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   EuGH, 22.03.2022 - C-508/19   

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EuGH, 22.03.2022 - C-508/19 (https://dejure.org/2022,5679)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2022 - C-508/19 (https://dejure.org/2022,5679)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2022 - C-508/19 (https://dejure.org/2022,5679)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prokurator Generalny (Chambre disciplinaire de la Cour suprême - Nomination)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Erforderlichkeit der erbetenen Auslegung, damit das vorlegende Gericht sein Urteil erlassen kann - Begriff - Disziplinarverfahren gegen einen Richter eines ordentlichen Gerichts - Bestimmung des für dieses Verfahren ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 267 AEUV; Erforderlichkeit der erbetenen Auslegung, damit das vorlegende Gericht sein Urteil erlassen kann; Begriff; Disziplinarverfahren gegen einen Richter eines ordentlichen Gerichts; Bestimmung des für dieses Verfahren zuständigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Erforderlichkeit der erbetenen Auslegung, damit das vorlegende Gericht sein Urteil erlassen kann - Begriff - Disziplinarverfahren gegen einen Richter eines ordentlichen Gerichts - Bestimmung des für dieses Verfahren ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts für unzulässig, mit dem geklärt werden soll, ob das Unionsrecht diesem Gericht die - ihm nach polnischem Recht nicht zustehende - Befugnis verleiht, das ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
    Insoweit hat der Gerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daher wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
    Insoweit hat der Gerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daher wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2018 - C-472/17

    Di Girolamo

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
    Unabhängig von den verschiedenen Einwänden von J. M., des Generalstaatsanwalts und der polnischen Regierung hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs selbst ist, die Umstände, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 6. September 2018, Di Girolamo, C-472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:684, Rn. 25).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 267 AEUV geschaffene Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten grundsätzlich voraussetzt, dass das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zuständig ist, damit dieser nicht als rein hypothetisch angesehen wird (Beschluss vom 6. September 2018, Di Girolamo, C-472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:684, Rn. 31).

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
    Dies gilt insbesondere für nationale Vorschriften betreffend den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls für Vorschriften betreffend die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle sowie für Vorschriften über die Disziplinarordnung für Richter (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 56 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Auslegung dieser Bestimmungen fällt indessen offenkundig in die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
    Dies gilt insbesondere für nationale Vorschriften betreffend den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls für Vorschriften betreffend die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle sowie für Vorschriften über die Disziplinarordnung für Richter (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 56 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens entschieden hat, dass Art. 110 § 3 und Art. 114 § 7 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte, soweit sie dem Präsidenten der Disziplinarkammer des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) das Ermessen einräumen, das örtlich zuständige Disziplinargericht für Disziplinarverfahren zu bestimmen, die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen, d. h. Richter, die in die Lage kommen können, das Unionsrecht auslegen und anwenden zu müssen, nicht die Anforderung aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erfüllen, wonach es möglich sein muss, dass solche Rechtssachen von einem "durch Gesetz errichteten" Gericht entschieden werden (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 176).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
    Was den Umstand betrifft, dass die Klage im Ausgangsverfahren auf eine deklaratorische Entscheidung gerichtet ist, um die Verletzung eines ernsthaft bedrohten Rechts zu verhindern, so ist zwar darauf hinzuweisen, dass es, soweit eine solche Klageart nach nationalem Recht zulässig ist und ein vorlegendes Gericht die Klage, mit der es auf der Grundlage dieses Rechts befasst ist, für zulässig erklärt hat, nicht Sache des Gerichtshofs ist, diese Beurteilung in Frage zu stellen, so dass die von diesem nationalen Gericht gestellten Fragen für die Entscheidung über den bei ihm ordnungsgemäß anhängig gemachten Rechtsstreit objektiv erforderlich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 64 und 65).
  • EuGH, 11.03.1980 - 104/79

