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   EuGH, 22.02.2018 - C-328/16   

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https://dejure.org/2018,3137
EuGH, 22.02.2018 - C-328/16 (https://dejure.org/2018,3137)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2018 - C-328/16 (https://dejure.org/2018,3137)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - C-328/16 (https://dejure.org/2018,3137)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Wegen Säumigkeit bei der Umsetzung des Unionsrechts über die Behandlung von kommunalem Abwasser wird Griechenland zu einem Pauschalbetrag von 5 Millionen Euro und einem degressiven Zwangsgeld von 3,28 Millionen Euro pro Halbjahr einer Verzögerung ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag - ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Säumigkeit bei der Umsetzung des Unionsrechts über die Behandlung von kommunalem Abwasser

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 24.06.2004 - C-119/02

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-328/16
    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ergeben;.

    - der Hellenischen Republik aufzugeben, an die Kommission das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 34 974 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), zu zahlen;.

    - der Hellenischen Republik aufzugeben, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 3 828 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;.

    Das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C - 119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385).

    In seinem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die für die Einrichtung einer Kanalisation für kommunales Abwasser in der Region Thriasio Pedio erforderlich sind, und dass sie das kommunale Abwasser dieser Region vor seiner Einleitung in das "empfindliche Gebiet" des Golfs von Eleusis nicht einer weiter gehenden als der Zweitbehandlung unterzogen hat.

    Im Rahmen der Überprüfung der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ersuchten die Dienststellen der Kommission am 6. August 2004 die griechischen Behörden um Informationen, welche Maßnahmen sie ergriffen hätten, um dieses Urteil durchzuführen.

    Mit einem Mahnschreiben vom 10. April 2006 teilte die Kommission den griechischen Behörden mit, dass die Umsetzung der Anforderungen aus dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), noch nicht erfolgt sei.

    Die Hellenische Republik war der Ansicht, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), mittels Ausführung verschiedener Vorhaben durchzuführen sei:.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), obwohl seit dessen Verkündung zwölf Jahre vergangen seien, zum Zeitpunkt der Klageerhebung von der Hellenischen Republik noch nicht vollständig durchgeführt gewesen sei.

    Unter diesen Umständen hat die Kommission, da sie der Ansicht war, dass die Umsetzung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), noch ausstehe, die vorliegende Klage erhoben.

    In ihrer Klagebeantwortung macht die Hellenische Republik geltend, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchgeführt worden sei und die Klage der Kommission somit einer Grundlage entbehre.

    Was zunächst die Errichtung einer Kläranlage sowie eines Haupt-, eines Zweit- und eines Drittnetzes angehe, so sei deren Errichtung begonnen worden, bevor in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ergangen sei, Klage erhoben worden sei.

    Sie erhält daher ihre Rügen aufrecht und wiederholt, dass die Hellenische Republik dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), noch nicht nachgekommen sei.

    Selbst wenn die Hellenische Republik nachwiese, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert, würde dies nur einen mildernden Umstand darstellen und keine Umsetzung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385).

    In ihrer Gegenerwiderung bleibt die Hellenische Republik dabei, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchgeführt worden sei und die Klage der Kommission somit einer Grundlage entbehre.

    Um festzustellen, ob die Hellenische Republik alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), gemäß ihrer Verpflichtung aus Art. 260 Abs. 1 AEUV nachzukommen, ist zu prüfen, ob dieser Mitgliedstaat die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 vollständig eingehalten hat, insbesondere dadurch, dass er die für die Einrichtung einer Kanalisation für kommunales Abwasser in der Region Thriasio Pedio erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und dass er das kommunale Abwasser dieser Region einer weiter gehenden Behandlung als der Zweitbehandlung nach Art. 4 dieser Richtlinie unterworfen hat, bevor es in das empfindliche Gebiet des Golfs von Eleusis eingeleitet wird.

    Was das Vorbringen der Hellenischen Republik hinsichtlich der Schwierigkeiten angeht, mit denen sich dieser Mitgliedstaat konfrontiert gesehen habe, dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachzukommen, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat nicht auf Schwierigkeiten seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-502/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:334, Rn. 48).

    Daher ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ergeben.

    Zudem beeinträchtige die unvollständige Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), die Möglichkeit der Einwohner, hinreichend saubere Oberflächenwasserkörper zu nutzen, um Freizeitaktivitäten betreiben zu können.

