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   EuGH, 22.02.2018 - C-103/16   

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https://dejure.org/2018,3125
EuGH, 22.02.2018 - C-103/16 (https://dejure.org/2018,3125)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2018 - C-103/16 (https://dejure.org/2018,3125)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - C-103/16 (https://dejure.org/2018,3125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Porras Guisado

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 2 Buchst. a - Art. 10 Nrn. 1 ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 2 Buchst. a - Art. 10 Nrn. ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt werden

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Kein Kündigungsschutz für Schwangere im Rahmen von Massenentlassungen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Porras Guisado

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 2 Buchst. a - Art. 10 Nrn. 1 ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Massenentlassungen - und die schwangere Arbeitnehmerin

  • lto.de (Kurzinformation)

    Massenentlassungen: Schwangerschaft schützt nicht immer vor Kündigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund Massenentlassung gekündigt werden

  • archive.is (Pressemeldung, 22.02.2018)

    Schwangeren kann gekündigt werden

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Schwangerschaft schützt nicht bei Massenentlassung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Schutz von Schwangeren bei Massenentlassung

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen bei Massenentlassungen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Schwangere dürfen im Rahmen von Massenentlastungen gekündigt werden

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Kündigung Schwangerer im Rahmen einer Massenentlassung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schwangere auch bei Massenentlassung nicht geschützt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch Schwangere dürfen bei Massenentlassungen gekündigt werden - Arbeitgeber muss rechtfertigende Gründe und sachliche Kriterien für Auswahl der Schwangeren für Entlassung benennen

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung während der Schwangerschaft bei Massenentlassung

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 432
  • NZG 2018, 383
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-103/16
    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 60 und 61).

    Wenn also die Kündigungsentscheidung aus Gründen erging, die wesentlich mit der Schwangerschaft der Betroffenen zusammenhängen, ist sie mit dem Kündigungsverbot nach Art. 10 der Richtlinie 92/85 unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 62).

    Dagegen verstieße eine Kündigungsentscheidung in der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs aus Gründen, die nichts mit der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zu tun haben, nicht gegen Art. 10 der Richtlinie 92/85, vorausgesetzt allerdings, der Arbeitgeber führt schriftlich berechtigte Kündigungsgründe an und die Kündigung der Betroffenen ist nach den betreffenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zulässig, wie es in Art. 10 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 92/85 geregelt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 63).

    In Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, EU:C:1994:300, Rn. 21, und vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 60).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-438/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-103/16
    Diese Richtlinie, die lediglich Mindestvorschriften enthält, schließt jedoch keineswegs die für Mitgliedstaaten bestehende Möglichkeit aus, schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen einen weiter gehenden Schutz zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2001, Jiménez Melgar, C-438/99, EU:C:2001:509, Rn. 37).
  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-103/16
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-567/14

    Der Lizenznehmer eines Patents muss die vereinbarte Gebühr auch dann zahlen, wenn

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-103/16
    Insoweit ist zum einen daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV weder zur Auslegung innerstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch zu Äußerungen über deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht befugt ist, und zum anderen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Gerichtsverfahren entspricht (Urteil vom 7. Juli 2016, Genentech, C-567/14, EU:C:2016:526, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.10.2016 - C-424/15

    Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-103/16
    Diese Freiheit lässt die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 24 und 25, und vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 29).
  • EuGH, 06.10.2010 - C-389/08

    Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-103/16
    Diese Freiheit lässt die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 24 und 25, und vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 29).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-103/16
    Angesichts der mit der Richtlinie 92/85 und insbesondere mit ihrem Art. 10 verfolgten Ziele schließt der Schutz, der schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen durch diese Bestimmung gewährt wird, sowohl aus, dass eine Kündigungsentscheidung getroffen wird, als auch, dass Vorbereitungen für eine Kündigung getroffen werden wie etwa die Suche und Planung eines endgültigen Ersatzes für die betroffene Angestellte aufgrund der Schwangerschaft und/oder der Geburt eines Kindes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 33).
  • EuGH, 10.12.2009 - C-323/08

