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   EuGH, 22.02.2018 - C-396/16   

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https://dejure.org/2018,3135
EuGH, 22.02.2018 - C-396/16 (https://dejure.org/2018,3135)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2018 - C-396/16 (https://dejure.org/2018,3135)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - C-396/16 (https://dejure.org/2018,3135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    T - 2

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 184 und 185 - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Änderung der bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren - Begriff "Umsätze, bei denen keine oder ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2006/112/EG Art. 184 ; RL 2006/112/EG Art. 185
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 184 und 185 - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Änderung der bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren - Begriff "Umsätze, bei denen keine oder ...

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Änderung der bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren - Begriff "Umsätze, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde" - Auswirkung eines rechtskräftigen Beschlusses über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    T - 2

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 184 und 185 - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Änderung der bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren - Begriff "Umsätze, bei denen keine oder ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    T - 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 185 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 185 Abs 2 UAbs 1, EGRL 112/2006 Art 185 Abs 2 UAbs 2
    Vorsteuerabzug, Zwangsvergleich, Mehrwertsteuer, nationales Recht

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug; Zwangsvergleich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 23.11.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-396/16
    Diese strikt auf den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung beschränkte Abweichungsbefugnis beruht auf der Erwägung, dass es unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwierig sein kann, nachzuprüfen, ob die Gegenleistung endgültig oder nur vorläufig nicht erbracht wurde (Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 17).

    Die Ausübung einer solchen Abweichungsbefugnis muss gerechtfertigt werden, damit die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen das mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung nicht zunichtemachen (Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 18).

    Die Mitgliedstaaten könnten zwar dieser Unsicherheit entgegenwirken, doch kann eine solche Abweichungsbefugnis nicht über diese Unsicherheit hinausgehen und sich insbesondere nicht auf die Frage erstrecken, ob eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtbezahlung entfallen kann (Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 22).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-404/16

    Lombard Ingatlan Lízing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-396/16
    Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Forderung tatsächlich endgültig uneinbringlich wird, wollte der Unionsgesetzgeber jedem Mitgliedstaat die Entscheidung überlassen, zu bestimmen, ob der Fall der Nichtbezahlung des Kaufpreises ein Recht auf entsprechende Minderung der Steuerbemessungsgrundlage unter den von ihm festgelegten Bedingungen eröffnet oder ob eine solche Minderung in diesem Fall nicht zulässig ist (Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 29).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Nichtbezahlung dadurch gekennzeichnet ist, dass ihr Unsicherheit darüber innewohnt, ob sie endgültig ist (Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 30).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-337/13

    Almos Agrárkülkereskedelmi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-396/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der die Fälle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes betrifft, die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Steuerbemessungsgrundlage und mithin den Betrag der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer immer dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach der Bewirkung eines Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 22).

    Werden in einer solchen Liste die Umsätze, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung erfolgt, nicht aufgeführt, so kann darin das Ergebnis der Ausübung der dem Mitgliedstaat durch Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeräumten Befugnis zur Abweichung gesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 24).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-396/16
    Er soll die Genauigkeit der Vorsteuerabzüge in der Weise erhöhen, dass die Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleistet wird (Urteil vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 48 und 50).

    In Art. 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie wird hinzugefügt, dass eine Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 51).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-396/16
    Da das vorlegende Gericht nach der Einhaltung der Erfordernisse der Klarheit und der Rechtssicherheit fragt, ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, es gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (Urteil vom 9. Oktober 2014, Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 28).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-396/16
    Zudem ist hinsichtlich der für die Beurteilung des endgültigen Charakters einer Forderung heranzuziehenden Kriterien darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (Urteile vom 7. Oktober 2010, Loyalty Management UK und Baxi Group, C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, Rn. 39, sowie vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 42).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-550/11

    PIGI - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-396/16
    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie eine in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Befugnis ausüben, die Rechtsetzungstechnik wählen können, die ihnen am geeignetsten erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, C-102/08, EU:C:2009:345, Rn. 56, sowie vom 4. Oktober 2012, PIGI, C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 33).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-53/09

