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   EuGH, 22.02.2022 - C-483/20   

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EuGH, 22.02.2022 - C-483/20 (https://dejure.org/2022,3011)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2022 - C-483/20 (https://dejure.org/2022,3011)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2022 - C-483/20 (https://dejure.org/2022,3011)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale - Protection déjà accordée)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz eines ...

  • doev.de PDF

    XXXX - Internationaler Schutz; Familienzusammenführung mit minderjährigem Kind

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • milo.bamf.de

    EURL 32/2013, Art 33 Abs 2; EUGrdRCh, Art 7; EUGrdRCh, Art 24; EUGrdRCh, Art 18; EURL 95/2011, Art 23 Abs 2
    International: Unzulässigkeit rechtmäßig bei vorheriger Zuerkennung internationalen Schutzes in anderem Mitgliedstaat; jedoch ist für die Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit unbegleiteten, minderjährigen Familienmitgliedern mit Schutzstatus Sorge zu tragen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz eines ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Mitgliedstaat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb für unzulässig zu erklären, weil dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat bereits die ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-483/20
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - nämlich die Menschenwürde, die u. a. das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, zu bieten (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Bereich verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, was die ernsthafte Gefahr hervorruft, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Behörden eines Mitgliedstaats von der ihnen durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch machen dürfen, wenn sie auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu dem Schluss kommen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige bereits internationalen Schutz genießt, entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen und dass es im Hinblick auf diese Schwachstellen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Drittstaatsangehörige tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85 bis 90, sowie vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 92).

    Der Umstand, dass Personen, denen dieser Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, erlaubt es jedoch nicht, eine Verletzung von Art. 4 der Charta festzustellen, es sei denn, der Antragsteller befindet sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 89, 90 und 101).

    Folglich stellt sich die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht so dar, dass sie die Mitgliedstaaten im Anschluss an die durch das Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), begründete Rechtsprechung verpflichten würde, ausnahmsweise davon abzusehen, von der ihnen durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen.

    Ein nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führender Verstoß gegen eine Vorschrift des Unionsrechts, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ein materielles Recht verleiht, hindert die Mitgliedstaaten, selbst wenn dieser Verstoß erwiesen wäre, nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 92).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-483/20
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - nämlich die Menschenwürde, die u. a. das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, zu bieten (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Bereich verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, was die ernsthafte Gefahr hervorruft, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Behörden eines Mitgliedstaats von der ihnen durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch machen dürfen, wenn sie auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu dem Schluss kommen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige bereits internationalen Schutz genießt, entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen und dass es im Hinblick auf diese Schwachstellen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Drittstaatsangehörige tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85 bis 90, sowie vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 92).

    Der Umstand, dass Personen, denen dieser Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, erlaubt es jedoch nicht, eine Verletzung von Art. 4 der Charta festzustellen, es sei denn, der Antragsteller befindet sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 89, 90 und 101).

    Folglich stellt sich die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht so dar, dass sie die Mitgliedstaaten im Anschluss an die durch das Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), begründete Rechtsprechung verpflichten würde, ausnahmsweise davon abzusehen, von der ihnen durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen.

    Ein nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führender Verstoß gegen eine Vorschrift des Unionsrechts, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ein materielles Recht verleiht, hindert die Mitgliedstaaten, selbst wenn dieser Verstoß erwiesen wäre, nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 92).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-483/20
    Erstens schließt jedoch der Umstand, dass ein Elternteil und sein minderjähriges Kind getrennte Migrationswege zurückgelegt hatten, bevor sie in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind internationalen Schutz genießt, wieder zueinander fanden, nicht aus, dass dieses Elternteil als Familienangehöriger des Schutzberechtigten im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95 angesehen wird, sofern es sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgehalten hat, bevor über den Antrag seines Kindes auf internationalen Schutz entschieden wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 15, 16, 51 und 54).

    Zweitens ist im Hinblick auf das Ziel von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95, die Aufrechterhaltung des Familienverbands der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sicherzustellen und ferner angesichts des Umstands, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta auszulegen sind (Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 38), davon auszugehen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist und daher in Anbetracht der Flüchtlingseigenschaft, die er in einem anderen Mitgliedstaat besitzt, in demjenigen Mitgliedstaat abgelehnt worden ist, in dem sein minderjähriges Kind internationalen Schutz genießt, selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes im zweitgenannten Mitgliedstaat erfüllt; dies eröffnet für den genannten Drittstaatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat das Recht auf Gewährung der in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen.