    Trotz der von den griechischen Behörden unternommenen Anstrengungen und der von ihnen ergriffenen Maßnahmen seien dennoch 72 % des kommunalen Abwassers nicht entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/271 gesammelt worden, so dass die insoweit mit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellte Vertragsverletzung noch immer andauere.

    Die Anstrengungen, die die griechischen Behörden insbesondere seit der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), unternommen hätten, könnten möglicherweise als mildernde Umstände in Betracht kommen.

    Insbesondere seien seit der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), mehr als zwölf Jahre vergangen.

    Darüber hinaus verfüge die Kommission über keinen vorläufigen Zeitplan oder zuverlässige Angaben, mit denen sich klären lasse, wann die Hellenische Republik die Durchführung aller Maßnahmen abgeschlossen habe, mit denen sämtlichen Anforderungen aus dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachgekommen werden solle.

    Angesichts der Bedeutung der Vorschriften des Unionsrechts, die Gegenstand der mit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellten Vertragsverletzung sind, der Folgen dieser Vertragsverletzung für die Interessen der Allgemeinheit und des Einzelnen, des mildernden Umstands aufgrund der bislang erzielten Fortschritte, der erschwerenden Umstände aufgrund der Ungewissheit hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem die Hellenische Republik diesem Urteil vollständig nachgekommen sein wird, aufgrund der Eindeutigkeit der verletzten Bestimmungen der Richtlinie 91/271 sowie aufgrund des wiederholten Verstoßes der Hellenischen Republik im Hinblick auf die Einhaltung von Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Umwelt und der Beachtung der Urteile des Gerichtshofs schlägt die Kommission daher einen gemäß den Angaben in der Mitteilung vom 13. Dezember 2005 berechneten Schwerekoeffizienten von 5 vor.

    Hinsichtlich der Dauer des Verstoßes weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof das Urteil Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385) am 24. Juni 2004 erlassen habe, und die Kommission am 19. November 2015 beschlossen habe, Klage gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV zu erheben.

    Sie ist jedoch der Auffassung, dass das Zwangsgeld schrittweise nach Maßgabe der Fortschritte zu verringern sei, die bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), erzielt würden.

    Daher schlägt sie vor, gemäß Nr. 13.2 dieser Mitteilung einen degressiven Tagessatz für das Zwangsgeld anzuwenden, dessen tatsächliche Höhe alle sechs Monate zu berechnen sei, indem der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume um einen Prozentsatz reduziert werde, der dem Verhältnis des EW entspreche, der am Ende des betreffenden Zeitraums dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachkomme.

    Die Hellenische Republik macht geltend, die Verhängung des Zwangsgelds sei weder aufgrund der Schwere des Verstoßes noch aufgrund von dessen Dauer oder der Kooperation und Sorgfalt, die sie im Laufe des Verfahrens an den Tag gelegt habe, oder aufgrund der bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, EU:C:2004:385), erzielten Fortschritte gerechtfertigt.

    Die Hellenische Republik habe das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in dem Sinne umgesetzt, dass sie die für die Durchführung dieses Urteils erforderlichen Arbeiten unternommen habe.

    Die Kommission habe außerdem keine Grundlage für ihre Behauptung, dass die angeblich unvollständige Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), die Umsetzung anderer Unionsrichtlinien beeinträchtigen oder im vorliegenden Fall Auswirkungen auf die Interessen der Allgemeinheit oder des Einzelnen haben könne.

    Da die Hellenische Republik die Beeinträchtigung der Umwelt, die sich aus der mit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellten Vertragsverletzung ergebe, beseitigt oder doch zumindest erheblich verringert habe, schlägt die Hellenische Republik für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, ihr ein Zwangsgeld aufzuerlegen, vor, dessen Höhe auf der Grundlage eines auf 1 herabgesetzten Schwerekoeffizienten zu berechnen.

    Sollte der Gerichtshof entscheiden, der Hellenischen Republik ein Zwangsgeld aufzuerlegen, beantragt diese schließlich, dem Vorschlag der Kommission zu folgen, wonach ein degressiver Satz für das Zwangsgeld entsprechend der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), angewandt und die Höhe des Satzes halbjährlich berechnet werden soll.

    Daher geht der Gerichtshof davon aus, dass die Hellenische Republik nicht nachgewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof die Verpflichtungen aus dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), vollständig durchgeführt hatte.

    Somit geht der Gerichtshof davon aus, dass die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel darstellt, um diese zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die mit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellte Vertragsverletzung zu beenden.