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
    Angesichts aller vorstehenden Umstände und des Umstands, dass die dem Gerichtshof durch Art. 267 AEUV übertragene Aufgabe darin besteht, jedem Gericht der Union die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es für die Entscheidung tatsächlicher bei ihm anhängiger Rechtsstreitigkeiten benötigt, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere das System sämtlicher den Einzelnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu berücksichtigen ist, ist davon auszugehen, dass die dem Gerichtshof im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen vorgelegten Fragen über den Rahmen des dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zugewiesenen Rechtsprechungsauftrags hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 1980, Foglia, 104/79, EU:C:1980:73, Rn. 12).
  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
    Unabhängig von den verschiedenen Einwänden von J. M., des Generalstaatsanwalts und der polnischen Regierung hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs selbst ist, die Umstände, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 6. September 2018, Di Girolamo, C-472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:684, Rn. 25).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
    Zum Vorbringen der polnischen Regierung, die Schlussanträge des Generalanwalts in der vorliegenden Rechtssache seien nicht objektiv, genügt der Hinweis, dass der Umstand, dass die polnische Regierung meint, ihr Vorbringen sei in diesen Schlussanträgen oder in den darin umfassend angeführten Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache, die mit der vorliegenden Rechtssache koordiniert behandelt wurde und in der das Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), ergangen ist, nicht hinreichend berücksichtigt worden, jedenfalls nicht dazu angetan ist, eine solche fehlende Objektivität nachzuweisen.
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

  • EuGH, 18.10.2017 - C-493/17

    Weiss u.a. - Beschleunigtes Verfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen,

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

  • EuGH, 22.12.2022 - C-491/20

    Sad Najwyzszy

    Der Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C-509/20 war bereits Gegenstand eines früheren Vorabentscheidungsersuchens, das zum Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201, im Folgenden: Urteil Prokurator Generalny), geführt hat.

    Wie aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, haben die verschiedenen Spruchkörper der Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen, bei denen die vorliegenden Klagen der Ausgangsverfahren anhängig sind, zunächst beschlossen, deren Prüfung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-508/19, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung), auszusetzen.

    b) die verfassungsrechtliche Identität eines Mitgliedstaats nicht das Recht auf ein unabhängiges, durch Gesetz errichtetes Gericht nehmen kann, wenn das Ernennungsverfahren vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde mit den in den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-487/19 und C-508/19 beschriebenen Mängeln behaftet war und seine vorherige gerichtliche Überprüfung bewusst und in einer mit der nationalen Verfassung offensichtlich nicht vereinbaren Weise ausgeschlossen wird?.

    Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV - diese Präzisierung findet sich nur in den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C - 494/20, C - 506/20, C - 509/20 und C - 511/20 - sowie der Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats ein Ersuchen auf Übermittlung der Akten einer Rechtssache, in der es eine Vorlagefrage an den Gerichtshof gerichtet hat - diese Präzisierung findet sich nur in den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C - 491/20 und C - 509/20 -, ablehnt, wenn dieses Ersuchen von einer Person gestellt wurde, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften und unter Umständen, die zur Errichtung eines Gerichts führen, das die Anforderungen an Autonomie und Unabhängigkeit nicht erfüllt und kein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, zum Richter ernannt wurde, ohne dass das Verfahren, von dem im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 oder im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), die Rede ist, vorher ausgeschöpft werden muss?.

    Schließlich hat das vorlegende Gericht in allen diesen verbundenen Rechtssachen mit Ausnahme der Rechtssache C-509/20 unter Hinweis darauf, dass es "gemäß Art. 267 AEUV in Verbindung mit Nr. 27 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1)" tätig wird, die folgenden vier Fragen gestellt, die den Wortlaut von vier bereits zuvor im Rahmen der Rechtssache C-508/19, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung), an den Gerichtshof gerichteten Fragen identisch wiedergeben:.

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Gerichtshofs in der Rechtssache C-508/19, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung), die denselben Ausgangsrechtsstreit wie die Rechtssache C-509/20 betrifft und in der dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden, die mit der sechsten bis neunten Frage in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen identisch sind, mit Entscheidung vom 20. August 2019 bereits einen früheren Antrag des vorlegenden Gerichts auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen hat.

