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   EuGH, 22.03.2012 - C-338/10   

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https://dejure.org/2012,7280
EuGH, 22.03.2012 - C-338/10 (https://dejure.org/2012,7280)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2012 - C-338/10 (https://dejure.org/2012,7280)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2012 - C-338/10 (https://dejure.org/2012,7280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Dumping - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China - Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 - Gültigkeit - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a - Ermittlung des Normalwerts - Länder ohne ...

  • Europäischer Gerichtshof

    GLS

    Dumping - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China - Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 - Gültigkeit - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a - Ermittlung des Normalwerts - Länder ohne ...

  • EU-Kommission

    GLS

    Dumping - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China - Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 - Gültigkeit - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a - Ermittlung des Normalwerts - Länder ohne ...

  • Wolters Kluwer

    Ungültige Verordnung zu Antidumpingmaßnahmen bei Einfuhr bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China; Sorgfaltspflichtverstoß der Kommission bei der Berücksichtigung von Vergleichsländern zur Bestimmung des Normalwertes; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ungültige Verordnung zu Antidumpingmaßnahmen bei Einfuhr bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China; Sorgfaltspflichtverstoß der Kommission bei der Berücksichtigung von Vergleichsländern zur Bestimmung des Normalwertes; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts ...

  • datenbank.nwb.de

    Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Hamburg - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 395
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 29.05.1997 - C-26/96

    Rotexchemie / Hauptzollamt Hamburg-Waltershof

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-338/10
    Die genannte Vorschrift soll die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (vgl. Urteil vom 29. Mai 1997, Rotexchemie, C-26/96, Slg. 1997, I-2817, Randnr. 9).
  • EuGH, 22.10.1991 - C-16/90

    Nölle / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-338/10
    Was die Wahl des Vergleichslands angeht, ist insbesondere zu prüfen, ob die Organe bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände außer Acht gelassen haben und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist (Urteil vom 22. Oktober 1991, Nölle, C-16/90, Slg. 1991, I-5163, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-338/10
    Da GLS angesichts dieses Umstands keinerlei Rechtswirkungen der vorläufigen Verordnung geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86 und C-160/87, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass die Vorlagefrage nur die Gültigkeit der endgültigen Verordnung betrifft.
  • EuGH, 11.07.1990 - 160/87
    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-338/10
    Da GLS angesichts dieses Umstands keinerlei Rechtswirkungen der vorläufigen Verordnung geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86 und C-160/87, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass die Vorlagefrage nur die Gültigkeit der endgültigen Verordnung betrifft.
  • EuGH, 28.01.2016 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 -

    Mit dem Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1355/2008 für ungültig.

    Hierzu führte der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) in Erwiderung auf ein Argument, das die Relevanz der Eurostat-Statistiken in Frage stellte, aus, dass zum einen diese Statistiken, deren Vorlage verlangt worden war, die betroffene Ware betrafen und zum anderen ein Vergleich zwischen den in der Verordnung Nr. 642/2008 wiedergegebenen statistischen Angaben zu den Einfuhren der betroffenen Ware aus China und den dem Gerichtshof übermittelten Statistiken ergab, dass sich Letztere allein auf die Einfuhren der betroffenen Ware bezogen.

    Am 19. Juni 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China und zu einer teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 175, S. 19), in der sie mitteilt, dass sie die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung beschlossen habe und dass sich "[d]ie Wiederaufnahme ... auf die Umsetzung der ... Feststellung des [Gerichtshofs im Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) beschränkt]".

    "(32) ...[D]er Gerichtshof [interpretierte] in seinem [Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) zur Ermittlung eines Vergleichslands] die Statistiken, die die Kommission dem Gerichtshof am 27. Juli 2011 übermittelt hatte, als ausschließlich auf die betroffene Ware bezogene Daten.