    Loyalty Management UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-396/16
    Zudem ist hinsichtlich der für die Beurteilung des endgültigen Charakters einer Forderung heranzuziehenden Kriterien darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (Urteile vom 7. Oktober 2010, Loyalty Management UK und Baxi Group, C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, Rn. 39, sowie vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 42).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-102/08

    SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-396/16
    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie eine in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Befugnis ausüben, die Rechtsetzungstechnik wählen können, die ihnen am geeignetsten erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, C-102/08, EU:C:2009:345, Rn. 56, sowie vom 4. Oktober 2012, PIGI, C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 33).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-396/16
    Zur Auslegung von Art. 185 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 32).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-186/15

    Kreissparkasse Wiedenbrück - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

  • EuGH, 15.10.2002 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen -

    7 Insbesondere durch Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 20 ff.), vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 35 ff.), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 20 ff.).

    19 Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 20 ff.), und vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 35 ff.).

    21 Urteile vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 54 ff.), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 19), vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 37), vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 17), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 18).

    22 Vgl. Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 20), vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 38), vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 18), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 18).

    27 Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 21), vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 37 ff.), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 22).

    30 So ausdrücklich Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 23), ähnlich Urteile vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 40), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 22).

    33 So ausdrücklich Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 23), vgl. auch Urteile vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 40), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 22).

    38 Z. B. Urteil vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 24 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-314/22

    Consortium Remi Group

    Des Weiteren hat der Gerichtshof zur Vorsteuerabzugsregelung - die kohärent im Verhältnis zu Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 35) - entschieden, dass eine Ausschlussfrist, deren Ablauf als Sanktion für den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, den Verlust des Abzugsrechts zur Folge hat, nicht als mit der von der Mehrwertsteuerrichtlinie errichteten Regelung unvereinbar angesehen werden kann, sofern diese Frist zum einen gleichermaßen für die entsprechenden auf dem innerstaatlichen Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf dem Unionsrecht beruhenden Rechte gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens, C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-127/18

    A-PACK CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, beruht diese Abweichungsbefugnis im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung jedoch auf der Erwägung, dass es unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwierig sein kann, nachzuprüfen, ob die Gegenleistung endgültig oder nur vorläufig nicht erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 18, vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 17, und vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 37).

    Daraus folgt, dass die Ausübung einer solchen Abweichungsbefugnis gerechtfertigt werden muss, damit die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen das mit der Richtlinie 2006/112 verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung nicht zunichtemachen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 18, vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 18, und vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 38), und dass die Abweichungsbefugnis es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage im Falle der Nichtbezahlung einfach ohne Weiteres auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 20 und 21).

    Zwar ergibt es Sinn, dass die Mitgliedstaaten der Unsicherheit über die Nichtbezahlung einer Rechnung oder über ihre Endgültigkeit entgegenwirken können, doch kann eine solche Abweichungsbefugnis nicht über diese Unsicherheit hinausgehen und sich insbesondere nicht auf die Frage erstrecken, ob eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtbezahlung entfallen kann (Urteile vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 22, und vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 40).

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 19/16

    Uneinbringlichkeit bei bestehender Aufrechnungslage

    aa) Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung ist zwar revisionsrechtlich insoweit nicht zu beanstanden, als das FG zu Recht die wirtschaftliche und geschäftliche Realität als ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und dementsprechend auch zur Beurteilung des Charakters einer Forderung berücksichtigt hat (vgl. EuGH-Urteil T - 2 vom 22. Februar 2018 C-396/16, EU:C:2018:109, HFR 2018, 345, Rz 43, m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    7 Urteile vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 28), vom 11. Juni 2020, SCT (C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 24), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 21), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 22), so ähnlich auch Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 20), und Urteil vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 36 ff.).

    46 In diesem Sinne auch Urteile vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 37), und vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 35).

