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   EuGH, 22.02.2022 - C-160/20   

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https://dejure.org/2022,3013
EuGH, 22.02.2022 - C-160/20 (https://dejure.org/2022,3013)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2022 - C-160/20 (https://dejure.org/2022,3013)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2022 - C-160/20 (https://dejure.org/2022,3013)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Rookpreventie Jeugd u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Erzeugnisse, die die Emissionshöchstwerte nicht einhalten - Verbot des Inverkehrbringens - Messverfahren - Zigaretten mit kleinen Belüftungslöchern im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Erzeugnisse, die die Emissionshöchstwerte nicht einhalten - Verbot des Inverkehrbringens - Messverfahren - Zigaretten mit kleinen Belüftungslöchern im ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Stichting Rookpreventie Jeugd u.a./Staatssecretaris van Volksgezondheid, Welzijn en Sport

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid festgelegte Verfahren, auf das das Unionsrecht verweist, ist gültig und kann Zigarettenherstellern entgegengehalten werden

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 831
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 10.03.2009 - C-345/06

    EINE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE AN BORD VON FLUGZEUGEN VERBOTEN SIND, KANN DEM

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-160/20
    Was drittens die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 im Hinblick auf Art. 297 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ergibt, dass Gesetzgebungsakte erst in Kraft treten und deshalb Rechtswirkungen entfalten können, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C-161/06, EU:C:2007:773, Rn. 33, und vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 42).

    Von den Unionsorganen erlassene Rechtsakte dürfen natürlichen und juristischen Personen in einem Mitgliedstaat somit nicht entgegengehalten werden, bevor diese die Möglichkeit hatten, von dem entsprechenden Rechtsakt durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C-161/06, EU:C:2007:773, Rn. 37, und vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 43).

    Denn die Einzelnen müssen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen können (vgl. u. a. Urteil vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44).

    In einem solchen Fall müssen sich die Betroffenen auch über die Quelle der ihnen Pflichten auferlegenden nationalen Maßnahmen unterrichten können, da die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen in Erfüllung einer unionsrechtlichen Verpflichtung erlassen haben (Urteil vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art.

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-160/20
    "(5) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat [im Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, EU:C:2007:773)] ausgeführt, dass Rechtsakte der Union gegenüber Einzelnen nicht durchsetzbar sind, wenn sie nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt veröffentlicht wurden, und dass ihre Online-Veröffentlichung ohne eine entsprechende Regelung im Unionsrecht der ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Amtsblatt nicht gleichgestellt werden kann.

    Was drittens die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 im Hinblick auf Art. 297 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ergibt, dass Gesetzgebungsakte erst in Kraft treten und deshalb Rechtswirkungen entfalten können, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C-161/06, EU:C:2007:773, Rn. 33, und vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 42).

    Von den Unionsorganen erlassene Rechtsakte dürfen natürlichen und juristischen Personen in einem Mitgliedstaat somit nicht entgegengehalten werden, bevor diese die Möglichkeit hatten, von dem entsprechenden Rechtsakt durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux, C-161/06, EU:C:2007:773, Rn. 37, und vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 43).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-516/16

    Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-160/20
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 80).

    Daraus folgt, dass eine Beantwortung von Frage 4b unter diesen Umständen offensichtlich darauf hinausliefe, dass der Gerichtshof unter Missachtung der ihm im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte zugewiesenen Aufgabe ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abgäbe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 82).

  • EuGH, 30.01.2019 - C-220/17

    Das unionsweite schrittweise Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen,

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-160/20
    Es ist somit nicht erforderlich, dass ein Gesetzgebungsakt selbst Angaben technischer Natur enthält, da der Unionsgesetzgeber einen allgemeinen Rechtsrahmen schaffen kann, der gegebenenfalls später konkretisiert wird (Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entsprechend und unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten verfügt, wenn seine Tätigkeit politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen erfordert und wenn er komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 44), steht es dem Unionsgesetzgeber frei, in den von ihm erlassenen Rechtsakten auf technische Normen zu verweisen, die von einer Normungsorganisation wie der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegt wurden.