    (47) [Im] Urteil [GLS (C-338/10, EU:C:2012:158)] bezog sich der Gerichtshof insbesondere auf vier Länder, aus denen Eurostat-Daten zufolge nicht unerhebliche Einfuhren von Waren der KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 in die Union getätigt worden sein sollen.

    Ist die Verordnung Nr. 158/2013 gültig, obwohl nicht zeitnah vor ihrem Erlass eine eigenständige Antidumping-Untersuchung durchgeführt worden ist, sondern nur eine seinerzeit bereits für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 erfolgte Antidumping-Untersuchung weitergeführt wurde, wobei diese Untersuchung allerdings nach den Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) unter Missachtung der Erfordernisse der Verordnung Nr. 384/96 durchgeführt worden war, was zur Folge hatte, dass der Gerichtshof die auf diese Untersuchung hin erlassene Verordnung Nr. 1355/2008 in dem genannten Urteil für ungültig erklärt hat?.

    In den Ausgangsverfahren bestand der vom Gerichtshof im Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) festgestellte Fehler darin, dass die Kommission nicht von Amts wegen geprüft hatte, ob eines der in den während der Untersuchung verfügbaren Eurostat-Statistiken genannten Länder als Vergleichsland im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in Frage kam, und dass der Rat und die Kommission daher nicht die erforderliche Sorgfalt aufgeboten hatten, um den Normalwert der betroffenen Ware auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

    Da dieser Fehler das Verfahren nicht insgesamt, sondern nur insoweit berührt hat, als es die Festlegung des Normalwerts betraf, durften der Rat und die Kommission zur Durchführung des Urteils GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) beschließen, das Verfahren erst im Stadium der die Ermittlung dieses Normalwerts betreffenden Untersuchung wieder aufzunehmen, obwohl diese Befugnis weder in der Verordnung Nr. 384/96 noch in der dieser nachfolgenden Grundverordnung ausdrücklich vorgesehen ist.

    Demgegenüber haben der Rat und die Kommission zur Durchführung des Urteils GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) beschlossen, das Verfahren unter Beibehaltung des ursprünglichen Bezugszeitraums im Stadium der Untersuchung zur Ermittlung eines Dumpings wieder aufzunehmen.

    Zwar haben sich im vorliegenden Fall die Organe für den Erlass der Verordnung Nr. 158/2013 auf Daten betreffend den Bezugszeitraum gestützt, der dem Erlass der Verordnung Nr. 1355/2008 zugrunde lag, doch ist festzustellen, dass sich die Verordnung Nr. 158/2013 auf die Wiedereinführung der Antidumpingzölle für den Zeitraum beschränkt hat, für den die mit dem Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) für ungültig erklärte Verordnung Nr. 1355/2008 hätte Wirkung entfalten sollen.

    In den Rn. 54 und 70 des vorliegenden Urteils wurde jedoch festgestellt, dass der Rat und die Kommission zur Durchführung des Urteils GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) rechtswirksam beschließen konnten, das Verfahren erst im Stadium der die Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware betreffenden Untersuchung wieder aufzunehmen und davon abzusehen, einen aktualisierten Bezugszeitraum heranzuziehen.

    Die vorlegenden Gerichte möchten wissen, ob die Verordnung Nr. 158/2013 ungültig ist, weil sie insoweit unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV erlassen worden sei, als der Rat und die Kommission in den Erwägungsgründen 32 und 33 dieser Verordnung im Unterschied zum Gerichtshof im Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) die Ansicht vertreten hätten, dass die KN-Unterposition 2008 30 90 auch andere Waren als die betroffene Ware umfasse, und dass sie daher andere als die in diesem Urteil angeführten Einfuhrmengen der betroffenen Ware in Betracht gezogen hätten.

    Zwar haben im vorliegenden Fall der Rat und die Kommission zur Durchführung des Urteils GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) eine eingehende Analyse bestimmter Eurostat-Statistiken zu den in diesem Urteil genannten Einfuhrmengen durchgeführt.

    Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) zur Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1355/2008 eine eingehende inhaltliche Analyse dieser Daten nicht für erforderlich gehalten.

    Die Feststellungen des Gerichtshofs zu den Waren, die in den Eurostat-Statistiken unter die KN-Unterposition 2008 30 90 fallen, oder zu den in diesen Statistiken genannten Einfuhrmengen der betroffenen Ware banden die Organe daher nur insoweit, als aus ihnen hervorgeht, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) ausgeführt hat, die Kommission von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob eines der darin genannten Länder als Vergleichsland im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in Frage kam.

    Ungeachtet der Auslegung dieser Statistiken in den Erwägungsgründen 31 bis 33 der Verordnung Nr. 158/2013 folgt jedoch insbesondere aus den Erwägungsgründen 47 bis 48 dieser Verordnung, dass die Organe den Feststellungen des Gerichtshofs in diesem Punkt sehr wohl Rechnung getragen haben, indem sie die erforderlichen Nachprüfungen für jedes der Länder vorgenommen haben, auf die in diesen vom Gerichtshof im Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) analysierten Statistiken Bezug genommen wurde.

    Unter diesen Umständen haben der Rat und die Kommission dadurch, dass sie im Gegensatz zum Gerichtshof im Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158) die Ansicht vertraten, dass die KN-Unterposition 2008 30 90 auch andere Waren als die betroffene Ware umfasse, und sie daher andere als die in diesem Urteil angeführten Einfuhrmengen der betroffenen Ware in Betracht zogen, nicht gegen Art. 266 AEUV verstoßen.

  • EuG, 23.09.2015 - T-206/14

    Hüpeden / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren

    wegen Ersatz des Schadens, der durch den Erlass der mit Urteil vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, Slg, EU:C:2012:158), für ungültig erklärten Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates, vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350, S. 35) entstanden sein soll,.

    Mit Urteil vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, Slg, EU:C:2012:158, Rn. 36), erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1355/2008 mit der Begründung für ungültig, dass die Kommission und der Rat die Erfordernisse nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung [jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009] missachtet hätten, indem sie den Normalwert der in Rede stehenden Ware auf der Grundlage der für gleichartige Ware in der Europäischen Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hätten, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

    Im Anschluss an das Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) beantragte die Klägerin, ihr die aufgrund der Verordnung Nr. 1355/2008 erhobenen Zölle zu erstatten.

    Im Anschluss an das Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) entschied die Kommission überdies, das Antidumpingverfahren, beschränkt auf die Umsetzung der Feststellungen in dem genannten Urteil, wieder aufzunehmen.

    Die Klägerin macht geltend, aus dem Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) gehe hervor, dass die Kommission und der Rat ihre Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt hätten, da sie den Normalwert der in Rede stehenden Ware unter Missachtung der Erfordernisse von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung auf der Grundlage der für gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hätten, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

    Der Gerichtshof hat im Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 36) entschieden, dass die Kommission und der Rat die Erfordernisse nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung missachtet hätten, da sie den Normalwert der in Rede stehenden Ware auf der Grundlage der für gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hätten, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

    Im vorliegenden Fall liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin der den Organen vorgeworfene Rechtsverstoß nicht darin, sich für die subsidiäre, auf den in der Union üblichen Preisen beruhende Berechnungsmethode statt für die auf den in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preisen beruhende Methode entschieden zu haben, eine Wahl, bei der sie über keinerlei Ermessen verfügten (vgl. in diesem Sinne Urteil GLS, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 26, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, C-338/10, Slg, EU:C:2011:636, Nr. 97).

    Wie aus dem Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 34 bis 36, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2011:636, Nrn. 107 bis 119) hervorgeht, hat der Gerichtshof der Kommission nämlich vorgehalten, die Eurostat-Daten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft zu haben, d. h. diese Statistiken nicht hinreichend ausgewertet und auf der Grundlage dieser Daten ihre Suche nach einem Drittland mit Marktwirtschaft nicht fortgeführt zu haben.