    Dennoch kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils vollständig durchgeführt sein wird.

    Als erschwerend ist außerdem der Umstand festzustellen, dass die vollständige Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), wie sich aus den Angaben der Hellenischen Republik ergibt, noch nicht erfolgt ist, was einer Verzögerung von fast 20 Jahren entspricht, da die Pflicht, eine ordnungsgemäße Zweitbehandlung von kommunalem Abwasser in der Region Thriasio Pedio zu gewährleisten, bis spätestens 31. Dezember 1998 hätte erfüllt werden müssen (vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland, C-119/02, EU:C:2004:385, Rn. 51).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in der Region von Thriasio Pedio gegenüber der Lage verbessert hat, die vorherrschte, als das Vertragsverletzungsverfahren, das zum Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), geführt hat, eingeleitet wurde.

    Daher ist dieser Schaden weniger erheblich als derjenige, der der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch die ursprüngliche, im Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellte Verletzung zugefügt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 56).

    Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, nämlich mehr als 14 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), allerdings beträchtlich (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 76).

    Die Kommission hat dem Gerichtshof außerdem vorgeschlagen, das Zwangsgeld entsprechend den erfolgten Fortschritten bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), schrittweise zu reduzieren.

    Im vorliegenden Fall regt die Kommission an, für die Berechnung der Höhe des Zwangsgelds die schrittweise Verringerung der Zahl der nicht die Anforderungen der Richtlinie 91/271 erfüllenden EW zu berücksichtigen, wodurch den von der Hellenischen Republik bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), erzielten Fortschritten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden könnte.

    Der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume wird daher um einen Prozentsatz zu verringern sein, der dem Anteil entspricht, der die Zahl der das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385) in der Region Thriasio Pedio tatsächlich erfüllenden EW-Einheiten darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 66).

    Nach alledem ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ein Zwangsgeld von 3 276 000 Euro für jedes Halbjahr einer Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachzukommen, zu zahlen, wobei die tatsächliche Höhe des Zwangsgelds am Ende jedes Halbjahres in der Weise zu berechnen ist, dass der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume um einen Prozentsatz verringert wird, der dem Verhältnis zwischen der Zahl der EW-Einheiten, die das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in der Region Thriasio Pedio am Ende des betrachteten Zeitraums tatsächlich erfüllen, und der Zahl der EW-Einheiten, die das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in dieser Region am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht erfüllen, entspricht.

    Die Kommission beantragt, die Hellenische Republik ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), bis zu dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder dem Tag, an dem das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchgeführt ist, falls diese Durchführung vor der Verkündung des vorliegenden Urteils erfolgt, zur Zahlung eines auf der Grundlage der Mitteilung vom 13. Dezember 2005 berechneten Pauschalbetrags von 3 828 Euro pro Tag zu verurteilen, dessen Höhe sich aus dem einheitlichen Grundpauschalbetrag von 220 Euro, multipliziert mit dem Schwerekoeffizienten von 5 und dem Faktor "n" von 3, 48 ergibt.

    Im vorliegenden Fall seien seit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), bis die Kommission am 19. November 2015 beschlossen habe, die vorliegende Klage gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV zu erheben, 4 165 Tage vergangen.

    Die Hellenische Republik macht geltend, sie habe das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchgeführt, da die Arbeiten, die dessen Durchführung sicherstellen sollten, ausgeführt seien und hinsichtlich der noch auszuführenden Arbeiten die Maßnahmen, die insoweit erforderlich seien, bereits ergriffen worden seien.

    Sollte der Gerichtshof gleichwohl entscheiden, der Hellenischen Republik einen Pauschalbetrag aufzuerlegen, dürfe der Tag, auf den für dessen Berechnung abgestellt werde, nicht der der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), sein, da dieses Urteil angesichts der laufenden Bauarbeiten nicht an diesem Tag hätte durchgeführt sein können, sondern erst zu einem Zeitpunkt nach Ablauf einer angemessenen Frist für die Durchführung des Urteils.

    In der vorliegenden Rechtssache deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zur Feststellung der Vertragsverletzung geführt haben, u. a. der Umstand, dass bereits andere Urteile ergangen sind, nämlich neben dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), die Urteile vom 7. Februar 2013, Kommission/Griechenland (C-517/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:66), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684), mit denen festgestellt wird, dass die Hellenische Republik gegen ihre Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 93).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Region im Durchschnitt während des größten Teils des Zeitraums zwischen dem Tag der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), und dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht einmal über eine Kläranlage verfügte, da diese erst seit 27. November 2012 in Betrieb ist.

    Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich nämlich, dass die Kommission von diesem Mitgliedstaat keinen zuverlässigen Zeitplan erhalten hat, der eine Einschätzung ermöglicht hätte, ab wann die Kommission einen tatsächlichen Fortschritt bei der Umsetzung der Maßnahmen hätte feststellen können, die zur Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), und mithin für die Erfüllung der Vorgaben der Richtlinie 91/271 erforderlich waren.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C - 119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchzuführen.

    Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Hellenische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C - 119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ein Zwangsgeld von 3 276 000 Euro für jedes Halbjahr einer Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C - 119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachzukommen, zu zahlen, wobei die tatsächliche Höhe des Zwangsgelds am Ende jedes Halbjahres in der Weise zu berechnen ist, dass der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume um einen Prozentsatz verringert wird, der dem Verhältnis zwischen der Zahl der Einwohnerwert-Einheiten, die das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C - 119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in der Region Thriasio Pedio am Ende des betrachteten Zeitraums tatsächlich erfüllen, und der Zahl der Einwohnerwert - Einheiten, die das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C - 119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in dieser Region am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht erfüllen, entspricht.

  • EuGH, 22.06.2016 - C-557/14

    Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-328/16
    Bei dem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV ist als maßgebender Zeitpunkt, auf den für das Vorliegen der Vertragsverletzung abzustellen ist, der des Ablaufs der Frist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde, zugrunde zu legen (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 36).

    Dieser Schwerekoeffizient sei außerdem übermäßig, wenn man den Koeffizienten bedenke, den die Kommission in der Rechtssache, die zum Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471), geführt habe, vorgeschlagen und den der Gerichtshof zugrunde gelegt habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit darf das Zwangsgeld nur für den Fall verhängt werden, dass die Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch andauert (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 66).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks zu verhängen, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und den gerügten Verstoß beendet (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat das Zwangsgeld bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 68).

    Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betreffend eine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat, die weiterhin besteht, obwohl dieselbe Verletzung in einem ersten Urteil, das gemäß Art. 258 AEUV ergangen ist, bereits festgestellt wurde, muss es dem Gerichtshof nämlich freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um diesen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichtdurchführung seiner Verpflichtungen aus dem früheren Urteil des Gerichtshofs zu beenden (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 69).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 70).

    Das Fehlen oder die Unzulänglichkeit insbesondere von Anlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser kann die Umwelt schädigen und ist daher als besonders schwerwiegend anzusehen (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 71).

    Der Gerichtshof kann daher nur einen Verstoß von besonders langer Dauer feststellen, der in Anbetracht des oben angeführten Ziels außerdem von einiger Schwere ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 74).

    Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, nämlich mehr als 14 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), allerdings beträchtlich (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 76).

    Denn obwohl Art. 260 Abs. 1 AEUV die Frist, innerhalb deren die Durchführung eines Urteils erfolgen muss, nicht präzisiert, verlangt das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muss (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 78).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 91).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 92).

    In der vorliegenden Rechtssache deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zur Feststellung der Vertragsverletzung geführt haben, u. a. der Umstand, dass bereits andere Urteile ergangen sind, nämlich neben dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), die Urteile vom 7. Februar 2013, Kommission/Griechenland (C-517/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:66), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684), mit denen festgestellt wird, dass die Hellenische Republik gegen ihre Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 93).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem begangenen Verstoß steht (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 94).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit dem Urteil, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 95).

    Insoweit kann ein gehäuftes Auftreten von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordert (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 99).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-167/14

    Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung kommunaler

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-328/16
    Der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume wird daher um einen Prozentsatz zu verringern sein, der dem Anteil entspricht, der die Zahl der das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385) in der Region Thriasio Pedio tatsächlich erfüllenden EW-Einheiten darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 66).

    In der vorliegenden Rechtssache deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zur Feststellung der Vertragsverletzung geführt haben, u. a. der Umstand, dass bereits andere Urteile ergangen sind, nämlich neben dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), die Urteile vom 7. Februar 2013, Kommission/Griechenland (C-517/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:66), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684), mit denen festgestellt wird, dass die Hellenische Republik gegen ihre Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 93).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-328/16
    Daher ist dieser Schaden weniger erheblich als derjenige, der der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch die ursprüngliche, im Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellte Verletzung zugefügt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 56).

