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   EuGH, 22.03.2018 - C-315/17   

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https://dejure.org/2018,8932
EuGH, 22.03.2018 - C-315/17 (https://dejure.org/2018,8932)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2018 - C-315/17 (https://dejure.org/2018,8932)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2018 - C-315/17 (https://dejure.org/2018,8932)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Centeno Meléndez

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - System der horizontalen Laufbahn - Gewährung zusätzlicher Dienstbezüge - Nationale Regelung, nach der ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2019 - C-72/18

    Ustariz Aróstegui - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

    In der Rechtssache C-315/17(39) führte das vorlegende Gericht insoweit aus, dass die Ley 7/2007 del Estatuto Básico del Empleado Público (Gesetz 7/2007 über das Grundstatut der öffentlichen Bediensteten) vom 12. April 2007 (BOE Nr. 89 vom 13. April 2007) (EBEP) die Teilnahme an beiden vorgesehenen Laufbahnen sowohl Beamten auf Lebenszeit als auch unbefristet beschäftigten sonstigen Bedientesten ermöglicht(40).

    6 Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 54 bis 57), vom 13. September 2007, DeI Cerro Alonso (C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 25), vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 38 bis 40), vom 26. November 2014, Mascolo u. a. (C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 67), sowie Beschlüsse vom 21. September 2016, Álvarez Santirso (C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 28), und vom 22. März 2018, Centeno Meléndez (C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 39).

    Siehe zuletzt auch Beschlüsse vom 21. September 2016, Álvarez Santirso (C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 59), und vom 22. März 2018, Centeno Meléndez (C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 77).

    Siehe auch Beschlüsse vom 21. September 2016, Álvarez Santirso (C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 34), und vom 22. März 2018, Centeno Meléndez (C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 45).

    31 Beschlüsse vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez (C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67, Rn. 51), und vom 22. März 2018, Centeno Meléndez (C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 72).

    34 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 57), sowie Beschlüsse vom 21. September 2016, Álvarez Santirso (C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 50), und vom 22. März 2018, Centeno Meléndez (C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 64).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 55), sowie Beschlüsse vom 21. September 2016, Álvarez Santirso (C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 51), und vom 22. März 2018, Centeno Meléndez (C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 66).

    39 Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez (nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 71).

    40 Im Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez (C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 71), hob der Gerichtshof etwa hervor, dass die Teilnahme am streitigen Laufbahnsystem sowohl Beamten als auch dauerhaft beschäftigten Vertragsbediensteten offenstand.

  • EuGH, 20.06.2019 - C-72/18

    Ustariz Aróstegui

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, fallen unter diesen Begriff u. a. Dreijahreszulagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50, und Beschluss vom 18. März 2011, Montoya Medina, C-273/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:167, Rn. 32), Sechsjahresweiterbildungszulagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67, Rn. 38), die Teilnahme an einem Programm zur beruflichen Evaluierung und der bei positiver Bewertung folgende wirtschaftliche Leistungsanreiz (Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 36) sowie die Teilnahme an einem System der horizontalen Laufbahn, das zu zusätzlichen Dienstbezügen führt (Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 47).

    Der vom Ministerium in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigte Umstand, dass die im Rahmen befristeter öffentlich-rechtlicher Verträge zurückgelegten Zeiträume bei der Verbeamtung eines Vertragsbediensteten in vollem Umfang berücksichtigt werden, spricht aber gegen die These, wonach die Erfüllung solcher Aufgaben der für die Gewährung der Vergütungszulage ausschlaggebende Umstand sei, da ein Vertragsbediensteter derartige Aufgaben vor seiner Verbeamtung nicht hätte ausüben können (vgl. entsprechend Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 75).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-677/16

    Montero Mateos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 57, und vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 54, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 62).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 45, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 65).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 57, und vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 54, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 62).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 45, sowie Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    18 Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und aus deren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat; vgl. Beschlüsse vom 18. Mai 2022, Ministero dell'istruzione (Elektronische Karte) (C-450/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:411, Rn. 45), und vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 65.

    19 Vgl. Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez (C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 63).

  • EuGH, 30.06.2022 - C-192/21

    Comunidad de Castilla y León

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar sind, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung sind daher auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse anwendbar, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden (Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.01.2020 - C-177/18

    Baldonedo Martín

    Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass Frau Baldonedo Martín, da sie, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, von der Stadt Madrid bis zum Eintreten eines bestimmten Ereignisses, nämlich der Ernennung eines Laufbahnbeamten auf ihre Stelle, als Interimsbeamtin auf die Stelle eines Bediensteten zur Pflege der Grünflächen ernannt wurde, unter den Begriff "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne des Paragrafen 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung und daher unter die Richtlinie 1999/70 und diese Vereinbarung fällt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 40).
  • EuGH, 15.12.2022 - C-40/20

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Chercheurs universitaires)

    Auch wenn es grundsätzlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, Art und Ziele der in Rede stehenden Maßnahmen zu bestimmen, ergibt sich insoweit aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte und der ständigen Rechtsprechung hierzu, dass die Bedingungen für die Entwicklung der beruflichen Laufbahn als "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 46 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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