    Diese Erwägungen werden durch die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 32 des Urteils GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2011:636, Nrn. 101 und 102), dass die Kommission verpflichtet sei, von Amts wegen alle zur Verfügung stehenden Informationen zu prüfen, weil sie bei einer Antidumpinguntersuchung nicht die Rolle eines Schiedsrichters habe, dessen Befugnisse sich auf die Entscheidung in Anbetracht der Informationen und Beweise beschränkten, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegt wurden, nicht in Frage gestellt.

    Der Gerichtshof hat mit dieser Aussage nämlich klargestellt, dass sich die Quellen der "zur Verfügung stehenden Daten", die die Kommission für ihre Prüfung heranziehen musste, nicht auf die von den Parteien vorgelegten Beweismittel beschränkten, und er wollte das Ermessen der Kommission bei der Bestimmung der Verfügbarkeit der aus diesen Quellen stammenden Daten nicht einschränken, zumal er in derselben Randnummer des Urteils GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) auf die Kontrollbefugnisse nach Art. 6 Abs. 4 der Grundverordnung hingewiesen hat.

    Wie oben aus Rn. 41 hervorgeht, hat der Gerichtshof im Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) die Verordnung Nr. 1355/2008 deshalb für ungültig erklärt, weil die Kommission ihre Sorgfaltspflicht verkannt hat, indem sie ihre Ermittlungen auf der Grundlage der Eurostat-Daten über die Einfuhren der fraglichen Ware aus Drittländern mit Marktwirtschaft in die Union nicht fortgeführt hat.

    Indem die Kommission ihre Ermittlungen nicht fortgeführt hat, hat sie daher keine ernsthaften und ausreichenden Bemühungen unternommen (vgl. in diesem Sinne Urteil GLS, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 34, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2011:636, Rn. 117 und 119, vgl. entsprechend auch Urteil Nölle/Rat und Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:T:1995:169, Rn. 88).

  • EuG, 23.09.2015 - T-205/14

    Schroeder / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren

    Mit Urteil vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, Slg, EU:C:2012:158, Rn. 36), erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1355/2008 mit der Begründung für ungültig, dass die Kommission und der Rat die Erfordernisse nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung [jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009] missachtet hätten, indem sie den Normalwert der in Rede stehenden Ware auf der Grundlage der für gleichartige Ware in der Europäischen Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hätten, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

    Im Anschluss an das Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) beantragten die Klägerin und die vier weiteren Unternehmen, ihnen die aufgrund der Verordnung Nr. 1355/2008 erhobenen Zölle zu erstatten.

    Im Anschluss an das Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) entschied die Kommission überdies, das Antidumpingverfahren, beschränkt auf die Umsetzung der Feststellungen in dem genannten Urteil, wieder aufzunehmen.

    Die Klägerin macht geltend, aus dem Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) gehe hervor, dass die Kommission und der Rat ihre Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt hätten, da sie den Normalwert der in Rede stehenden Ware unter Missachtung der Erfordernisse von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung auf der Grundlage der für gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hätten, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

    Der Gerichtshof hat im Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 36) entschieden, dass die Kommission und der Rat die Erfordernisse nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung missachtet hätten, da sie den Normalwert der in Rede stehenden Ware auf der Grundlage der für gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hätten, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

    Im vorliegenden Fall liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin der den Organen vorgeworfene Rechtsverstoß nicht darin, sich für die subsidiäre, auf den in der Union üblichen Preisen beruhende Berechnungsmethode statt für die auf den in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preisen beruhende Methode entschieden zu haben, eine Wahl, bei der sie über keinerlei Ermessen verfügten (vgl. in diesem Sinne Urteil GLS, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 26, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, C-338/10, Slg, EU:C:2011:636, Nr. 97).

