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   EuGH, 22.02.1990 - 221/88   

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https://dejure.org/1990,625
EuGH, 22.02.1990 - 221/88 (https://dejure.org/1990,625)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.1990 - 221/88 (https://dejure.org/1990,625)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 1990 - 221/88 (https://dejure.org/1990,625)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    ECSC / Busseni

    EGKS-Vertrag, Artikel 31 und 41; EWG-Vertrag, Artikel 164 und 177; EGKS-Vertrag, Artikel 146 und 150
    1 . Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Vorlage zur Auslegung im Rahmen des EGKS-Vertrags - Einschluß

  • EU-Kommission

    ECSC / Busseni

  • Wolters Kluwer

    Unmittelbare Wirkung einer Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Schaffung eines Vorrechts für Forderungen wegen Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl; Rechtsnatur einer Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften; ...

  • opinioiuris.de

    ECSC / Busseni

  • Judicialis

    EGKSV Art. 41; ; EGKSV Art. 14; ; EWGV Art. 189 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGKSV Art. 41; EGKSV Art. 14; EWGV Art. 189 Abs. 3
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Vorlage zur Auslegung im Rahmen des EGKS-Vertrags - Einschluß - [EGKS-Vertrag, Artikel 31 und 41 - EWG-Vertrag, Artikel 164 und 177 - EGKS-Vertrag , Artikel 146 und 150]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Artikel 41 EGKS-Vertrag - Forderungen wegen Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1409
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.01.1987 - 278/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.02.1990 - 221/88
    35 Entgegen der Meinung von Busseni SpA spricht der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht dagegen, Forderungen ein Vorrecht einzuräumen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung über die Schaffung dieses Vorrechts entstanden sind, da dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht so weit ausgedehnt werden darf, daß die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist, die unter der Geltung der früheren Regelung entstanden sind ( Urteil vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 278/84, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 1 ).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 22.02.1990 - 221/88
    Demnach können sich die einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; einzelne können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können ( siehe u. a. das Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Ursula Becker, Slg. 1982, 53 ).
  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus EuGH, 22.02.1990 - 221/88
    Bei der Anwendung des Artikels 177 EWG-Vertrag, der insoweit keine ausdrückliche Bestimmung enthält, hat der Gerichtshof entschieden, daß nur er zur Ungültigerklärung einer Handlung der Gemeinschaftsorgane befugt ist ( Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199 ), und damit in der Sache die ausdrückliche Regelung des Artikels 41 EGKS-Vertrag übernommen.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 22.02.1990 - 221/88
    Daraus folgt, daß eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann und daß eine Richtlinienbestimmung daher als solche nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann ( Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723 ).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Daher kann dieser sich nicht gegenüber einem Mitgliedstaat auf eine Richtlinie berufen, wenn es sich um eine Verpflichtung des Staates handelt, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung einer anderen Verpflichtung steht, die aufgrund dieser Richtlinie einem Dritten obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-221/88, Busseni, Slg. 1990, I-495, Randnrn.
  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Denn bei solchen Beschlüssen wären Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten über die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts geeignet, die Einheit der Unionsrechtsordnung selbst zu gefährden und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Februar 1990, Busseni, C-221/88, EU:C:1990:84, Rn. 15, vom 6. Dezember 2005, Gaston Schul Douane-expediteur, C-461/03, EU:C:2005:742, Rn. 21, und vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

    (53) - Siehe die ausdrückliche Erwähnung der Kohärenz der Verträge im Urteil vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-221/88 (Busseni, Slg. 1990, I-495, Randnr. 16).

    In dem in Fußnote 53 zitierten Urteil Busseni hat der Gerichtshof eingeräumt, daß mit dem genannten Urteil in der Sache die ausdrückliche Regelung des Artikels 41 EGKS-Vertrag übernommen worden ist: Randnr. 14 dieses Urteils.

    (56) - Urteil Busseni, bereits zitiert in Fußnote 53, Randnrn.

    (58) - Urteil Busseni, Randnr. 21: Es handelt sich nämlich, so der Gerichtshof, um Akte, die dieselbe Rechtsnatur haben: Sie sind hinsichtlich des von ihnen bestimmten Ziels für den Adressaten verbindlich, doch lassen sie ihm die Wahl der für die Erreichung dieses Ziels geeigneten Mittel.

    (64) - Urteil Busseni, a. a. O., Fußnote 53, Randnr. 13: nämlich, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestmöglich sicherzustellen und zugleich zu diesem Zweck eine wirksame Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten zu schaffen .

    (67) - Siehe Urteil Busseni, Randnr. 15, wo der Gerichtshof einräumt, daß die nationalen Gerichte wegen der Art der den Gemeinschaftsbehörden, insbesondere der Kommission, im EGKS-Vertrag übertragenen Befugnisse diesen Vertrag und die auf seiner Grundlage ergangenen Rechtslage nicht so oft anzuwenden und deshalb auch nicht so oft nach ihrer Auslegung zu fragen [brauchen] .

    (174) - Urteil Foto-Frost, zitiert in Fußnote 55; siehe auch das in derselben Fußnote zitierte Urteil Busseni, Randnr. 14.

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