    Dazu ist festzustellen, dass, auch wenn zur Gewährleistung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs das Zwangsgeld in vollen Umfang gefordert werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen getroffen hat, die zur Beendigung der festgestellten Verletzung erforderlich sind, in einigen speziellen Fällen doch eine Sanktion in Betracht gezogen werden kann, die etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 60).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-502/15

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-328/16
    Was das Vorbringen der Hellenischen Republik hinsichtlich der Schwierigkeiten angeht, mit denen sich dieser Mitgliedstaat konfrontiert gesehen habe, dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachzukommen, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat nicht auf Schwierigkeiten seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-502/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:334, Rn. 48).
  • EuGH, 07.02.2013 - C-517/11

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-328/16
    In der vorliegenden Rechtssache deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zur Feststellung der Vertragsverletzung geführt haben, u. a. der Umstand, dass bereits andere Urteile ergangen sind, nämlich neben dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), die Urteile vom 7. Februar 2013, Kommission/Griechenland (C-517/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:66), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684), mit denen festgestellt wird, dass die Hellenische Republik gegen ihre Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 93).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

    Aus diesen Gründen sollte, wie der Gerichtshof dies bereits im Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98), getan hat, das Kriterium der Zahl der Stimmen des betreffenden Mitgliedstaats im Rat aufgegeben werden, da die Zahl der Stimmen bei der Entscheidungsfindung im Rat keine Rolle mehr spielt und die neue Regel in Art. 16 Abs. 4 EUV kein zufriedenstellendes Kriterium für die Feststellung der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats aufstellt(65).

    29 Vgl. Urteile vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien, (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 32), vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 35), vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 27), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 45), sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 49).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 70), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 92).

    60 Vgl. Urteile vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 100).

    62 Vgl. Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 58), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101).

    63 Vgl. Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101).

    68 Vgl. Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    70 Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 75), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 117), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 94), sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 119).

  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    Da dieses Urteil noch nicht durchgeführt worden ist, kann der Gerichtshof daher nur einen Verstoß von besonders langer Dauer feststellen, der in Anbetracht des in der Richtlinie 85/337 vorgesehenen Umweltschutzziels von einiger Schwere ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 94).

    Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, nämlich mehr als elf Jahre ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), allerdings beträchtlich (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 99).

    Obwohl Art. 260 Abs. 1 AEUV die Frist, innerhalb deren die Durchführung eines Urteils erfolgen muss, nicht präzisiert, verlangt nämlich das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzest möglicher Frist abgeschlossen sein muss (Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 100).

    Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

    27 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-279/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:834, Rn. 78 und 79), vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 104), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 78), vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 81), vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101), vom 12. März 2020, Kommission/Italien (Rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen) (C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158 und 159), und zuletzt vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83).

    32 Der Gerichtshof führt die Urteile vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98), und vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien (C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358), an, obgleich sich in keinem der beiden Fälle die Frage der Auswirkung der Reform des Systems der Berechnung der qualifizierten Mehrheit in den Abstimmungen im Rat stellte und diese Frage auch von den Parteien jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeworfen wurde.

    Insbesondere im ersten der beiden Urteile beschränkte sich der Gerichtshof wie schon in anderen Fällen darauf, die Notwendigkeit der Berücksichtigung der aktualisierten Daten der Entwicklung des BIP des betreffenden Mitgliedstaats, die von diesem ermittelt wurden, zu bestätigen (vgl. Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101).

  • EuGH, 14.11.2018 - C-93/17

    Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder

    Außerdem ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung nach dem 1. April 2017, dem Datum, ab dem das alte System der gewichteten Stimmen nicht mehr anwendbar ist, für die Zwecke der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten nur noch das BIP des betreffenden Mitgliedstaats heranzieht (Urteile vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, und vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) -

    12 Vgl. z. B. Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 Vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 81), vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101), und vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie zu personenbezogenen Daten - Strafrecht) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83).

  • EuGH, 04.07.2018 - C-626/16

    Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über

    Der Gerichtshof darf in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen (Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2023 - C-109/22

    Kommission/ Rumänien (Désaffectation de décharges) - Umwelt - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wiegen ein Verstoß und insbesondere die Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs besonders schwer, wenn sie der Umwelt Schaden zufügen und die menschliche Gesundheit in Gefahr bringen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 77, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.01.2022 - C-51/20

    Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein

    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

    18 Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 49).
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