasst ist, stets fakultativ ist.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 folgt nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen, der in Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat, wonach dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 73).

    Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ermöglicht Transparenz, den Unionsorganen eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern in einem demokratischen System zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 45 und 59, sowie vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 75).

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Insbesondere muss das Gericht nicht auf ein Vorbringen einer Partei eingehen, das nicht hinreichend klar und bestimmt ist, soweit es nicht anderweitig besonders ausgeführt und von einer spezifischen Argumentation, die es stützt, begleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 91 und 96, sowie vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 64).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-399/13

    Stichting Corporate Europe Observatory / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Es ist aber daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nicht für die Ermittlung des Sachverhalts zuständig ist und dass dessen Würdigung - abgesehen von Fällen der Verfälschung - keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Stichting Corporate Europe Observatory/Kommission, C-399/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:360, Rn. 26).
  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Insbesondere muss das Gericht nicht auf ein Vorbringen einer Partei eingehen, das nicht hinreichend klar und bestimmt ist, soweit es nicht anderweitig besonders ausgeführt und von einer spezifischen Argumentation, die es stützt, begleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 91 und 96, sowie vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 64).
  • EuG, 05.02.2018 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA - Zugang zu

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die MSD Animal Health Innovation GmbH und die Intervet international BV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2018, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA (T-729/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:67), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses EMA/785809/2015 der EMA vom 25. November 2015 abgewiesen hat, mit dem einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu Dokumenten gewährt wurde, die Informationen enthalten, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Tierarzneimittels Bravecto vorgelegt worden waren (im Folgenden: streitiger Beschluss).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Aus Art. 4 dieser Verordnung, der insoweit eine Ausnahmeregelung enthält, geht zudem hervor, dass dieses Zugangsrecht jedoch bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 57, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 77).
  • EuGH, 01.03.2017 - C-512/16

    EMA / MSD Animal Health Innovation und Intervet Internation - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 1. März 2017, EMA/MSD Animal Health Innovation und Intervet international (C-512/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:149) zurückgewiesen.
  • EuG, 29.09.2021 - T-569/19

    AlzChem Group/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

    1 der Verordnung Nr. 1049/2001 sieht vor, dass diese Verordnung der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe der Europäischen Union gewähren soll (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, bei dem bzw. der der Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, beschließt, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, muss es bzw. sie grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen anerkannt, dass es dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union jedoch freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm bzw. ihr geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es bzw. sie verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.05.2020 - T-701/18

    Campbell/ Kommission

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 Transparenz es ermöglicht, den Organen der Europäischen Union eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern in einem demokratischen System zu verleihen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 4 der Verordnung, der insoweit eine Ausnahmeregelung enthält, geht zudem hervor, dass dieses Zugangsrecht allerdings bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Dezember 2018, Campbell/Kommission, T-312/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:876, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteile vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Dezember 2018, Campbell/Kommission, T-312/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:876, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das betroffene Organ muss auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach diesem Artikel geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch hat der Gerichtshof anerkannt, dass es dem betreffenden Organ freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Dezember 2018, Campbell/Kommission, T-312/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:876, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-235/20

    ViaSat/ Kommission

    5 Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55) und vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA (C-175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 58).

    23 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55), und vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA (C-175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 58).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 56 und 57).

  • EuGH, 29.10.2020 - C-576/19

    Intercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/ EMA

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, bei dem bzw. der der Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, wenn es bzw. sie beschließt, diesen Antrag auf der Grundlage einer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom grundlegenden Prinzip der Transparenz abzulehnen, grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (Urteile vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C-175/18 P, EU:C:2020:30, Rn. 94, sowie MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 93).

    Gleichermaßen hat eine Person, die die Anwendung einer dieser Ausnahmen beantragt, dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union rechtzeitig entsprechende Erläuterungen vorzulegen (Urteile vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C-175/18 P, EU:C:2020:30, Rn. 95, sowie MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 94).

    Der bloße nicht belegte Hinweis auf ein allgemeines Risiko der missbräuchlichen Verwendung kann nicht dazu führen, dass diese Daten als von der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst angesehen werden, wenn die Person, die die Anwendung dieser Ausnahme bei dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle beantragt, nicht bevor dieses bzw. diese eine Entscheidung hierüber trifft, genauere Angaben zu Art, Gegenstand und Tragweite dieser Daten macht, die den Unionsrichter darüber aufklären können, wie die Verbreitung dieser Daten die geschäftlichen Interessen der Personen, auf die sie sich beziehen, konkret und bei vernünftiger Betrachtung absehbar beeinträchtigen kann (Urteile vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C-175/18 P, EU:C:2020:30, Rn. 96, sowie MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 95).

  • EuG, 12.07.2023 - T-377/21

    Eurecna/ Kommission

    Insbesondere muss ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, bei dem bzw. der der Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, wenn es bzw. sie beschließt, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In bestimmten Fallkonstellationen steht es dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union jedoch frei, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm bzw. ihr geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es bzw. sie verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.09.2022 - T-174/21

    Der Beschluss des Parlaments ist gültig, mit dem es den Zugang zu zwei Dokumenten

    Außerdem ergibt sich aus Art. 4 der Verordnung, der insoweit Ausnahmeregelungen vorsieht, dass das betreffende Zugangsrecht jedoch bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (vgl. Urteile vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 50 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Mai 2020, Campbell/Kommission, T-701/18, EU:T:2020:224, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind diese Ausnahmen eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteile vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Mai 2020, Campbell/Kommission, T-701/18, EU:T:2020:224, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.12.2021 - T-158/19

    Breyer/ REA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit für das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, das bzw. die mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten befasst ist, fakultativ ist (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.03.2024 - T-682/21

    ClientEarth / Rat

    Par voie de conséquence, l'exception au droit d'accès aux documents visée à l'article 4, paragraphe 3, premier alinéa, du règlement n o 1049/2001 ne peut plus être invoquée s'agissant d'une procédure close à la date à laquelle la demande d'accès a été formulée (voir, en ce sens, arrêt du 22 janvier 2020, MSD Animal Health Innovation et Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, points 124 et 125).
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