    Wie aus dem Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 34 bis 36, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2011:636, Nrn. 107 bis 119) hervorgeht, hat der Gerichtshof der Kommission nämlich vorgehalten, die Eurostat-Daten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft zu haben, d. h. diese Statistiken nicht hinreichend ausgewertet und auf der Grundlage dieser Daten ihre Suche nach einem Drittland mit Marktwirtschaft nicht fortgeführt zu haben.

    Diese Erwägungen werden durch die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 32 des Urteils GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2011:636, Nrn. 101 und 102), dass die Kommission verpflichtet sei, von Amts wegen alle zur Verfügung stehenden Informationen zu prüfen, weil sie bei einer Antidumpinguntersuchung nicht die Rolle eines Schiedsrichters habe, dessen Befugnisse sich auf die Entscheidung in Anbetracht der Informationen und Beweise beschränkten, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegt wurden, nicht in Frage gestellt.

    Der Gerichtshof hat mit dieser Aussage nämlich klargestellt, dass sich die Quellen der "zur Verfügung stehenden Daten", die die Kommission für ihre Prüfung heranziehen musste, nicht auf die von den Parteien vorgelegten Beweismittel beschränkten, und er wollte das Ermessen der Kommission bei der Bestimmung der Verfügbarkeit der aus diesen Quellen stammenden Daten nicht einschränken, zumal er in derselben Randnummer des Urteils GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) auf die Kontrollbefugnisse nach Art. 6 Abs. 4 der Grundverordnung hingewiesen hat.

    Wie oben aus Rn. 40 hervorgeht, hat der Gerichtshof im Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) die Verordnung Nr. 1355/2008 deshalb für ungültig erklärt, weil die Kommission ihre Sorgfaltspflicht verkannt hat, indem sie ihre Ermittlungen auf der Grundlage der Eurostat-Daten über die Einfuhren der fraglichen Ware aus Drittländern mit Marktwirtschaft in die Union nicht fortgeführt hat.

    Indem die Kommission ihre Ermittlungen nicht fortgeführt hat, hat sie daher keine ernsthaften und ausreichenden Bemühungen unternommen (vgl. in diesem Sinne Urteil GLS, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 34, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2011:636, Rn. 117 und 119, vgl. entsprechend auch Urteil Nölle/Rat und Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:1995:169, Rn. 88).

  • FG Düsseldorf, 04.06.2014 - 4 K 3304/13

    Gültigkeit der DVO (EU) Nr. 158/2013 zur Wiedereinführung eines Antidumpingzolls

    Auf Klage eines Importeurs stellte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 22.03.2012 C-338/10 die Ungültigkeit der VO 1355/2008 fest, da der Nominalwert auf Grundlage des Werts für gleichartige Waren in der Union ermittelt worden sei, ohne die Sorgfalt aufzubieten, diesen Wert auf Grundlage des Preises festzulegen, der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblich sei.

    13 Im Verfahren C-338/10 hatte der Gerichtshof der Kommission aufgegeben, u. a. die zum 18.12.2008 verfügbaren Eurostat-Statistiken für die Jahre 2005 bis 2008 über die Einfuhren in die Gemeinschaft der in Art. 1 VO 1355/2008 erwähnten Waren, die unter den Unterpositionen "2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (KN) eingereiht werden", vorzulegen.

    Die Kommission hat daraufhin dem Gerichtshof bestimmte statistische Angaben zu den Einfuhren der genannten Waren vorgelegt (EuGH-Urteil v. 22.03.2012 C-338/10 Rzn. 15 und 16).

    14 Tatsächlich schloss der Gerichtshof aus den vorgelegten statistischen Angaben, in den Jahren 2002/03 bis 2006/07 seien nicht unerhebliche Einfuhren der in Art. 1 VO 1355/2008 erwähnten Waren der KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 aus Drittländern mit Marktwirtschaft in die Union erfolgt (Urteil v. 22.03.2012 C-338/10 Rz. 33), so dass eines dieser Länder als Vergleichsland in Betracht gekommen wäre und weitergehende Ermittlungen hätten angestellt werden müssen (Rz. 34).