    Rodríguez Mayor u.a. - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-103/16
    Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 sind unter dem Begriff der Massenentlassung solche Entlassungen zu verstehen, die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, vornimmt, sofern bestimmte quantitative und zeitliche Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009, Rodríguez Mayor u. a., C-323/08, EU:C:2009:770, Rn. 35).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-32/93

    Webb / EMO Air Cargo

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-103/16
    In Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, EU:C:1994:300, Rn. 21, und vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 60).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    Diese Freiheit lässt die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584" Rn. 24 und 25, sowie vom 22. Februar 2018, Porras Guisado, C-103/16, EU:C:2018:99" Rn. 57).
  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 498/19

    Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

    Eine Kündigung kann sich schädlich auf die physische und psychische Verfassung von Schwangeren, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen auswirken, eine Schwangere kann durch den sonst drohenden Arbeitsplatzverlust sogar zum baldigen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst werden (EuGH 22. Februar 2018 - C-103/16 - [Porras Guisado] Rn. 45 f. und 61 f.) .

    Darüber hinaus enthält die Richtlinie 92/85/EWG lediglich Mindestvorschriften und schließt es deshalb nicht aus, dass die Mitgliedstaaten schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen einen weiter gehenden Schutz gewähren (EuGH 22. Februar 2018 - C-103/16 - [Porras Guisado] Rn. 73) .

  • BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22

    Schwangerschaft - Beginn des Kündigungsverbots

    Darüber hinaus enthält die Mutterschutzrichtlinie lediglich Mindestvorschriften und schließt es deshalb nicht aus, dass die Mitgliedstaaten schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen einen weitergehenden Schutz gewähren (EuGH 22. Februar 2018 - C-103/16 - [Porras Guisado] Rn. 73) .

    Es muss gewährleistet sein, dass nicht durch - zu kurze - Fristen im mitgliedstaatlichen Verfahren der unionsrechtlich gewollte hohe Schutz der Schwangeren unterlaufen wird (zur besonderen Schutzbedürftigkeit Schwangerer vgl. auch EuGH 22. Februar 2018 - C-103/16 - [Porras Guisado] Rn. 45 f.) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass

    67 Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24 und 25), sowie vom 22. Februar 2018, Porras Guisado (C-103/16, EU:C:2018:99, Rn. 34).
  • EuGH, 11.11.2020 - C-300/19

    Marclean Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 sind unter dem Begriff "Massenentlassung" solche Entlassungen zu verstehen, die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, vornimmt, sofern bestimmte quantitative und zeitliche Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 10. Dezember 2009, Rodríguez Mayor u. a., C-323/08, EU:C:2009:770, Rn. 35, sowie vom 22. Februar 2018, Porras Guisado, C-103/16, EU:C:2018:99, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-356/21

    Generalanwältin Capeta: Der Abschluss eines Vertrags mit einem Selbständigen darf

    48 Vgl. z. B. zum Fall der Kündigung einer schwangeren Frau aufgrund einer Massenentlassung Urteil vom 22. Februar 2018, Porras Guisado (C-103/16, EU:C:2018:99, Rn. 71).
  • ArbG Kassel, 03.05.2018 - 3 Ca 46/18

    Kündigungsverbot bei Mutterschutz

    Die Regelung in § 17 MuSchG hält auch der unionsrechtlichen Vorgabe nach Art. 10 Nr. 1 der RL 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie eSd Art. 16 I der RL 89/391/EWG stand (vgl. hierzu EuGH v. 22.02.2018 - C 103/16 - NZA 2018 Seite 432).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-432/16

    Minayo Luque

    Par lettre du 1 er mars 2018, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 22 février 2018, Porras Guisado (C-103/16, EU:C:2018:99), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
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