  • EuGH, 03.03.2021 - C-507/20

    FGSZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Ist - insbesondere im Hinblick auf Nr. 63 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C-8/17, Biosafe - Indústria de Reciclagens (EU:C:2017:927), Rn. 27 des Urteils in der Rechtssache C-246/16, Di Maura (EU:C:2017:887), und Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-396/16, T-2 (EU:C:2018:109), sowie im Hinblick darauf, dass der Mitgliedstaat als Mehrwertsteuer keinen höheren Betrag als den erheben darf, den der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für eine bestimmte Erfüllung tatsächlich erhalten hat - die Praxis eines Mitgliedstaats, nach der, unter Verweis auf die Ex-tunc -Wirkung der im Fall endgültiger Nichtbezahlung anzuwendenden Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, vorgesehen ist, dass die Ausschlussfrist von fünf Jahren, in der die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach den allgemeinen Vorschriften dieses Mitgliedstaats möglich ist, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Lieferung ursprünglich bewirkt wurde, und nicht ab dem Zeitpunkt, in dem eine bestimmte Forderung uneinbringlich geworden ist, und nach der unter Verweis auf den Ablauf dieser Ausschlussfrist einem gutgläubigen Steuerpflichtigen das ihm mit dem Eintritt der endgültigen Uneinbringlichkeit zustehende Recht, die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern, unter Umständen versagt wird, in denen zwischen dem Zeitpunkt der Lieferung und dem Zeitpunkt, in dem die Forderung endgültig uneinbringlich wird, durchaus mehrere Jahre vergehen können und unter denen die Regelung des Mitgliedstaats im Zeitpunkt der Lieferung die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage wegen endgültiger Uneinbringlichkeit einer Forderung unionsrechtswidrig nicht gestattete, mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der steuerlichen Neutralität und der Effektivität vereinbar?.

    Zum Grundsatz der Effektivität hat der Gerichtshof hinsichtlich Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der dem Gerichtshof zufolge mit Art. 90 der Richtlinie kohärent auszulegen ist (Urteil vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 35), entschieden, dass, sofern der Steuerpflichtige keinen Mangel an Sorgfalt an den Tag gelegt hat und weder ein Missbrauch noch ein kollusives Zusammenwirken vorliegen, eine Frist, die ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen zu laufen begonnen hätte und für bestimmte Umsätze vor der Berichtigung abgelaufen gewesen wäre, nicht wirksam gegen die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug eingewandt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil von 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens, C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.06.2018 - C-364/17

    Varna Holideis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Er soll die Genauigkeit der Vorsteuerabzüge in der Weise erhöhen, dass die Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleistet wird (Urteil vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 23).

    Aus einer Gesamtbetrachtung der Art. 184 und 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich zudem, dass in dem Fall, in dem sich aufgrund der Änderung eines der ursprünglich bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs berücksichtigten Faktoren eine Berichtigung als notwendig erweist, die Berechnung der Höhe dieser Berichtigung dazu führen muss, dass der Betrag des endgültig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen wäre, wenn diese Änderung ursprünglich berücksichtigt worden wäre (Urteil vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    26 So ausdrücklich Urteile vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark (C-90/20, EU:C:2022:37, Rn. 38), vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 43), und vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg (C-73/06, EU:C:2007:397, Rn. 43).
  • EuGH, 15.10.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zwar hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 185 der Richtlinie 2006/112 die Berichtigung der von der anderen Partei des Umsatzes ursprünglich vorgenommenen Abzüge betrifft, während Art. 90 der Richtlinie das Recht des Lieferers oder Dienstleistungserbringers regelt, seine Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern, wenn er nach der Bewirkung desselben Umsatzes die vorgesehene Gegenleistung nicht oder nur teilweise erhält, so dass diese beiden Artikel die beiden Seiten desselben wirtschaftlichen Vorgangs darstellen und kohärent auszulegen sind (Urteil vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 35).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-146/19

    SCT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Diese strikt auf den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung beschränkte Abweichungsbefugnis beruht jedoch auf der Erwägung, dass es unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwierig sein kann, nachzuprüfen, ob die Gegenleistung endgültig oder nur vorläufig nicht erbracht wurde (Urteil vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-547/18

    Dong Yang Electronics - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Mehrwertsteuer - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise

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