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   EuGH, 22.04.2015 - C-120/14 P   

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EuGH, 22.04.2015 - C-120/14 P (https://dejure.org/2015,8059)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.2015 - C-120/14 P (https://dejure.org/2015,8059)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 2015 - C-120/14 P (https://dejure.org/2015,8059)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klein / Kommission

    Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Richtlinie 93/42/EWG - Art. 8 und 18 - Medizinprodukte - Untätigkeit der Kommission, nachdem ihr eine Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens mitgeteilt worden war - Verjährungsfrist - Hemmung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Klein / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Außervertragliche Haftung bei pflichtwidriger Untätigkeit der Europäischen Kommission nach Mitteilung einer Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens eines Medizinprodukts; Hemmung der Klagefrist durch Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außervertragliche Haftung bei pflichtwidriger Untätigkeit der Europäischen Kommission nach Mitteilung einer Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens eines Medizinprodukts; Hemmung der Klagefrist durch Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • marktueberwachung.eu (Kurzinformation)

    EuGH hebt Urteil des EuG zu Schutzklauselverfahren teilweise auf

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 21.01.2014 - T-309/10

    Klein / Kommission - Außervertragliche Haftung - Medizinprodukte - Art. 8 und 18

    Auszug aus EuGH, 22.04.2015 - C-120/14
    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht darin die Klage hinsichtlich des Begehrens abgewiesen hat, die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der Herrn Christoph Klein ab dem 15. September 2006 entstanden sein soll.

    Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Klein die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) verstoßen habe.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht darin die Klage hinsichtlich des Begehrens abgewiesen hat, die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der Herrn Christoph Klein ab dem 15. September 2006 entstanden sein soll.

  • EuGH, 14.06.2007 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Freier Warenverkehr - Richtlinie 93/42/EWG - Beschaffung

    Auszug aus EuGH, 22.04.2015 - C-120/14
    Der betreffende Mitgliedstaat ist in einem solchen Fall nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission unverzüglich die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen und dabei die Gründe für ihren Erlass zu nennen sowie insbesondere anzugeben, ob die Nichtübereinstimmung mit der Richtlinie auf die "Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen" zurückzuführen ist; dieser Artikel verweist auf Anhang I der Richtlinie 93/42 (vgl. in diesem Sinne Urteile Medipac-Kazantzidis, C-6/05, EU:C:2007:337, Rn. 46, und Nordiska Dental, C-288/08, EU:C:2009:718, Rn. 24).

    Ferner geht aus Art. 18 der Richtlinie hervor, dass unbeschadet von Art. 8 der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, den Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen abstellen muss (Urteil Medipac-Kazantzidis, C-6/05, EU:C:2007:337, Rn. 47).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-276/11

    Viega / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 22.04.2015 - C-120/14
    Der Richter hat nach Anhörung der Parteien und Würdigung der Beweise über den Klageantrag zu entscheiden und seine Entscheidung zu begründen (vgl. u. a. Urteil Viega/Kommission, C-276/11 P, EU:C:2013:163, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-288/08

    Nordiska Dental - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/42/EWG -

    Auszug aus EuGH, 22.04.2015 - C-120/14
    Der betreffende Mitgliedstaat ist in einem solchen Fall nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission unverzüglich die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen und dabei die Gründe für ihren Erlass zu nennen sowie insbesondere anzugeben, ob die Nichtübereinstimmung mit der Richtlinie auf die "Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen" zurückzuführen ist; dieser Artikel verweist auf Anhang I der Richtlinie 93/42 (vgl. in diesem Sinne Urteile Medipac-Kazantzidis, C-6/05, EU:C:2007:337, Rn. 46, und Nordiska Dental, C-288/08, EU:C:2009:718, Rn. 24).
  • EuGH, 24.06.2010 - C-117/09

    Kronoply / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfeantrag, der

    Auszug aus EuGH, 22.04.2015 - C-120/14
    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kronoply/Kommission, C-117/09 P, EU:C:2010:370, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.10.2008 - C-16/07

    Chetcuti / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren

    Auszug aus EuGH, 22.04.2015 - C-120/14
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil Chetcuti/Kommission, C-16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-346/17

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Außervertragliche

    Im Anschluss an das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers hob der Gerichtshof mit Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), teilweise auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

    Diesen Rechtsmittelgrund habe der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), als unzulässig zurückgewiesen; daraus sei abzuleiten, dass diese Feststellung des Gerichts gemäß Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bindend sei.