    Zudem hätten die Statistiken, deren Vorlage verlangt worden war, die "betroffene Ware" erfasst und seien im 58. Erwägungsgrund zur VO 642/2008 auch so als Einfuhren auch der VR China erfasst worden (Urteil v. 22.03.2012 C-338/10 Rz. 35).

    16 In der DVO 158/2013 beschränkte sich der Rat, indem er das statistische Material der Kommission in Anlehnung an deren Argumentation im Verfahren C-338/10 anders interpretierte und die Einfuhren der Unterposition 2008 30 90 KN unbeachtet ließ, auf die Einfuhren der Waren der Unterpositionen 2008 30 55 und 2008 30 75 KN.

    17 An diesem Vorgehen bestehen erhebliche Bedenken: Dem Erlass der DVO 158/2013 legte der Rat nicht etwa andere Ermittlungen zu Grunde, sondern Interpretationen von Ermittlungen, die der Gerichtshof im Verfahren C-338/10 bereits verworfen hatte.

    Insoweit bestehen aber Zweifel, ob der Rat sein gesetzgeberisches Ermessen, das durch das EuGH-Urteil v. 22.03.2012 C-338/10 eingeschränkt worden ist, zutreffend ausgeübt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    113 Vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 15, 33 und 34), in dem der Gerichtshof für die Beurteilung der Gültigkeit einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls Eurostat-Statistiken herangezogen hat, die die Kommission auf Anordnung des Gerichtshofs vorgelegt hatte.
  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Ferner ist in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 die Grundregel festgelegt, wonach die Ermittlung des Normalwerts einer Ware, die eine der wesentlichen Etappen zur Feststellung eines möglichen Dumpings darstellt, grundsätzlich auf die Preise zu stützen ist, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern in den Ausfuhrländern gezahlt wurden oder zu zahlen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 19).

    Die genannte Vorschrift soll die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (Urteile GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 20, und Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group (C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 66).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass der weite Ermessensspielraum, über den der Rat und die Kommission im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen, diese nicht von der Verpflichtung entbindet, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegten Beweise angemessen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 30 und 32, sowie Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C-337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 107).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-687/13

    Fliesen-Zentrum Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping -

    Die genannte Vorschrift soll die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (vgl. Urteile Rotexchemie, C-26/96, EU:C:1997:261, Rn. 9, und GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 20).

    Die Unionsorgane müssen unter Berücksichtigung der sich anbietenden Alternativen versuchen, ein Drittland zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss (Urteil GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 21).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass aus dem Wortlaut und dem Aufbau dieser Bestimmung hervorgeht, dass mit dem Vorrang, der der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Hauptmethode eingeräumt ist, nämlich die Ermittlung des Normalwerts im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft anhand "des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft" oder "des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die [Union] verkauft wird", bezweckt wird, eine angemessene Ermittlung des Normalwerts im Ausfuhrland durch Auswahl eines Drittlands zu erreichen, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss (Urteil GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 24 und 25).

    Insbesondere ist zu prüfen, ob die Organe bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände außer Acht gelassen haben und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nölle, C-16/90, EU:C:1991:402, Rn. 12 und 13, sowie GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 22).

    Was insbesondere das Vorbringen angeht, die Kommission habe bestimmte während dieser Untersuchung öffentlich zugängliche statistische Daten nicht berücksichtigt, hat der Gerichtshof im Urteil GLS (C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 30) zwar entschieden, dass es den Unionsorganen obliegt, die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, darunter insbesondere die Eurostat-Statistiken, mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, um zu untersuchen, ob ein Vergleichsland im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung berücksichtigt werden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 31 und 32), festgestellt, dass der Begriff der "zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen" im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 nicht auf die vom Antragsteller oder von betroffenen Parteien vorgelegten Informationen beschränkt sei, da die Kommission verpflichtet sei, von Amts wegen alle verfügbaren Informationen zu prüfen.

