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   EuGH, 22.03.2018 - C-688/15, C-109/16   

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https://dejure.org/2018,6224
EuGH, 22.03.2018 - C-688/15, C-109/16 (https://dejure.org/2018,6224)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2018 - C-688/15, C-109/16 (https://dejure.org/2018,6224)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2018 - C-688/15, C-109/16 (https://dejure.org/2018,6224)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Anisimoviene u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Art. 1 Nr. 1 - Einlagen - Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften - Richtlinie 97/9/EG - Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 - Gelder, die einem Anleger ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Art. 1 Nr. 1 - Einlagen - Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften - Richtlinie 97/9/EG - Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 - Gelder, die einem Anleger ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anwendung der Anlegerentschädigungs- bzw. Einlagensicherungssysteme bei nicht erfolgter Ausgabe von Wertpapieren wegen Insolvenz des Kreditinstituts ("Anisimoviene u. a.")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Anisimoviene u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Art. 1 Nr. 1 - Einlagen - Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften - Richtlinie 97/9/EG - Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 - Gelder, die einem Anleger ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Anwendung der Anlegerentschädigungs- bzw. Einlagensicherungssysteme bei nicht erfolgter Ausgabe von Wertpapieren wegen Insolvenz des Kreditinstituts ("Anisimoviene u. a.")

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 920
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-688/15

    Anisimoviene u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme und

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    In den verbundenen Rechtssachen C-688/15 und C-109/16.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos Auksciausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof, Litauen) mit Entscheidungen vom 18. Dezember 2015 (C-688/15) und vom 12. Februar 2016 (C-109/16), beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2015 bzw. 25. Februar 2016, in den Verfahren.

    AB bankas "Snoras", in Abwicklung (C-109/16),.

    Der Präsident des Gerichtshofs hat die Anträge des vorlegenden Gerichts, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 105 seiner Verfahrensordnung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, Anisimoviene u. a. (C-688/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:92), und vom 13. April 2016, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas (C-109/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:267), zurückgewiesen.

    Er hat mit Beschlüssen vom 20. Januar 2016 und vom 29. Februar 2016 entschieden, dass die Rechtssachen C-688/15 und C-109/16 gemäß Art. 53 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung mit Vorrang entschieden werden.

    Als Erstes sind zusammen die Fragen 1, 2, 3 und 4 der Rechtssache C-688/15 und die Fragen 2, 4 und 5 der Rechtssache C-109/16 zu prüfen.

    Während die Schuldverschreibungen, um die es in der Rechtssache C-109/16 geht, "Forderungen" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 darstellen, handelt es sich bei den Aktien, um die es in der Rechtssache C-688/15 geht, um Beteiligungen, für die die Richtlinie 94/19 keinerlei Absicherung vorsieht (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 66 und 67).

    Unbedenklich ist ferner, dass in der Rechtssache C-109/16 die Republik Litauen von der in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/19 in Verbindung mit Anhang I Nr. 12 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und Schuldverschreibungen des Kreditinstituts von der Einlagensicherung ausgenommen hat.

    In der Rechtssache C-109/16 ist dies ohne Belang, da die Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Insolvenz von Snoras nicht ausgegeben und nicht von Herrn Raiselis erworben waren.

    Nach alledem ist auf die Fragen 1, 2, 3 und 4 der Rechtssache C-688/15 und auf die Fragen 2, 4 und 5 der Rechtssache C-109/16 zu antworten, dass die Richtlinien 97/9 und 94/19 dahin auszulegen sind, dass Ansprüche in Bezug auf Gelder, die für die Zeichnung von Wertpapieren, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden sollten, von Konten von Privatpersonen bei dem Kreditinstitut abgebucht und auf Konten des Kreditinstituts übertragen worden sind, wenn die Wertpapiere wegen Insolvenz des Kreditinstituts nicht ausgegeben wurden, sowohl unter die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der Richtlinie 97/9 als auch unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 94/19 fallen.

    Als Zweites ist der erste Teil von Frage 1 der Rechtssache C-109/16 zu prüfen.

    Somit ist auf den ersten Teil von Frage 1 der Rechtssache C-109/16 zu antworten, dass Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 97/9 dahin auszulegen ist, dass das angerufene Gericht, wenn Forderungen sowohl unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 94/19 als auch unter die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der Richtlinie 97/9 fallen, der nationale Gesetzgeber sie aber nicht einem System gemäß der einen oder anderen Richtlinie unterstellt hat, nicht selbst auf der Grundlage dieser Bestimmungen entscheiden darf, welches System auf die Inhaber der Forderungen Anwendung findet.

