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   EuGH, 22.03.2018 - C-568/16   

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https://dejure.org/2018,6223
EuGH, 22.03.2018 - C-568/16 (https://dejure.org/2018,6223)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2018 - C-568/16 (https://dejure.org/2018,6223)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2018 - C-568/16 (https://dejure.org/2018,6223)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rasool

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste - Richtlinie 2007/64/EG - Art. 3 Buchst. e und o - Art. 4 Nr. 3 - Anhang - Nr. 2 - Geltungsbereich - Betrieb multifunktionaler Terminals, an denen in Spielhallen Bargeld abgehoben werden kann - Kohärenz der ...

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, ist kein "Zahlungsdienst" i. S. d. Art. 4 Nr. 3 i. V. m. Anhang Nr. 2 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste - Richtlinie 2007/64/EG - Art. 3 Buchst. e und o - Art. 4 Nr. 3 - Anhang - Nr. 2 - Geltungsbereich - Betrieb multifunktionaler Terminals, an denen in Spielhallen Bargeld abgehoben werden kann - Kohärenz der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Rasool

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste - Richtlinie 2007/64/EG - Art. 3 Buchst. e und o - Art. 4 Nr. 3 - Anhang - Nr. 2 - Geltungsbereich - Betrieb multifunktionaler Terminals, an denen in Spielhallen Bargeld abgehoben werden kann - Kohärenz der ...

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 432
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Hessen, 23.09.2020 - 6 A 1931/15

    Reverse Bargeldzahlungen in Spielhallen

    Der EuGH hat mit Urteil vom 22. März 2018 entschieden, dass Art. 4 Nr. 3 der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie dahin auszulegen sei, dass ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbiete, kein "Zahlungsdienst" im Sinne dieser Richtlinie sei, wenn der Betreiber die Leistung kostenlos erbringe, er keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickele und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränkten, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen (EuGH, Urteil vom 22. März 2018 - C-568/16 -, BeckRS 2018, 3519).

    Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 22. März 2018 entschieden, dass Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie 2007/64 in Verbindung mit Nr. 2 ihres Anhangs dahin auszulegen sei, dass ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, kein "Zahlungsdienst" im Sinne dieser Richtlinie sei, wenn der Betreiber die Leistung kostenlos erbringe, er keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickele und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränken würden, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen (EuGH, Urteil vom 22. März 2018 - C-568/16 -, Rn. 37-39).

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob eine solche einschränkende Auslegung im Widerspruch zu dem oben zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 22. März 2018 - C-568/16 -, Rn. 37-39) stehen würde, oder ob diese Rechtsprechung mittlerweile überholt ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-287/19

    DenizBank - Vorabentscheidungsverfahren - Verbraucherschutz - Zahlungsdienste im

    Siehe Urteile vom 25. Januar 2017, BAWAG (C-375/15, EU:C:2017:38, Rn. 40 bis 45), zum Begriff "dauerhafter Datenträger" im Sinne von Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie 2007/64, vom 22. März 2018, Rasool (C-568/16, EU:C:2018:211, Rn. 30 bis 39), zum Begriff "Zahlungsdienst" im Sinne von Art. 4 Nr. 3, und vom 4. Oktober 2018, 1NG-DiBa Direktbank Austria (C-191/17, EU:C:2018:809), zum Begriff "Zahlungskonto" im Sinne von Art. 4 Nr. 14.
  • OLG Hamburg, 03.11.2023 - 13 U 149/22
    Gemäß diesem Erwägungsgrund solle die Anwendung der Richtlinie 2007/64 auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden, deren "Haupttätigkeit" darin bestehe, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen (EuGH, Urteil vom 22. März 2018 - C-568/16 -, Rn. 36, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2018 - C-191/17

    ING-DiBa Direktbank Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste -

    21 Vgl. hierzu Urteil vom 22. März 2018, Rasool (C-568/16, EU:C:2018:211, Rn. 36).

    49 Urteil vom 22. März 2018, Rasool (C-568/16, EU:C:2018:211, Rn. 38).

  • VGH Bayern, 06.06.2018 - 21 CS 18.658

    Widerruf und Rückgabe einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis

    Es entzieht sich einer summarischen Prüfung im Eilverfahren, ob als Konsequenz der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 22.3.2018 - C-568/16 - juris) zur Auslegung des Begriffs "Zahlungsdienst" im Sinne des Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie 2007/64/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl EG Nr. L 319 S. 1), die Regelvermutung im vorliegenden Einzelfall widerlegt ist.

    Danach ist ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, kein "Zahlungsdienst" im Sinne der Richtlinie, wenn der Betreiber keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickelt und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränken, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen (U.v. 22.3.2018 - C-568/16 - juris).

  • VGH Bayern, 06.06.2018 - 21 CS 18.659

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Widerruf der Waffenbesitzkarte

    Es entzieht sich einer summarischen Prüfung im Eilverfahren, ob als Konsequenz der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 22.3.2018 - C-568/16 - juris) zur Auslegung des Begriffs "Zahlungsdienst" im Sinne des Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie 2007/64/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl EG Nr. L 319 S. 1), die Regelvermutung im vorliegenden Einzelfall widerlegt ist.

    Danach ist ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, kein "Zahlungsdienst" im Sinne der Richtlinie, wenn der Betreiber keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickelt und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränken, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen (U.v. 22.3.2018 - C-568/16 - juris).

  • VG Berlin, 20.07.2018 - 4 L 403.17

    Mit einer Schließungsverfügung verbundene Versagung einer Spielhallenerlaubnis

    Gegen eine entsprechende Bewertung des dem Strafbefehl zugrundeliegenden Verhaltens dürfte allerdings sprechen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Richtlinie 2007/64/EG, auf dessen Grundlage das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz erlassen wurde, dahin ausgelegt hat, dass ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, kein "Zahlungsdienst" im Sinne dieser Richtlinie ist, wenn der Betreiber keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickelt und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränken, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen (EuGH, Urteil vom 22. März 2018 - C-568/16 -, juris Rn. 39) und dass typischerweise ein Spielhallenbetreiber, der jene multifunktionalen Terminals anbietet, dies nur als akzessorische Dienstleistung erbringt und es nicht eine Haupttätigkeit darstellt, die die Richtlinie für Zahlungsdienstleister in ihrem Geltungsbereich voraussetzt (EuGH, a.aO. Rn. 36f.).
  • LG Mannheim, 10.09.2019 - 23 KLs 618 Js 9394/19

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach Feststellung einer

    Auf die Vorlage eines - abgesehen von der Bearbeitungsgebühr - gleichgelagerten Falles führte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil vom 22.03.2018 (NZWiSt 2018, 306) aus, dass nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 (im Folgenden: Zahlungsdienste-Richtlinie) die Anwendung auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden sollte, deren "Haupttätigkeit" darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen (Tz. 36) und die Qualifizierung eines Bargeldabhebungsdienstes als "Zahlungsdienst" im Sinne der Zahlungsdienste-Richtlinie nicht mit Erfordernissen des Schutzes des Verbrauchers als Zahlungsdienstempfänger gerechtfertigt werden (Tz. 38).
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