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   EuGH, 22.04.1997 - C-66/95   

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https://dejure.org/1997,3321
EuGH, 22.04.1997 - C-66/95 (https://dejure.org/1997,3321)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.1997 - C-66/95 (https://dejure.org/1997,3321)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 1997 - C-66/95 (https://dejure.org/1997,3321)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Secretary of State for Social Security, ex parte Sutton

    Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 6
    1 Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Verspätete Zahlung von Leistungen der sozialen Sicherheit, die auf eine nach der Richtlinie 79/7 verbotene Diskriminierung zurückgeht - Kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf ...

  • EU-Kommission

    The Queen / Secretary of State for Social Security, ex parte Sutton

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 79/7/EWG Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 79/7/EWG Art. 6
    1 Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Verspätete Zahlung von Leistungen der sozialen Sicherheit, die auf eine nach der Richtlinie 79/7 verbotene Diskriminierung zurückgeht - Kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen; Verspätete Zahlung von Leistungen; Rückständige Leistungen der sozialen Sicherheit am Beispiel der Invalid Care Allowance

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1997, 338
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 22.04.1997 - C-66/95
    Die Beträge, die als Leistungen der sozialen Sicherheit fällig sind und die den Betroffenen von den zuständigen Einrichtungen, die insbesondere zu prüfen haben, ob die in den insoweit geltenden Vorschriften festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind, gezahlt werden, haben nämlich keineswegs den Charakter der Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens; auf sie können auch nicht die vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-271/91 vom 2. August 1993 (Marshall) in bezug auf eine Entschädigung, die die Wiederherstellung tatsächlicher Gleichbehandlung ermöglicht, angestellten Erwägungen angewandt werden, wonach die Zuerkennung von Zinsen nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als unerläßlicher Bestandteil einer solchen Entschädigung anzusehen ist.

    Ausserdem verpflichte Artikel 6 der Richtlinie in gleicher Weise zur Zahlung von Zinsen auf rückständige Leistungen, wie Artikel 6 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) zur Zahlung von Zinsen auf den Betrag verpflichte, der als Entschädigung für eine diskriminierende Entlassung gezahlt werde (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-271/91, Marshall II, Slg. 1993, I-4367).

    20 Hierzu haben die Klägerin und die Kommission auf das Urteil Marshall II hingewiesen, wonach Artikel 6 der Richtlinie 76/207 so auszulegen sei, daß er es nicht zulasse, daß der Ersatz des einer Person durch eine diskriminierende Entlassung entstandenen Schadens dadurch begrenzt werde, daß keine Zinsen zum Ausgleich des Verlustes gewährt würden, der dem Inhaber des Entschädigungsanspruchs durch den Zeitablauf bis zur tatsächlichen Zahlung des ihm zuerkannten Kapitalbetrags zustehe.

    21 Artikel 6 der Richtlinie 79/7 habe praktisch den gleichen Wortlaut wie Artikel 6 der Richtlinie 76/207, um den es im Urteil Marshall II gegangen sei.

    Das Urteil Marshall II betraf nämlich die Zuerkennung von Zinsen auf Beträge, die als Ersatz des durch eine diskriminierende Entlassung entstandenen Schadens zu zahlen waren.

    Die gezahlten Beträge haben somit keineswegs den Charakter der Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens, und die Erwägungen des Gerichtshofes im Urteil Marshall II lassen sich auf einen solchen Fall nicht übertragen.

    Die Kommission vertritt die Auffassung, daß im Einklang mit dem im Urteil Marshall II aufgestellten Grundsatz auf rückständige Leistungen Zinsen zu zahlen seien, wenn diese Leistungen wegen einer durch die Richtlinie 76/207 verbotenen Diskriminierung verspätet zuerkannt würden.

    Zwar geht aus dem Urteil Jackson und Creßwell und dem Urteil Meyers tatsächlich hervor, daß bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit unter die Richtlinie 76/207 fallen; das bedeutet jedoch nicht, daß Artikel 6 dieser Richtlinie, wie er im Urteil Marshall II ausgelegt worden ist, zur Zahlung von Zinsen auf rückständige Leistungen verpflichtet, wenn ihre verspätete Zahlung auf einer durch die fragliche Richtlinie verbotenen geschlechtsbezogenen Diskriminierung beruht.

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 22.04.1997 - C-66/95
    31 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (Urteile vom 19. November 1991 in der Rechtssache Francovich u. a., a. a. O., Randnr. 35; vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, und vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    32 Aus der angeführten Rechtsprechung geht hervor, daß ein Mitgliedstaat unter den drei Voraussetzungen zur Wiedergutmachung der so verursachten Schäden verpflichtet ist, daß die Rechtsnorm, gegen die verstossen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, daß der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51; British Telecommunications, Randnr. 39; Hedley Lomas, Randnr. 25; Dillenkofer u. a., Randnr. 21).