    Als Letztes sind zusammen der zweite Teil von Frage 1 sowie Frage 3 der Rechtssache C-109/16 zu prüfen.

    Nach alledem ist auf den zweiten Teil von Frage 1 und auf Frage 3 der Rechtssache C-109/16 zu antworten, dass Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 und Art. 1 Nr. 4 und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 97/9 dahin auszulegen sind, dass sich Privatpersonen vor nationalen Gerichten auf sie berufen können, um gegen ein öffentliches Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat für die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme zuständig ist, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-516/16

    Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Erzeugerorganisation Tiefkühlgemüse, C-516/16, EU:C:2017:1011, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Als Zweites festzustellen, dass sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung berufen können, sondern auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen oder weil sie von einer solchen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet wurden (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell, C-413/15, EU:C:2017:7455, Rn. 33 und 34).
  • EuGH, 17.05.2017 - C-48/16

    ERGO Poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, ausgelegt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2013, Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C-604/11, EU:C:2013:344, Rn. 38, und vom 17. Mai 2017, ERGO Poist'ov?ˆa, C-48/16, EU:C:2017:377, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-76/15

    Die Garantie, die Belgien den ARCO-Finanzgenossenschaften gewährt hat, verstößt

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Während die Schuldverschreibungen, um die es in der Rechtssache C-109/16 geht, "Forderungen" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 darstellen, handelt es sich bei den Aktien, um die es in der Rechtssache C-688/15 geht, um Beteiligungen, für die die Richtlinie 94/19 keinerlei Absicherung vorsieht (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a., C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 66 und 67).
  • EuGH, 25.06.2015 - C-671/13

    Indelių ir investicijų draudimas und Nemaniunas

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juni 2015, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas und Nemani?«nas (C-671/13, EU:C:2015:418, Rn. 58), entschieden hat, dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/9 über die Bestimmung der Gelder und der Instrumente, für die die in der Richtlinie vorgesehenen Entschädigungssysteme gelten, u. a. Art. 1 Nr. 4 und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie, hinreichend klar, genau und unbedingt sind, so dass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten unmittelbar auf sie berufen kann.
  • EuGH, 30.05.2013 - C-604/11

    Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos - Richtlinie 2004/39/EG -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, ausgelegt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2013, Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C-604/11, EU:C:2013:344, Rn. 38, und vom 17. Mai 2017, ERGO Poist'ov?ˆa, C-48/16, EU:C:2017:377, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.04.2016 - C-109/16

    Indelių ir investicijų draudimas

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Der Präsident des Gerichtshofs hat die Anträge des vorlegenden Gerichts, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 105 seiner Verfahrensordnung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, Anisimoviene u. a. (C-688/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:92), und vom 13. April 2016, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas (C-109/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:267), zurückgewiesen.
  • EuGH, 15.02.2016 - C-688/15

    Anisimoviene u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-688/15
    Der Präsident des Gerichtshofs hat die Anträge des vorlegenden Gerichts, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 105 seiner Verfahrensordnung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, Anisimoviene u. a. (C-688/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:92), und vom 13. April 2016, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas (C-109/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:267), zurückgewiesen.
  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

    Die Einzelnen können sich auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung berufen, sondern auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen oder weil sie von einer solchen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2017, Farrell, C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 32 bis 34, und vom 22. März 2018, Anisimoviene u. a., C-688/15 und C-109/16, EU:C:2018:209, Rn. 109).
  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

    So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie- unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff. - Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23 - Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

    86 Vgl. u. a. Urteil vom 22. März 2018, Anisimoviene u. a. (C-688/15 und C-109/16, EU:C:2018:209, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG -

    14 Urteile vom 22. März 2018, Anisimoviene u. a. (C-688/15 und C-109/16, EU:C:2018:209, Rn. 83) und Kantarev (Rn. 56): Mit der Richtlinie soll "das massive Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen, wenn das Vertrauen der Einleger in die Stabilität des Bankensystems erschüttert wird", verhindert werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-13/21

    Pricoforest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung im Straßenverkehr -

    20 Vgl. z. B. Urteil vom 22. März 2018, Anisimoviene u. a. (C-688/15 und C-109/16, EU:C:2018:209, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-330/17

    Verbraucherzentrale Baden-Württemberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr -

    20 Vgl. u. a. Urteil vom 22. März 2018, Anisimoviene u. a. (C-688/15 und C-109/16, EU:C:2018:209, Rn. 78).
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