    Zudem unterscheidet sich der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache von dem im Urteil vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, EU:C:2012:158), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass der Rat und die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage der Preise in der Union einen Fehler begangen hatten, da sie nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hatten, ob der Normalwert auf der Grundlage der Preise in einem Vergleichsland berechnet werden könne.

    38 Urteil vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 26).

    44 Urteil vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 33 und 34).

    47 Urteile vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, EU:C:2012:158, Rn. 22), vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C-687/13, EU:C:2015:573, Rn. 51), und vom 29. Juli 2019, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission (C-436/18 P, EU:C:2019:643, Rn. 31).

  • FG München, 24.10.2013 - 14 K 3204/11

    Gültigkeit der VO (EU) Nr. 917/2011, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf

    Die Unionsorgane müssen also unter Berücksichtigung der sich anbietenden Alternativen versuchen, ein Drittland zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlandes möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss (EuGH-Urteil vom 22. März 2012 Rs. C-338/10, ABl.

    (EU) 2012, Nr. C 133/5 vom 5. Mai 2012 (Leitsatz) und ZfZ 2012, 122).

    Was insbesondere die Wahl des Vergleichslandes angeht, so hat die Kommission zu prüfen, ob die Organe bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände außer acht gelassen haben und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist (EuGH-Urteil vom 22. März 2012 Rs. C-338/10, a. a. O., EuGH-Urteil vom 29. Mai 1997 Rs. C-26/96, Slg. 1997, I-02817; EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1991 Rs. C-16/90, Slg. 1991, I-05163; vgl. auch EuGH-Urteil vom 27. September 2007 Rs. C-351/04, Slg. 2007, I-07723).

    Was die Wahl des Vergleichslandes angeht, ist im Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung dieser Ermessensentscheidung insbesondere zu prüfen, ob die Organe bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände außer Acht gelassen haben und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist (EuGH-Urteil vom 22. März 2012 Rs. C-338/10, a. a. O. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1991 Rs. C-16/90, Slg. 1991, I-05163).

    Sie kann sich daher nicht darauf beschränken, Fragebögen an bestimmte Unternehmen zu schicken und im Falle des Ausbleibens einer Antwort bestimmte Länder als Vergleichsländer auszuschließen (vgl. EuGH-Urteil vom 22. März 2012 Rs. C-338/10, a. a. O.).

    Im Hinblick darauf, dass die Ermittlung des Normalwerts im Dumpingbereich eine der wesentlichen Etappen zur Feststellung eines möglichen Dumpings darstellt (vgl. Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1225/2009; EuGH-Urteil vom 22. März 2012 Rs. C-338/10, a. a. O.), kommt der Begründung einer Antidumpingmaßnahme besondere Bedeutung zu.

  • EuG, 28.06.2019 - T-741/16

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    S'agissant en particulier du choix du pays analogue, il convient de vérifier si les institutions n'ont pas omis de prendre en considération des éléments essentiels en vue d'établir le caractère adéquat du pays choisi et si les éléments du dossier ont été examinés avec toute la diligence requise pour qu'il puisse être considéré que la valeur normale a été déterminée d'une manière appropriée et non déraisonnable (voir arrêt du 22 mars 2012, GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, point 22 et jurisprudence citée).

    À cet égard, il convient de relever qu'il ressort effectivement du libellé et de l'économie de l'article 2, paragraphe 7, sous a), premier alinéa, du règlement de base que, dans le cas d'importations en provenance de pays n'ayant pas d'économie de marché, la valeur normale du produit concerné est déterminée, à titre principal, sur la base « du prix ou de la valeur construite, dans un pays tiers à économie de marché " ou « du prix pratiqué à partir de pays tiers ayant une économie de marché à destination d'autres pays, y compris l'Union " et, à titre subsidiaire, « sur toute autre base raisonnable, y compris le prix effectivement payé ou à payer dans l'Union pour le produit similaire, dûment ajusté " (arrêt du 22 mars 2012, GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, point 24).

