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   EuGH, 22.01.2020 - C-814/18   

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https://dejure.org/2020,363
EuGH, 22.01.2020 - C-814/18 (https://dejure.org/2020,363)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2020 - C-814/18 (https://dejure.org/2020,363)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - C-814/18 (https://dejure.org/2020,363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ursa Major Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 - Art. 55 Abs. 1 - Finanzielle Beteiligung des Europäischen Fischereifonds (EFF) - Zuschussfähigkeit der Ausgaben - Voraussetzung - Ausgabe, die tatsächlich von den Begünstigten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 - Art. 55 Abs. 1 - Finanzielle Beteiligung des Europäischen Fischereifonds (EFF) - Zuschussfähigkeit der Ausgaben - Voraussetzung - Ausgabe, die tatsächlich von den Begünstigten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-541/16

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-814/18
    Daher haben Bestimmungen von Verordnungen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C-541/16, EU:C:2018:251, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Durchführung bestimmter Vorschriften einer Verordnung es erfordert, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu deren Durchführung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch diese Verordnung verliehenen Wertungsspielraums innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C-541/16, EU:C:2018:251, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insofern ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnung, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens einfügt (Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C-541/16, EU:C:2018:251, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-814/18
    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass jede Bestimmung des Unionsrechts, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, für alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der dezentralen Stellen, gilt und diese Behörden verpflichtet sind, sie anzuwenden (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich sowohl die nationalen Verwaltungsbehörden als auch die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-814/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 51, und vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel, C-527/18, EU:C:2019:762, Rn. 30).
  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-814/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 51, und vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel, C-527/18, EU:C:2019:762, Rn. 30).
  • EuGH, 19.09.2019 - C-527/18

    Gesamtverband Autoteile-Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-814/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 51, und vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel, C-527/18, EU:C:2019:762, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-662/22

    Airbnb Ireland

    39 Voir arrêt du 22 janvier 2020, Ursa Major Services (C-814/18, EU:C:2020:27, point 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-390/22

    Obshtina Pomorie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG) Nr.

    6 Vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, Ursa Major Services (C-814/18, EU:C:2020:27, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 Vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, Ursa Major Services (C-814/18, EU:C:2020:27, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-664/22

    Google Ireland

    39 Voir arrêt du 22 janvier 2020, Ursa Major Services (C-814/18, EU:C:2020:27, point 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-663/22

    Expedia

    39 Voir arrêt du 22 janvier 2020, Ursa Major Services (C-814/18, EU:C:2020:27, point 35).
  • EuGH, 07.12.2023 - C-329/22

    Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie" (Apiculture

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 22. Januar 2020, Ursa Major Services, C-814/18, EU:C:2020:27, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-229/21

    Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale - Vorlage zur

    Daher haben Bestimmungen von Verordnungen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (Urteil vom 22. Januar 2020, Ursa Major Services, C-814/18, EU:C:2020:27, Rn. 33).
  • EuG, 14.04.2021 - T-543/19

    Rumänien/ Kommission

    Unter diesen Umständen sind zur Bestimmung, welcher Kofinanzierungssatz im Sinne von Art. 139 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1303/2013 im Fall einer Änderung dieses Satzes nach Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung, aber vor Annahme der Rechnungslegung anzuwenden ist, der Wortlaut dieser Bestimmung, ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2020, Ursa Major Services, C-814/18, EU:C:2020:27, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-189/21

    R. en R. (Utilisation agricole d'un produit non autorisé)

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 22. Januar 2020, Ursa Major Services, C-814/18, EU:C:2020:27, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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