    Diese Voraussetzungen sind je nach Fallgestaltung zu beurteilen (Urteil Dillenkofer u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

    Auszug aus EuGH, 22.04.1997 - C-66/95
    31 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (Urteile vom 19. November 1991 in der Rechtssache Francovich u. a., a. a. O., Randnr. 35; vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, und vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    32 Aus der angeführten Rechtsprechung geht hervor, daß ein Mitgliedstaat unter den drei Voraussetzungen zur Wiedergutmachung der so verursachten Schäden verpflichtet ist, daß die Rechtsnorm, gegen die verstossen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, daß der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51; British Telecommunications, Randnr. 39; Hedley Lomas, Randnr. 25; Dillenkofer u. a., Randnr. 21).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 22.04.1997 - C-66/95
    31 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (Urteile vom 19. November 1991 in der Rechtssache Francovich u. a., a. a. O., Randnr. 35; vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, und vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    32 Aus der angeführten Rechtsprechung geht hervor, daß ein Mitgliedstaat unter den drei Voraussetzungen zur Wiedergutmachung der so verursachten Schäden verpflichtet ist, daß die Rechtsnorm, gegen die verstossen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, daß der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51; British Telecommunications, Randnr. 39; Hedley Lomas, Randnr. 25; Dillenkofer u. a., Randnr. 21).

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus EuGH, 22.04.1997 - C-66/95
    31 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (Urteile vom 19. November 1991 in der Rechtssache Francovich u. a., a. a. O., Randnr. 35; vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, und vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    32 Aus der angeführten Rechtsprechung geht hervor, daß ein Mitgliedstaat unter den drei Voraussetzungen zur Wiedergutmachung der so verursachten Schäden verpflichtet ist, daß die Rechtsnorm, gegen die verstossen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, daß der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51; British Telecommunications, Randnr. 39; Hedley Lomas, Randnr. 25; Dillenkofer u. a., Randnr. 21).

  • EuGH, 13.07.1995 - C-116/94

    Meyers / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 22.04.1997 - C-66/95
    26 Dem lässt sich nicht das Argument entgegenhalten, das die Kommission den Urteilen vom 16. Juli 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-63/91 und C-64/91 (Jackson und Creßwell, Slg. 1992, I-4737) und vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-116/94 (Meyers, Slg. 1995, I-2131) entnimmt, nach denen Leistungen der sozialen Sicherheit, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung stuenden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 fallen könnten.

    Zwar geht aus dem Urteil Jackson und Creßwell und dem Urteil Meyers tatsächlich hervor, daß bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit unter die Richtlinie 76/207 fallen; das bedeutet jedoch nicht, daß Artikel 6 dieser Richtlinie, wie er im Urteil Marshall II ausgelegt worden ist, zur Zahlung von Zinsen auf rückständige Leistungen verpflichtet, wenn ihre verspätete Zahlung auf einer durch die fragliche Richtlinie verbotenen geschlechtsbezogenen Diskriminierung beruht.

  • EuGH, 16.07.1992 - C-63/91

    Jackson und Cresswell / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 22.04.1997 - C-66/95
    26 Dem lässt sich nicht das Argument entgegenhalten, das die Kommission den Urteilen vom 16. Juli 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-63/91 und C-64/91 (Jackson und Creßwell, Slg. 1992, I-4737) und vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-116/94 (Meyers, Slg. 1995, I-2131) entnimmt, nach denen Leistungen der sozialen Sicherheit, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung stuenden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 fallen könnten.

    Zwar geht aus dem Urteil Jackson und Creßwell und dem Urteil Meyers tatsächlich hervor, daß bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit unter die Richtlinie 76/207 fallen; das bedeutet jedoch nicht, daß Artikel 6 dieser Richtlinie, wie er im Urteil Marshall II ausgelegt worden ist, zur Zahlung von Zinsen auf rückständige Leistungen verpflichtet, wenn ihre verspätete Zahlung auf einer durch die fragliche Richtlinie verbotenen geschlechtsbezogenen Diskriminierung beruht.

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 22.04.1997 - C-66/95
    16 Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Klage beim High Court of Justice, Queen's Bench Division, und machte geltend, daß sie auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofes vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357) Anspruch auf Ersatz des Schadens habe, der ihr durch den Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen die Richtlinie entstanden sei.
  • EuGH, 30.03.1993 - C-328/91

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.04.1997 - C-66/95
    Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247) vertrat der Commissioner die Auffassung, daß sich der Officer nicht auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 berufen könne, um Frauen, die älter als 60 Jahre seien, gemäß Section 37 (5) des Gesetzes von 1975 die ICA zu verweigern.
  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

    Sind die Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung erfüllt, ist es Sache des nationalen Gerichts, die sich aus diesem Grundsatz ergebenden Konsequenzen zu ziehen (vgl. u. a. Urteile vom 22. April 1997, Sutton, C-66/95, Slg. 1997, I-2163, Randnr. 35, und vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-63/01

    Evans

    9: - Urteil vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-66/95 (Slg. 1997, I-2163).

    28: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-66/95 (zitiert in Fußnote 9).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-396/07

    Juuri - Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie

    Aus jüngerer Zeit die Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger (C-334/95, Slg. 1997, I-4517, Randnr. 22), vom 22. April 1997, Sutton (C-66/95, Slg. 1997, I-2163, Randnr. 35), vom 18. Dezember 1997, Tabouillot (C-284/96, Slg. 1997, I-7471, Randnrn.
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