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   EuGH, 22.01.2020 - C-32/19   

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EuGH, 22.01.2020 - C-32/19 (https://dejure.org/2020,366)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2020 - C-32/19 (https://dejure.org/2020,366)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - C-32/19 (https://dejure.org/2020,366)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pensionsversicherungsanstalt (Cessation d'activité après l'âge du départ à la retraite)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 17 Abs. 1 Buchst. a - Recht auf Daueraufenthalt - Erwerb vor Ablauf eines ununterbrochenen ...

  • Betriebs-Berater

    Aufgestockte Altersrente nach drei Jahren Aufenthalt und zwölf Monaten (Teil-)Erwerbstätigkeit im Mitgliedstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 17 Abs. 1 Buchst. a - Recht auf Daueraufenthalt - Erwerb vor Ablauf eines ununterbrochenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3023
  • NVwZ-RR 2020, 368
  • EuZW 2020, 246
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.04.2018 - C-316/16

    Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft,

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-32/19
    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/38 hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst nämlich beschränkt Art. 6 dieser Richtlinie für Aufenthalte bis zu drei Monaten die für das Aufenthaltsrecht geltenden Bedingungen oder Formalitäten auf das Erfordernis des Besitzes eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses und erhält Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen aufrecht, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen u. a. verhindern sollen, dass die betreffenden Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (Urteil vom 17 . April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie im 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt, soll das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt, um ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft dieses Staates darzustellen, keinen Bedingungen unterworfen sein (Urteil vom 17 . April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass, wie im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 hervorgehoben wird, das Recht auf Daueraufenthalt entscheidend zum sozialen Zusammenhalt beiträgt und mit dieser Richtlinie vorgesehen wurde, um das Gefühl der Unionsbürgerschaft zu verstärken, weshalb der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie von der Integration des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat abhängig gemacht hat (Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie vom Gerichtshof bereits befunden, beruht die Integration, von der der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 geleitet ist, nicht nur auf territorialen und zeitlichen Umständen, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat (Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-257/00

    Givane u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-32/19
    Folglich kann im Hinblick auf den von der Richtlinie 2004/38 verfolgten Zweck ein Daueraufenthaltsrecht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie einem Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hat, nur dann offenstehen, wenn seine Integration im Aufnahmemitgliedstaat mittels der in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen nachgewiesen werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2003, Givane u. a., C-257/00, EU:C:2003:8, Rn. 29).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-32/19
    Im Übrigen sind sie als Ausnahmebestimmungen eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 42).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-719/19

    Ein Unionsbürger, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, kann erst ein

    Die Auslegung in Rn. 73 des vorliegenden Urteils stünde somit nicht im Einklang mit dem allgemeinen Kontext der Richtlinie 2004/38, die, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (Urteil vom 22. Januar 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach Erreichen des Pensionsantrittsalters], C-32/19, EU:C:2020:25, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG München, 11.10.2023 - M 27 K 23.3327

    Freizügigkeitsrecht, Administrative Verlustfeststellung, Arbeitnehmereigenschaft

    Die Vorschrift ist eng und damit dahingehend auszulegen, dass der mindestens dreijährige ununterbrochene Aufenthalt, das Ausüben der Erwerbstätigkeit mindestens während der letzten zwölf Monate und das Erreichen des für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlichen Alters zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben kumulativ vorliegen müssen (vgl. EuGH, U.v. 22.1.2020 - C-32/19 - juris Rn. 44).

    Auch dann kann die für die Privilegierung unionsrechtlich geforderte Integrationsleistung durch Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vor Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (vgl. EuGH, U.v. 22.1.2020 - C-32/19 - juris Rn. 41-44) noch erbracht werden.

  • EuGH, 18.03.2021 - C-578/19

    Kuoni Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 90/314/EWG - Art. 5

    Der genannte Befreiungsgrund ist eng auszulegen, da er von der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 niedergelegten Regel der Haftung der Veranstalter abweicht (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach Erreichen des Pensionsantrittsalters], C-32/19, EU:C:2020:25, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.10.2020 - C-778/18

    Association française des usagers de banques - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Da Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17 eine Ausnahme zur in Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Regel darstellt, ist er nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach Erreichen des Pensionsantrittsalters], C-32/19, EU:C:2020:25, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.10.2021 - T-32/21

    Daw/ EUIPO (Muresko) - Unionsmarke - Unionswortmarke Muresko - Ältere nationale

    Ausnahmebestimmungen sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 22. Januar 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach Erreichen des Pensionsantrittsalters], C-32/19, EU:C:2020:25, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.09.2022 - T-475/21

    Landwirtschaft

    Angesichts des Ausnahmecharakters der gekoppelten Stützung sind die Voraussetzungen für ihre Anwendung folglich eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Januar 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach Erreichen des Pensionsantrittsalters], C-32/19, EU:C:2020:25, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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