    Zweitens ist festzustellen, dass die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen, auf die sich diese fünfte Frage bezieht, bereits seit Langem beim vorlegenden Gericht anhängig waren, insbesondere bei den Spruchkörpern dieses Gerichts, die die Prüfung der Ausgangsverfahren zunächst in Erwartung des Urteils in der Rechtssache C-508/19, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung), ausgesetzt hatten; dies trägt schwerlich dazu bei, eine außerordentliche Dringlichkeitssituation, die ein beschleunigtes Verfahren zur Beantwortung dieser Frage rechtfertigen könnte, zu belegen.

    Nachdem der Gerichtshof im Urteil Prokurator Generalny das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 für unzulässig erklärt hatte, ist das vorlegende Gericht gefragt worden, ob es die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Allerdings sei zum einen das Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens des Dienstverhältnisses des im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-508/19 beklagten Richters entgegen der Auffassung, die der Gerichtshof im Urteil Prokurator Generalny vertreten habe, nicht akzessorisch zu dem Disziplinarverfahren gewesen, das gegen die im Ausgangsverfahren klagende Richterin in dieser Rechtssache eingeleitet worden sei.

    Es weist ferner darauf hin, dass die nationalen Akten in den Rechtssachen C-487/19 und C-508/19, die der Gerichtshof an die vorlegenden Gerichte in diesen Rechtssachen zurückgesandt habe, vom neuen Ersten Präsidenten des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) verwahrt worden seien und nicht an diese Gerichte übermittelt worden seien und dass die Zusammensetzung dieser Gerichte inzwischen umgestaltet worden sei, so dass diese nun mehrheitlich aus Richtern bestünden, die im Rahmen von Verfahren ernannt worden seien, die mit ähnlichen Mängeln behaftet seien wie den in der Rechtssache C-487/19 in Rede stehenden.

    Schließlich meint das vorlegende Gericht in Bezug auf die besonderen, die Rechtssachen C-494/20, C-496/20, C-508/19 und C-509/20 kennzeichnenden Umstände, dass berücksichtigt werden müsse, dass letztlich die Disziplinarkammer berufen sei, durch ihren Präsidenten überprüfen zu lassen, ob die Einsetzung der Disziplinargerichte, die für die Entscheidung über die parallel gegen die Kläger der Ausgangsverfahren geführten Disziplinarverfahren zuständig seien, rechtmäßig sei.

    In Bezug auf die im Ausgangsverfahren anhängige Zivilklage auf Feststellung des Nichtbestehens des Dienstverhältnisses eines Richters in der Rechtssache C-508/19 hatte der Gerichtshof zwar in Rn. 66 des Urteils Prokurator Generalny darauf hingewiesen, dass es, soweit eine solche auf eine deklaratorische Entscheidung gerichtete Klageart nach nationalem Recht zulässig ist und ein vorlegendes Gericht die Klage, mit der es auf der Grundlage dieses Rechts befasst ist, für zulässig erklärt hat, nicht Sache des Gerichtshofs ist, diese Beurteilung in Frage zu stellen, doch hat der Gerichtshof in Rn. 67 dieses Urteils festgestellt, dass dies in jener Rechtssache gerade nicht der Fall war.

    Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-508/19, bei dem eine Klage dieser Art anhängig war, stellte nämlich fest, dass es nach dem anwendbaren nationalen Recht nicht über die Zuständigkeit verfüge, die es ihm erlauben würde, über die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu entscheiden, mit dem eine Person zum Richter ernannt worden sei, und dass die Zulässigkeit einer solchen Klage auch nicht auf der Grundlage dieses nationalen Rechts begründet werden könne.

    Das Gleiche gilt für die Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-494/20 und C-496/20, die, wie aus den Rn. 25 bis 28 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, in jeder Hinsicht eine ähnliche Konstellation aufweisen wie das Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-508/19 und C-509/20.

