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   EuGH, 22.02.2018 - C-182/17   

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https://dejure.org/2018,3131
EuGH, 22.02.2018 - C-182/17 (https://dejure.org/2018,3131)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2018 - C-182/17 (https://dejure.org/2018,3131)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - C-182/17 (https://dejure.org/2018,3131)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige - Begriff "Einrichtung des öffentlichen Rechts" - Handelsgesellschaft, deren Anteile zu 100 % von einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige - Begriff "Einrichtung des öffentlichen Rechts" - Handelsgesellschaft, deren Anteile zu 100 % von einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Behandlung als Nichtsteuerpflichtige - Begriff "Einrichtung des öffentlichen Rechts" - Handelsgesellschaft, deren Anteile zu 100 % von einer Gemeinde gehalten werden und die mit bestimmten dieser Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgaben betraut ist - Festlegung dieser ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige - Begriff "Einrichtung des öffentlichen Rechts" - Handelsgesellschaft, deren Anteile zu 100 % von einer ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Einrichtung des öffentlichen Rechts; Entgelt; Mehrwertsteuer

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 13 Abs 1 UAbs 1
    Ungarn, Siedlungsselbstverwaltung, Wirtschaftsgesellschaft, Einrichtung des öffentlichen Rechts

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.10.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-182/17
    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteile vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 32, und vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 26).

    Der Gerichtshof kann diesem Gericht jedoch mit Blick auf die Angaben in der Vorlageentscheidung Auslegungshinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 34).

    Sollte dieser tatsächliche Umstand bestätigt werden, würde sich daraus ergeben, dass der Umstand, dass diese Ausgleichszahlung gegebenenfalls nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis zur Deckung der Betriebskosten dieser Gesellschaft festgesetzt wird, für sich allein nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung ändert (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 36).

    Die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs kann im Übrigen nicht durch den Umstand - wenn man davon ausgeht, dass er sich als wahr erweist - in Zweifel gezogen werden, dass der betreffende Vertrag Klauseln enthält, anhand deren unter bestimmten Umständen die Höhe der Ausgleichszahlung angepasst werden kann, ebenso wenig wie durch die Tatsache, dass die Höhe dieser Ausgleichszahlung niedriger als der normale Marktpreis festgesetzt ist, sofern die Höhe der Ausgleichszahlung im Voraus nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, die sicherstellen, dass diese Höhe zur Deckung der Betriebskosten von NTN ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 38, und vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 45 und 46).

    Auch wenn im Übrigen das Ziel des Gemeinwohls, das mit bestimmten - insbesondere von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbrachten - Dienstleistungen verfolgt wird, im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems insoweit berücksichtigt wird, als nach Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bestimmte dieser Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit werden müssen, steht fest, dass die Tätigkeit, mit der NTN gemäß dem betreffenden Vertrag betraut ist, unter keine dieser Befreiungen fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus einer Analyse von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Licht der Ziele dieser Richtlinie, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit die in dieser Bestimmung vorgesehene Regel der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige greift, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme von Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur ersten dieser beiden Voraussetzungen, nämlich jener hinsichtlich der Eigenschaft als öffentliche Einrichtung, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass der betreffenden Einrichtung nach dem anwendbaren nationalen Recht hoheitliche Befugnisse zukommen, auch wenn er für die Zwecke dieser Einstufung nicht ausschlaggebend ist, doch einen Hinweis darstellt, der für die Feststellung, dass diese Einrichtung als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" einzustufen ist, sicher von Bedeutung ist, da er ein wesentliches Merkmal jedes Trägers öffentlicher Gewalt ist (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 58).

    In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass eine organschaftliche Verbindung zwischen NTN und der Gemeinde Nagyszénás besteht, da dieses Unternehmen nicht durch eine von dieser Gemeinde erlassene Entscheidung errichtet wurde, in der die Dienste festgelegt würden, die für die Gemeinde zu erbringen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 67).

    Vorbehaltlich der Prüfung dieser verschiedenen Gesichtspunkte des Sachverhalts und des nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht im Rahmen einer Gesamtschau, bei der auch der Grundsatz berücksichtigt wird, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Mehrwertsteuerpflichtigkeit jeder Tätigkeit wirtschaftlicher Natur eng auszulegen ist (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), zeigt sich, dass das betreffende Unternehmen nicht als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann.