    En effet, elles ne peuvent écarter l'application de la règle générale, énoncée à l'article 2, paragraphe 7, sous a), du règlement de base pour la détermination de la valeur normale des produits en provenance de pays n'ayant pas une économie de marché, en se fondant sur une autre base raisonnable, que dans le cas où cette règle générale ne peut être appliquée (arrêt du 22 mars 2012, GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, point 26).

    En effet, il incombe aux institutions de l'Union, en tenant compte des alternatives qui se présentent, d'essayer de trouver un pays tiers où le prix d'un produit similaire est formé dans des circonstances aussi comparables que possible à celles du pays d'exportation, pourvu qu'il s'agisse d'un pays à économie de marché (arrêt du 22 mars 2012, GLS, C-338/10, EU:C:2012:158, point 21).

  • EuG, 18.10.2016 - T-351/13

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

  • EuG, 20.09.2019 - T-650/17

    Jinan Meide Casting/ Kommission

  • EuGH, 28.04.2022 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

  • EuGH, 12.05.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-687/13

    Fliesen-Zentrum Deutschland - Antidumpingzoll - Gültigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Antidumpingzoll auf die

  • EuG, 15.10.2020 - T-307/18

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

  • EuGH, 21.09.2023 - C-478/21

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

  • EuG, 07.03.2019 - T-837/16

    Schweden / Kommission - REACH - Beschluss der Kommission über die Zulassung der

  • EuG, 29.04.2015 - T-558/12

    Changshu City Standard Parts Factory / Rat

  • FG Hamburg, 11.09.2013 - 4 K 35/12

    Zollrecht: Befreiung von Zusatzzoll für bereits auf dem Transportweg befindliche

  • EuG, 15.12.2016 - T-177/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die

  • EuGH, 29.07.2019 - C-436/18

    Shanxi Taigang Stainless Steel / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einführung

  • EuGH, 19.07.2012 - C-337/09

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des Rates in der Antidumpingsache der auf

  • EuG, 23.04.2018 - T-675/15

    Shanxi Taigang Stainless Steel / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • FG München, 25.04.2016 - 14 K 336/16

    Erstattung von Antidumpinzoll nach Ungültigerklärung einer Verordnung durch den

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-478/21

    Antidumping-Klage: Generalanwältin Medina schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-56/19

    RFA International / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von

  • EuG, 14.04.2015 - T-393/13

    SolarWorld und Solsonica / Kommission

  • FG Hamburg, 18.09.2020 - 4 K 199/14

    Zollrecht: (Nach)erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von

  • EuG, 20.03.2019 - T-310/16

    Foshan Lihua Ceramic / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-569/13

    Bricmate - Gültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 917/2011 des Rates zur

  • FG Hamburg, 19.07.2017 - 4 K 10/17

    Zinsen auf erstattete Antidumpingzölle

  • FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21

    Zinsen auf nach Ungültigerklärung einer EU-Verordnung erstattete Antidumpingzölle

  • FG Hamburg, 05.03.2018 - 4 K 38/17

    Prozessrechtliche Folgen einer einseitigen Erledigungserklärung im

  • EuG, 10.11.2014 - T-320/13

    DelSolar (Wujiang) / Kommission

  • FG München, 24.10.2013 - 14 K 3714/12

    Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus

  • FG Hamburg, 10.12.2015 - 4 K 38/14

    Zollrecht - Einfuhrabgaben: Nacherhebung von Einfuhrzoll aufgrund neu berechneten

  • FG München, 10.03.2014 - 14 K 3714/12

    Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus

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