    Somit beziehen sich die sechste und die siebte Frage in den Rechtssachen C-491/20, C-492/20 bis C-496/20, C-506/20 und C-511/20 in Entsprechung zu dem, was der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils Prokurator Generalny für die an den Gerichtshof in der Rechtssache C-508/19 gerichteten identischen Fragen festgestellt hat, ihrem Wesen nach auf andere Rechtsstreitigkeiten als die der Ausgangsverfahren.

    Drittens hat der Gerichtshof in Rn. 75 des Urteils Prokurator Generalny festgestellt, dass sich aus den Erläuterungen in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist - allesamt Erläuterungen, die sich das vorlegende Gericht in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen in vollem Umfang zu eigen macht -, sowie unmittelbar aus dem Wortlaut der ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-508/19, die in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen als sechste Vorlagefrage gestellt wird, hervorgeht, dass die von dem vorlegenden Gericht formulierten Fragen insbesondere damit zusammenhängen, dass der polnische Gesetzgeber die nationale Rechtsordnung bewusst neu gefasst habe, um nunmehr zu verhindern, dass das Verfahren zur Ernennung von Richtern am Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein könne.

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 70, 71 und 81 bis 83), ein Vorabentscheidungsersuchen, das im Rahmen einer Anfechtung der Gültigkeit der Ernennung eines Richters des Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) vor dem vorlegenden Gericht erging, für unzulässig erklärt, nachdem er insbesondere festgestellt hatte, dass die mit dem Vorabentscheidungsersuchen vorgelegten Fragen ihrem Wesen nach ein anderes Verfahren als den Ausgangsrechtsstreit betrafen und eine Klage wie die im Ausgangsverfahren erhobene darauf gerichtet ist, eine Art Nichtigerklärung erga omnes der Ernennung des betreffenden Richters zum Richter an diesem Gericht zu erwirken, obwohl das nationale Recht es nicht sämtlichen Einzelnen gestattet - und nie gestattet hat -, die Ernennung von Richtern mit einer direkten Klage auf Nichtig- oder Ungültigerklärung einer solchen Ernennung anzufechten.
  • EuGH, 09.01.2024 - C-181/21

    G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne)

    Dies gilt insbesondere für nationale Vorschriften betreffend den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls für Vorschriften betreffend die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daher darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in der Rechtssache C-269/21 vorgelegten Fragen betreffen somit ihrem Wesen nach einen rechtskräftig abgeschlossenen Abschnitt des Ausgangsverfahrens, der sich von dem Rechtsstreit in der Hauptsache unterscheidet, der allein bei dem vorlegenden Gericht anhängig bleibt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass diese Fragen über den Rahmen des dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zugewiesenen Rechtsprechungsauftrags hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/20

    Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die polnische Regierung geltend gemacht, dass diese Analyse in der Zwischenzeit durch die Erkenntnisse aus den Rn. 60 und 71 des Urteils vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201), bestätigt worden sei.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgangsverfahren in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201), ergangen ist, auf das die polnische Regierung Bezug genommen hat, überhaupt nichts mit dem Strafverfahren gegen den vorlegenden Richter in der Rechtssache C-615/20 zu tun haben und dazu nicht akzessorisch im Sinne von Rn. 71 jenes Urteils sind.

    Um die Wirksamkeit von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu gewährleisten, gilt diese Verpflichtung u. a. für den Spruchkörper, dem die in Rede stehende Rechtssache aufgrund eines solchen Beschlusses gegebenenfalls zugewiesen wurde, so dass dieser Spruchkörper von der Behandlung dieser Rechtssache absehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 74).

  • EuGH, 08.11.2023 - C-232/23

    Stíkeľ

    Selon une jurisprudence constante de la Cour, la procédure instituée à l'article 267 TFUE constitue un instrument de coopération entre la Cour et les juridictions nationales, grâce auquel la première fournit aux secondes les éléments d'interprétation du droit de l'Union qui leur sont nécessaires pour la solution des litiges qu'elles sont appelées à trancher et que la justification du renvoi préjudiciel tient non pas dans la formulation d'opinions consultatives sur des questions générales ou hypothétiques, mais dans le besoin inhérent à la solution effective d'un litige [arrêt du 22 mars 2022, Prokurator Generalny e.a. (Chambre disciplinaire de la Cour suprême - Nomination), C-508/19, EU:C:2022:201, point 60].