    In Bezug auf die zweite in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 aufgestellte Voraussetzung, wonach von der Mehrwertsteuer nur die Tätigkeiten befreit sind, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt vornimmt, genügt der Hinweis, dass diese Voraussetzung in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) im vorliegenden Fall ebenso wenig erfüllt zu sein scheint.

  • EuGH, 02.06.2016 - C-263/15

    Lajvér - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-182/17
    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteile vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 32, und vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 26).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Tätigkeit unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 fällt, wenn sie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird (Urteil vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 28).

    Die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs kann im Übrigen nicht durch den Umstand - wenn man davon ausgeht, dass er sich als wahr erweist - in Zweifel gezogen werden, dass der betreffende Vertrag Klauseln enthält, anhand deren unter bestimmten Umständen die Höhe der Ausgleichszahlung angepasst werden kann, ebenso wenig wie durch die Tatsache, dass die Höhe dieser Ausgleichszahlung niedriger als der normale Marktpreis festgesetzt ist, sofern die Höhe der Ausgleichszahlung im Voraus nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, die sicherstellen, dass diese Höhe zur Deckung der Betriebskosten von NTN ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 38, und vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 45 und 46).

    Außerdem kann bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeit der Umstand, dass die Wahrnehmung der betreffenden öffentlichen Aufgaben für die Gemeinde Nagyszénás eine gesetzliche Verpflichtung darstellt, weder die Beurteilung einer derartigen Tätigkeit als "Dienstleistung" noch den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dieser Dienstleistung und ihrer Gegenleistung in Frage stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 41).

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof entschieden, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung selbst dann, wenn die fragliche Tätigkeit die Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht bezweckt, die allein und unmittelbar dem betroffenen Mitgliedstaat obliegt, nicht allein aufgrund dieses Umstands in Frage gestellt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 42).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-420/18

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance)

    So erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens für seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Stiftung eine Bruttovergütung von 14 912 Euro pro Jahr, wobei insoweit unerheblich ist, dass diese Vergütung nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis festgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft., C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 31/17

    Zuschüsse einer Stadt an einen Fremdenverkehrsverein

    Nagyszénás vom 22.02.2018 - C-182/17, EU:C:2018:91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 335, Rz 32).

    Dies gilt auch für eine Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Unternehmer aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen Entgelt bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. EuGH-Urteil Ntp. Nagyszénás, EU:C:2018:91, HFR 2018, 335, Rz 35 ff.; BFH-Beschluss vom 21.03.2018 - XI B 113/17, BFH/NV 2018, 739, Rz 15).

    Insofern ist unerheblich, dass der Vertrag mit dem "Haushaltsvorbehalt" eine Klausel enthält, anhand derer unter bestimmten Umständen die Zahlungen nachverhandelt und für die Zukunft angepasst werden können (vgl. EuGH-Urteil Ntp. Nagyszenas, EU:C:2018:91, HFR 2018, 335, Rz 38, m.w.N.).

    Da zudem nicht entscheidend ist, ob die ausgeübten Tätigkeiten in der Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen und geregelten Aufgaben im Allgemeininteresse bestehen (vgl. EuGH-Urteile Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392, HFR 2016, 665, Rz 41 f.; Ntp. Nagyszenas, EU:C:2018:91, HFR 2018, 335, Rz 39), konnte das FG schlussfolgern, dass der Annahme eines Leistungsaustauschs zwischen dem Kläger bzw. K und den Trägern öffentlicher Aufgaben (X bzw. RVX) nicht entgegensteht, dass die Allgemeinheit, d.h. Bürger, Vereinsmitglieder oder die Wirtschaft der Stadt, Vorteile aus den streitgegenständlichen Leistungen ziehen sollen (vgl. allgemein EuGH-Urteil Landboden-Agrardienste vom 18.12.1997 - C-384/95, EU:C:1997:627, UR 1998, 102, Rz 20; BFH-Urteil in BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 20, m.w.N.).

  • BFH, 21.03.2018 - XI B 113/17

    Keine Anwendung des Art. 13 MwStSystRL auf eine beliehene GmbH, die von der

    Der EuGH hat entschieden, dass eine juristische Person des Privatrechts zwar unter weiteren Voraussetzungen eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein kann, aber eine Tätigkeit, die darin besteht, dass eine GmbH als juristische Person des Privatrechts aufgrund eines Vertrags zwischen ihr und einer Gemeinde bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird (vgl. EuGH-Urteile Saudacor vom 29. Oktober 2015 C-174/14, EU:C:2015:733, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2016, 24; Ntp. Nagyszénás vom 22. Februar 2018 C-182/17, EU:C:2018:91).