  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-160/20
    Es ist jedoch klarzustellen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass der Verweis auf solche Normen klar, bestimmt und in seinen Auswirkungen vorhersehbar ist, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 148 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aber gemessen an den Informationen, über die der Unionsgesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, zu beurteilen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 80).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-160/20
    Diese Leitlinien wurden von der Union und ihren Mitgliedstaaten einvernehmlich angenommen, wie im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/40 ausgeführt (Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 111 und 112).
  • EuGH, 08.12.2020 - C-620/18

    Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-160/20
    Was zweitens die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 im Hinblick auf die Verordnung Nr. 216/2013 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts nicht anhand eines anderen Unionsrechtsakts derselben normativen Ebene geprüft werden kann, sofern er nicht in Anwendung des letztgenannten Rechtsakts erlassen wurde oder in einem dieser beiden Rechtsakte ausdrücklich vorgesehen ist, dass der eine Vorrang gegenüber dem anderen hat (Urteil vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 119).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-477/14

    Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-160/20
    Allerdings bedeutet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass in einer Bestimmung keine konkrete Methode oder Verfahrensweise vorgeschrieben wird, noch nicht, dass sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt (Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 101).
  • EuGH, 22.11.2018 - C-151/17

    Swedish Match - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung,

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-160/20
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2014/40 ein zweifaches Ziel verfolgt wird, nämlich ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern (Urteil vom 22. November 2018, Swedish Match, C-151/17, EU:C:2018:938, Rn. 40).
  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-160/20
    Er ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 39, und vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 68, sowie Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

  • EuGH, 14.05.2019 - C-650/18

    Ungarn/ Parlament

  • EuGH, 14.10.2021 - C-373/20

    Dyrektor Z. Oddzialu Regionalnego Agencji Restrukturyzacji i Modernizacji

  • EuGH, 05.03.2024 - C-588/21

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Zugang zu

    Insbesondere hat der Gerichtshof erstens entschieden, dass harmonisierte Normen den Einzelnen grundsätzlich nur dann entgegengehalten werden können, wenn sie selbst im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 48).

    Als Zweites sieht, wie die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 2 EUV vor, dass sich die Union auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gründet, der einen freien Zugang zum Unionsrecht für alle natürlichen und juristischen Personen der Union sowie die Möglichkeit für den Einzelnen verlangt, seine Rechte und Pflichten eindeutig erkennen zu können (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er gewährleistet u. a. eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck garantiert Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV ein Recht auf Zugang zu Dokumenten, das außerdem in Art. 42 der Charta verankert ist; dieses Recht wurde u. a. durch die Verordnung Nr. 1049/2001 umgesetzt, deren Art. 2 Abs. 3 vorsieht, dass sie für alle Dokumente gilt, die sich im Besitz des Parlaments, des Rates oder der Kommission befinden (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 36).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2022 - C-534/20

    Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Unionsvorschriften nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

    7 Urteile vom 12. Juli 2012, Fra.bo (C-171/11, EU:C:2012:453, im Folgenden: Urteil Fra.bo), vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821, im Folgenden: Urteil James Elliott), und vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a. (C-160/20, EU:C:2022:101, im Folgenden: Urteil Stichting).
  • EuG, 31.01.2024 - T-745/20

    Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental/ Parlament u.a.

    En effet, selon la jurisprudence, la légalité interne d'un acte de l'Union ne saurait être examinée au regard d'un autre acte de l'Union de même rang normatif, excepté s'il a été adopté en application de ce dernier acte ou s'il est expressément prévu, dans l'un de ces deux actes, que l'un prime l'autre (arrêt du 22 février 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd e.a., C-160/20, EU:C:2022:101, point 38).

    Partant, la directive 2019/904 et le règlement REACH doivent être considérés comme étant de même rang normatif (voir, par analogie, arrêt du 22 février 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd e.a., C-160/20, EU:C:2022:101, point 38).

  • EuGH, 12.07.2022 - C-348/20

    Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung

    Denn während diese Verordnung die Transparenz des Entscheidungsprozesses auf Unionsebene durch die Umsetzung des in Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV verankerten und in Art. 42 der Charta der Grundrechte niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten verbessern soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 35 und 36), hängt die Zulässigkeit von Beweismitteln ihrerseits nämlich letztlich von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Hinblick auf das Ziel ab, das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 129 und 130 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.
  • EuGH, 17.11.2022 - C-204/20

    Bayer Intellectual Property - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    66 Arrêts du 22 février 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd e.a. (C-160/20, EU:C:2022:101, point 67), et du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 80 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 6. November 2008, Trespa International, C-248/07, EU:C:2008:607, Rn. 33 und vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 82).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-513/21

    DI/ EZB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen

    Der Einzelne muss nämlich in der Lage sein, seine Rechte und Pflichten eindeutig zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-22/23

    Citadeles nekustamie ipasumi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-107/23

    Lin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der

  • EuGH, 20.10.2022 - C-362/21

    EKOFRUKT

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