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   EuGH, 22.03.1983 - 34/82   

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https://dejure.org/1983,627
EuGH, 22.03.1983 - 34/82 (https://dejure.org/1983,627)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.1983 - 34/82 (https://dejure.org/1983,627)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 1983 - 34/82 (https://dejure.org/1983,627)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

  • EU-Kommission

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

  • Judicialis

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - BESONDERE ZUSTÄNDIGKEITEN - ZUSTÄNDIGKEIT FÜR EINEN VERTRAG ODER FÜR ANSPRÜCHE AUS EINEM VERTRAG - BEGRIFF ' ' VERTRAG ODER ANSPRÜCHE AUS EINEM VERTRAG ' ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus EuGH, 22.03.1983 - 34/82
    Artikels 2 durch weitere Zuständigkeitsvorschriften ergänze - auf dem Gedanken, daß es einen unmittelbaren Anknüpfungspunkt zwischen dem Rechtsstreit und dem damit befaßten Gericht gebe; diese Vorschriften seien daher einschränkend auszulegen, damit verhindert werde - wie der Gerichtshof in den Randnummern 9/12 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 6. Oktober 1976 (Rechtssache 14/76, De Bloos, Sig.

    Was die Beantwortung der Vorlagefragen anbelange, so habe der Gerichtshof Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens unter Anwendung mehrerer Methoden ausgelegt: In dem Urteil vom 6. Oktober 1976 (Rechtssache 12/76, Industrie Tessili Italiana Como, Slg. S. 1473) habe er auf die "lex causae" abgestellt und entschieden, für den "Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", sei auf das einschlägige nationale Recht zurückzugreifen, während er in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 (Rechtssache 14/76, A. De Bloos, Slg. S. 1497) im Wege der "autonomen Auslegung" zu dem Ergebnis gekommen sei, der Begriff "Verpflichtung" in demselben Artikel sei autonom in dem spezifischen Sinn des Übereinkommens auszulegen.

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus EuGH, 22.03.1983 - 34/82
    Was die Beantwortung der Vorlagefragen anbelange, so habe der Gerichtshof Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens unter Anwendung mehrerer Methoden ausgelegt: In dem Urteil vom 6. Oktober 1976 (Rechtssache 12/76, Industrie Tessili Italiana Como, Slg. S. 1473) habe er auf die "lex causae" abgestellt und entschieden, für den "Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", sei auf das einschlägige nationale Recht zurückzugreifen, während er in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 (Rechtssache 14/76, A. De Bloos, Slg. S. 1497) im Wege der "autonomen Auslegung" zu dem Ergebnis gekommen sei, der Begriff "Verpflichtung" in demselben Artikel sei autonom in dem spezifischen Sinn des Übereinkommens auszulegen.

    Der Gerichtshof habe im Anschluß an das Urteil vom 6. Oktober 1976 (Rechtssache 12/76, Industrie Tessili Italiana Como, Slg. S. 1473) in ständiger Rechtsprechung auf diese Methode zurückgegriffen.

  • EuGH, 14.10.1976 - 29/76

    LTU / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 22.03.1983 - 34/82
    1. Der Gerichtshof sei am häufigsten der auf den autonomen Charakter des Übereinkommens gestützten Auslegungsmethode gefolgt (zum Beispiel in dem Urteil vom 14.10.1976 in der Rechtssache 29/76, LTU Lufttransportunternehmen GmbH & Co. KG, Slg. S. 1541).
  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

    Auszug aus EuGH, 22.03.1983 - 34/82
    0 Daher ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag", wie der Gerichtshof im übrigen aus ähnlichen Gründen hinsichtlich der Wendung "Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung" in Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens entschieden hat (Urteil vom 22.11.1978 in der Rechtssache 33/78, Somafer/Saar-Ferngas AG, Slg. S. 2183), als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen dieses Übereinkommens berücksichtigt werden müssen, damit dessen volle "Wirksamkeit sichergestellt wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-421/18

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

    3 Urteil vom 22. März 1983 (34/82, EU:C:1983:87).

    19 Vgl. u. a. Urteile vom 22. März 1983, Peters Bauunternehmung (34/82, EU:C:1983:87, Rn. 10), und vom 17. Juni 1992, Handte (C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10).

    22 Urteil vom 22. März 1983 (34/82, EU:C:1983:87).

    23 Vgl. Urteil vom 22. März 1983, Peters Bauunternehmung (34/82, EU:C:1983:87, Rn. 2).

    24 Vgl. Urteil vom 22. März 1983, Peters Bauunternehmung (34/82, EU:C:1983:87, Rn. 13 bis 18).

    31 Urteil vom 22. März 1983 (34/82, EU:C:1983:87).

    33 Urteil vom 22. März 1983 (34/82, EU:C:1983:87).

    34 Urteil vom 22. März 1983 (34/82, EU:C:1983:87).

    45 Urteil vom 22. März 1983 (34/82, EU:C:1983:87, Rn. 14).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Insoweit schafft die Tätigkeit eines Geschäftsführers nämlich enge Verbindungen, die von derselben Art sind wie jene, die zwischen den Parteien eines Vertrags bestehen, so dass die Annahme berechtigt ist, dass die Klage der Gesellschaft gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer wegen der ihm zur Last gelegten Verletzung seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesellschaftsrechtlichen Aufgabe unter den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt (vgl. entsprechend Urteil Peters Bauunternehmung, 34/82, EU:C:1983:87, Rn. 13).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung (siehe Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82, Peters, Slg. 1983, 987, Randnrn.
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