  • EuGH, 09.11.2021 - C-91/20

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-483/20
    Zwar sieht diese Bestimmung eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, kraft Ableitung nicht vor, so dass im vorliegenden Fall der Umstand, dass die beiden Töchter des Klägers des Ausgangsverfahrens subsidiären Schutz genießen, nicht bedeutet, dass der Kläger allein deshalb im selben Mitgliedstaat auf der genannten Grundlage internationalen Schutz genießen müsste; indessen schreibt diese Bestimmung den Mitgliedstaaten ausdrücklich vor, für die Aufrechterhaltung des Familienverbands Sorge zu tragen, indem sie für die Familienmitglieder der Person, die internationalen Schutz genießt, eine Reihe von Leistungen einführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland [Wahrung des Familienverbands], C-91/20, EU:C:2021:898, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit geht aus dem Urteil vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland (Wahrung des Familienverbands) (C-91/20, EU:C:2021:898, Rn. 54), hervor, dass dieser Vorbehalt die Prüfung der Frage betrifft, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, der Familienangehöriger einer international schutzberechtigten Person ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen internationalen Schutz gewährt hat, nicht bereits Anspruch auf eine bessere Behandlung hat als die, die sich aus den in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen ergibt.

  • EuGH, 19.03.2020 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-483/20
    Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 zählt abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung entspricht im Übrigen dem Zweck von Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32, der, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, darin besteht, die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch zu lockern, dass Fälle definiert werden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig betrachtet wird (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-483/20
    Aus den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Behörden eines Mitgliedstaats von der ihnen durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch machen dürfen, wenn sie auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu dem Schluss kommen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige bereits internationalen Schutz genießt, entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen und dass es im Hinblick auf diese Schwachstellen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Drittstaatsangehörige tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85 bis 90, sowie vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 92).
  • BVerwG, 07.09.2022 - 1 C 26.21

    EuGH soll Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen

    Er verlangt namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von jedem Mitgliedstaat, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass die anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 f. und vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2022:103] - Rn. 28).

    Generalanwalt Pikamäe hat dazu wörtlich ausgeführt (EuGH, Schlussantrag des Generalanwalts vom 30. September 2021 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2021:780] - Rn. 64):.

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

    Deshalb ist es ihnen untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, als unzulässig abzulehnen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass er bei seiner Rückkehr dort in einer Weise behandelt werden würde, die mit seinen Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 30 f.; EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86/101).

    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    Entsprechend genau, aktuell, objektiv und zuverlässig müssen die Angaben sein, die solche erheblichen Schwachstellen belegen (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Die Legitimität dieser Ziele speist sich vorrangig aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auf Beachtung der insbesondere grundrechtlichen Vorgaben (vgl. nur EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 27 ff.; gegenüber Dänemark siehe BayVGH, U.v. 9.1.2024 - 24 B 23.30364 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigter, Gefahr

    a) Von der Befugnis nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrensrichtlinie darf das Bundesamt keinen Gebrauch machen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Kläger bei seiner Rückkehr nach Bulgarien Lebensverhältnisse erwarten würden, die mit seinen Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta unvereinbar sind (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 30 f.; EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86/101).

    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    Entsprechend genau, aktuell, objektiv und zuverlässig müssen die Angaben sein, die solche erheblichen Schwachstellen belegen (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 31 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31136

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigte, Gefahr

    Deshalb ist es ihnen untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat, als unzulässig abzulehnen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass er bei seiner Rückkehr dort in einer Weise behandelt werden würde, die mit seinen Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 30 f.; EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86/101).

    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    Die ernsthafte Gefahr einer grundrechtswidrigen, insbesondere mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Behandlung eines Drittstaatsangehörigen im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung setzt wegen der genannten Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes allerdings voraus, dass eine solche Funktionsstörung - erstens - systemischer oder allgemeiner Art ist oder aber bestimmte Personengruppen betrifft, sie - zweitens - eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht und - drittens - anzunehmen ist, dass zudem die Gefahr für den Drittstaatsangehörige, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, beachtlich wahrscheinlich ist (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 31 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigte, Gefahr

    Deshalb ist es ihnen untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat, als unzulässig abzulehnen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass er bei seiner Rückkehr dort in einer Weise behandelt werden würde, die mit seinen Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 30 f.; EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86/101).

    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    Die ernsthafte Gefahr einer grundrechtswidrigen, insbesondere mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Behandlung eines Drittstaatsangehörigen im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung setzt wegen der genannten Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes allerdings voraus, dass eine solche Funktionsstörung - erstens - systemischer oder allgemeiner Art ist oder aber bestimmte Personengruppen betrifft, sie - zweitens - eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht und - drittens - anzunehmen ist, dass zudem die Gefahr für den Drittstaatsangehörige, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, beachtlich wahrscheinlich ist (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 31 m.w.N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22

    Bundesrepublik Deutschland (Effet d'une décision d'octroi du statut de réfugié) -

    22 Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76), und vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 23).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 28 und 29).