    Dass die Klägerin gegenüber dem Landkreis nicht eigenständig ist, was nach der Rechtsprechung des EuGH ihre Unabhängigkeit als juristische Person des Privatrechts ausnahmsweise beseitigen könnte (vgl. dazu vgl. EuGH-Urteile Saudacor, EU:C:2015:733, MwStR 2016, 24, Rz 62 ff.; Ntp. Nagyszénás, EU:C:2018:91, Rz 49 ff.), ist anhand der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht ersichtlich.

    aa) Geklärt ist durch die Rechtsprechung des EuGH insbesondere, dass eine Tätigkeit wie die der Klägerin im Streitfall, die darin besteht, dass ein Unternehmer aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen Entgelt bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, eine Dienstleistung darstellt (vgl. zuletzt EuGH-Urteil Ntp. Nagyszénás, EU:C:2018:91, Rz 35 ff., m.w.N.).

    Nagyszénás (EU:C:2018:91, Rz 35 ff., m.w.N.) erst nach Ablauf der Begründungsfrist ergangen ist; denn der EuGH hat die Rechtsfrage genauso entschieden wie zuvor das FG und der BFH.

  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

    Auch wenn die im vorliegenden Fall erbrachten Leistungen in allen Aspekten einer wirtschaftlichen Tätigkeit ähnelten, fragt sich das vorlegende Gericht zum einen nach der Tragweite der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgenommenen Würdigung (vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 2018, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft., C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 32), wonach eine Dienstleistung nur steuerbar ist, wenn zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.

    Was zum anderen die Höhe der Vergütung betreffe, ergebe sich zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es unerheblich sei, dass ein wirtschaftlicher Umsatz unter dem Selbstkostenpreis getätigt werde, aus dieser Rechtsprechung folge offenbar aber auch, dass die Vergütung im Voraus bestimmt sein und zur Deckung der Betriebskosten des Leistungserbringers ausreichen müsse (vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 2018, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft., C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 38).

    Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, kann insoweit von Bedeutung sein, ob die Ausgleichszahlung nach Kriterien bestimmt wird, die sicherstellen, dass sie zur Deckung der Betriebskosten des Dienstleistungserbringers ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft., C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), ebenso wie allgemeiner die Höhe der Einnahmen und weitere Gesichtspunkte wie die Zahl der Kunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 31).

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 30/19

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine dauerdefizitäre Tätigkeit vorliegt, da die Kurtaxe die Betriebskosten der Kureinrichtungen nicht deckt (vgl. zur Bedeutung der fehlenden Deckung der Betriebskosten als Kriterium für eine fehlende wirtschaftliche Tätigkeit EuGH-Urteile Kommission/ Finnland vom 29.10.2009 - C-246/08, EU:C:2009:671, Rz 50; Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financien, EU:C:2016:334, Rz 33; Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft vom 22.02.2018 - C-182/17, EU:C:2018:91, Rz 38; Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA, EQ vom 15.04.2021 - C-846/19, EU:C:2021:277, Rz 49).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-288/22

    Administration de l'enregistrement, des domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un

    Der Umstand, dass eine Ausgleichszahlung nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis festgesetzt wird, ändert für sich allein nämlich nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung (Urteile vom 22. Februar 2018, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft., C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 37, und vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23

    Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas

    (C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    (C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 54), vom 29. Oktober 2015, Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 49), und vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a. (C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 60).

    (C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 54), vom 29. Oktober 2015, Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 49), und vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a. (C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 60).

  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

    Während für die Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, im jeweiligen Einzelfall das nationale Gericht zuständig ist, ist es Sache des Gerichtshofs, die einschlägigen Kriterien herauszuarbeiten, die jenem eine Entscheidung ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2018, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft., C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un

    (C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-846/19

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA - Vorlage zur

  • FG Niedersachsen, 20.07.2023 - 5 K 75/21

    Leistungsaustausch; Naturschutz; öffentliche Hand; Zuwendungen der öffentlichen

  • AG Düsseldorf, 11.04.2022 - 290a C 132/21
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