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   EuGH, 22.02.2018 - C-126/17   

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https://dejure.org/2018,4119
EuGH, 22.02.2018 - C-126/17 (https://dejure.org/2018,4119)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2018 - C-126/17 (https://dejure.org/2018,4119)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - C-126/17 (https://dejure.org/2018,4119)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    ERSTE Bank Hungary

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 4 Abs. 2, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegen - ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

    In diesem Kontext sind die nationalen Gerichte, die die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln feststellen, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verpflichtet, zum einen alle Konsequenzen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, zu ziehen, damit diese Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, und zum anderen zu beurteilen, ob der betreffende Vertrag ohne diese missbräuchlichen Klauseln bestehen kann (Beschluss vom 22. Februar 2018, ERSTE Bank Hungary, C-126/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:107, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

    53 Beschluss vom 22. Februar 2018, ERSTE Bank Hungary (C-126/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:107, Rn. 27), in dem das Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 22), zitiert wird.

    Aus der Zeit nach der Verkündung des Urteils Andriciuc vgl. insbesondere Beschluss vom 22. Februar 2018, ERSTE Bank Hungary (C-126/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-186/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die

    Schließlich ist festzustellen, dass weitere derzeit anhängige Rechtssachen (vgl. u. a. die Rechtssachen C-627/15, Gavrilescu, C-483/16, Sziber, C-38/17, GT, C-51/17, Ilyés und Kiss, C-118/17, Dunai, C-119/17, Lupean und Lupean sowie C-126/17, Czakó) ebenfalls Kredite in Fremdwährungen betreffen.
  • EuGH, 05.06.2019 - C-38/17

    GT

    In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Bestimmung des Darlehensbetrags von dem am Tag der Freigabe der Mittel geltenden Wechselkurs abhängt, der vom Darlehensgeber nach Abschluss des Vertrags festgelegt wird, setzt dieses Erfordernis voraus, dass die Methoden zur Berechnung des Darlehensbetrags und der anzuwendende Wechselkurs transparent sind, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen, insbesondere die Gesamtkosten seines Kredits, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47, und Beschluss vom 22. Februar 2018, ERSTE Bank Hungary, C-126/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:107, Rn. 32).
  • VG Berlin, 22.09.2020 - 23 L 324.20

    Syrien, Asylantrag, Abschiebungsanordnung in die Niederlande: Eilantrag

    Die Europäische Kommission führt Folgendes aus: "Persön­ liche Gespräche: Nach Artikel 5 Absatz 2 der Dublin-Verordnung können die Mit- , gliedstaaten auf ein persönliches Gespräch verzichten, wenn der Antragsteller ein­ schlägige Informationen über die Durchführung der Verordnung erhalten und bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann." (vgl. C-126/17).

    Nach Auffassung der EU- Kommission setzt der Verzicht auf das persönliche Gespräch voraus, dass die Be­ dingungen des Art. 5 Abs. 2 Dublin lll-VO erfüllt sind (Amtsblatt der EU vom 17. April 2020, C-126/17).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Vgl. auch Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 73), sowie Beschluss vom 22. Februar 2018, ERSTE Bank Hungary (C-126/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:107, Rn. 29).
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