    Vgl. auch Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 85), und vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 29).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22

    Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la

    36 Vgl. Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 37).

    37 Vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 Im Zusammenhang mit dem 43. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32, wonach die Mitgliedstaaten grundsätzlich alle Anträge in der Sache prüfen müssen, sieht Art. 33 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Ausnahme vor, die durch eine erschöpfende Liste von Unzulässigkeitsgründen in Abs. 2 dieses Artikels konkretisiert wird: vgl. Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), Analyse juridique: Les procédures d'asile et le principe de non-refoulement, 2018, S. 113. Nach Ansicht des Gerichtshofs erklärt sich die Möglichkeit, einen Antrag gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 für unzulässig zu erklären, insbesondere aus der Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommt: vgl. Urteile vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 29 und 37), sowie vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen) (C-720/20, EU:C:2022:603, Rn. 50).

    Es handelt sich um eine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten zur Sachprüfung aller Anträge auf internationalen Schutz: vgl. hierzu Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 24 und 25), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2021:780, Nr. 63).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-720/20

    Ein Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz darf nicht mit der

    Insoweit zählt Art. 33 Abs. 2 abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76, sowie vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband - bereits gewährter Schutz], C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 23).

    Diese Möglichkeit erklärt sich unter anderem durch die Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens im Unionsrecht, insbesondere in dem durch die Union gebildeten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, und dieser Grundsatz kommt im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens in dieser Bestimmung zum Ausdruck (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband - bereits gewährter Schutz], C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 28 und 29).

  • VGH Bayern, 03.08.2023 - 24 B 22.30821

    Asylantrag eines in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannten ehemals

    Darüber hinaus wäre eine Bereichsausnahme für minderjährige Antragsteller nicht mit der grundlegenden Prämisse des Unionsrechts vereinbar, wonach jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt und deshalb das gegenseitige Vertrauen darauf besteht, dass das Unionsrecht - auch das Sekundärunionsrecht - wechselseitig beachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 27 f.).

    Selbst ein erwiesener Verstoß gegen eine Vorschrift des Unionsrechts, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ein materielles Recht verleiht, hindert die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht an einer Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 36).

    Anerkannt ist, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich auf den Unzulässigkeitstatbestand des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrensrichtlinie zu stützen, wenn systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen und es im Hinblick auf diese Schwachstellen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 31).

    Ausdrücklich hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 und Art. 24 GRCh, die insbesondere den sekundärrechtlichen Minderjährigenschutz prägen, kein mit Art. 4 GRCh vergleichbarer absoluter Charakter beizumessen ist (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 36; s. a. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 92 für den Fall eines möglichen Verstoßes gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen; ebenso BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16).

    Der Unzulässigkeitsentscheidung gegenüber dem - inzwischen unstreitig volljährigen - Kläger steht vorliegend auch nicht Art. 4 GRCh deshalb entgegen, weil ihn bei Rückkehr Lebensverhältnisse erwarten würden, die für ihn mit der Gefahr verbunden wären, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 31; ausführlich jüngst BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954 - juris Rn. 20 ff.).

  • VG Minden, 02.03.2022 - 1 K 194/21

    Bindungswirkung Mitgliedstaat, anderer Vertrauen, gegenseitiges Zuerkennung der

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483/20 - juris Rn. 31 ff. und 44 f. ("die durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis"); Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. September 2021 im Verfahren C-483/20, juris Rn. 68 ("fakultativen Charakter").

    Zu dieser Erwartung vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. September 2021 im Verfahren C-483/20, juris Rn. 68.

    vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. September 2021 im Verfahren C-483/20, juris Rn. 64; OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, Asylmagazin 2021, 92 (juris Rn. 101).

    vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. September 2021 im Verfahren C-483/20, juris Rn. 70; BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 -, juris Rn. 25; ähnlich Hessischer VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, NVwZ 2017, 570, Leitsatz 4 "bei positiver Bescheidung".

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-720/20

    Bundesrepublik Deutschland (Enfant de réfugiés, né hors de l'État d'accueil) -

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30364

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30482

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die Zuerkennung

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30372

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30369

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-374/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale) - Vorlage

  • EuGH, 21.02.2024 - C-694/23

    Edo - Streichung

  • OVG Sachsen, 07.09.2022 - 5 A 153/17

    Syrien: Dublin Bulgarien: Keine systemischen Mängel für Dublin-Rückkehrer

  • VG Aachen, 07.03.2022 - 5 K 1494/18

    Mitgliedstaat; Fortbestand; Schutzstatus; vulnerable Personen; Lebensbedingungen;

  • VGH Bayern, 22.06.2023 - 24 ZB 23.30260

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung (Einzelfall -Asyl)

  • VG Aachen, 11.04.2022 - 5 K 3571/18

    Mitgliedstaat; Fortbestand; Schutzstatus; vulnerable Personen; Lebensbedingungen;

  • VG Meiningen, 25.04.2023 - 8 K 529/23

    Afghanistan: Dublin Ungarn; Rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung für eine

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