    Il ressort des termes mêmes de l'article 267 TFUE que la décision préjudicielle sollicitée doit être « nécessaire " pour permettre à la juridiction de renvoi de « rendre son jugement " dans l'affaire dont elle se trouve saisie [voir, en ce sens, arrêts du 26 mars 2020, Miasto Lowicz et Prokurator Generalny, C-558/18 et C-563/18, EU:C:2020:234, point 45, ainsi que du 22 mars 2022, Prokurator Generalny e.a. (Chambre disciplinaire de la Cour suprême - Nomination), C-508/19, EU:C:2022:201, point 61].

    Il s'ensuit que les questions adressées à la Cour dans la présente affaire ont intrinsèquement trait à un litige ou à un éventuel litige autre que celui au principal, en ce que ces questions visent, en substance, à déterminer si, en l'occurrence, la chambre disciplinaire, qui est ou serait appelée à connaître de poursuites disciplinaires contre le juge unique composant la juridiction de renvoi, constitue un tribunal indépendant et impartial, établi préalablement par la loi, au sens de l'article 47, deuxième alinéa, de la Charte [voir, par analogie, arrêt du 22 mars 2022, Prokurator Generalny e.a. (Chambre disciplinaire de la Cour suprême - Nomination), C-508/19, EU:C:2022:201, point 71, ainsi que ordonnance du 22 décembre 2022, Sad Najwy?¼szy, C-491/20 à C-496/20, C-506/20, C-509/20 et C-511/20, EU:C:2022:1046, point 77].

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    4 Vgl. Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, im Folgenden: Urteil A. K., EU:C:2019:982), vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern zum Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, im Folgenden: Urteil A. B., EU:C:2021:153), vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, im Folgenden: Urteil W. Z., EU:C:2021:798), vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201), sowie vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, im Folgenden: Urteil Getin Noble Bank, EU:C:2022:235).

    35 Vgl. in Bezug auf den Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) beispielsweise Urteile vom 20. Mai 2021, FORMAT Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe (C-879/19, EU:C:2021:409), vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie (C-120/20, EU:C:2021:553), W. Z. (betreffend die Zivilkammer), vom 21. Oktober 2021, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych I Oddzia?‚ w Warszawie (C-866/19, EU:C:2021:865), sowie vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201) (Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen), in denen der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht geantwortet hat, ohne dessen Eigenschaft als unabhängiges Organ zu hinterfragen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

    Vgl. auch entsprechend Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 81), mit dem ein Vorabentscheidungsersuchen in einem Verfahren über eine Klage auf Feststellung, dass eine Person nicht in einem Dienstverhältnis als Richter stehe und folglich nicht das Disziplinargericht bestimmen könne, das für die Entscheidung in einem Disziplinarverfahren gegen einen anderen Richter zuständig sei, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen wurde, dass eine solche Klage im Wesentlichen darauf gerichtet ist, die Ernennung des fraglichen Richters mit Wirkung erga omnes für nichtig erklären zu lassen, obwohl das nationale Recht es nicht gestattet - und nie gestattet hat -, die Ernennung von Richtern mit einer Klage auf Nichtig- oder Ungültigerklärung ihrer Ernennung anzufechten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-793/22

    Biohemp Concept - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    22 Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 60 bis 62, und vom 9. Januar 2024, G u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 und 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-652/22

    Kolin Insaat Turizm Sanayi ve Ticaret - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    14 Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 59).
  • EuGH, 19.10.2023 - C-655/21

    Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a., [Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-432/22

    PT () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

  • EuGH, 16.06.2022 - C-229/21

    Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale - Vorlage zur

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