    Der Gerichtshof habe rechtskräftig festgestellt, dass die Kommission eine Entscheidung nach Art. 8 der Richtlinie 93/42 hätte erlassen müssen und sich insoweit rechtswidrig verhalten habe, so dass die Wirkungen des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), auch das Produkt "effecto" beträfen.

    In seiner Rechtsmittelschrift in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), ergangen ist, hatte der Rechtsmittelführer einen vierten, das Unterbleiben einer Entscheidung der Kommission in Bezug auf das Produkt "effecto" betreffenden Rechtsmittelgrund geltend gemacht und dabei das Ergebnis beanstandet, zu dem das Gericht insoweit gelangt ist.

    In den Rn. 87 und 88 des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), hat der Gerichtshof entschieden, dass der Rechtsmittelführer die von ihm im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes beanstandeten Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils und erst recht den Rechtsfehler, mit dem dieser Teil des angefochtenen Urteils behaftet sein soll, nicht genau bezeichnet hatte.

    Die bloße Tatsache, dass der Gerichtshof in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), nicht zwischen dem Produkt "Inhaler" und dem Produkt "effecto" unterschieden hat, kann an dieser Feststellung nichts ändern.

    Der Rechtsmittelführer macht geltend, der Gerichtshof habe in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), bereits entschieden, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 93/42 vorgelegen habe und dass dieser Artikel dem Einzelnen Rechte verleihe.

    Der Umstand, dass das Gericht im angefochtenen Urteil eine erneute Prüfung der außervertraglichen Haftung der Union vornehme und dabei zu dem Ergebnis komme, dass der Rechtsmittelführer keine eigenen oder ihm von atmed abgetretenen Schadensersatzansprüche geltend machen könne, laufe darauf hinaus, dem Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), seine Bindungswirkung zu nehmen.

    Der Rechtsmittelführer trägt vor, der Gerichtshof habe in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), bereits entschieden, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 93/42 vorgelegen habe und dass dieser Artikel dem Einzelnen Rechte verleihe, so dass das Gericht im angefochtenen Urteil keine erneute Prüfung dieser Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union habe vornehmen dürfen.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem der Rechtsmittelführer eine falsche Anwendung der Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42 rügte, geprüft hat, ob die Kommission nach Erhalt des Schreibens vom 7. Januar 1998 zum Tätigwerden verpflichtet war.

    Daher kann die Formulierung in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), wonach das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), "insoweit aufgehoben [wird], als das Gericht darin die Klage hinsichtlich des Begehrens abgewiesen hat, die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der Herrn Christoph Klein ab dem 15. September 2006 entstanden sein soll", nicht dahin verstanden werden, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Prüfung anerkannt hat, dass die erste Voraussetzung für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Union im vorliegenden Fall erfüllt war.

    Folglich beruht der gegen das Gericht erhobene Vorwurf, im angefochtenen Urteil geprüft zu haben, ob die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 93/42 begangen habe und ob diese Bestimmung dem Einzelnen Rechte verleihe, auf einem Fehlverständnis des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), und insbesondere von dessen Tenor durch den Rechtsmittelführer.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann der Rechtsmittelführer somit aufgrund der Wirkung des Urteils vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), in Verbindung mit der Zurückweisung des hierauf gerichteten ersten Rechtsmittelgrundes in Rn. 58 des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), nur den Ersatz des Schadens fordern, der ihm seit dem 15. September 2006 in Bezug auf Broncho-Air Medizintechnik entstanden sein soll.

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

    21 Mit Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), teilweise auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

    Insoweit stützte sich das Gericht auf die Bindungswirkung, die das Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), der Feststellung verliehen habe, dass der Kommission in Bezug auf dieses Produkt keine Untätigkeit vorgeworfen werden könne.

    Zum einen hat das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses selbst darauf hingewiesen, dass sich der Antrag an die Kommission, "unverzüglich" eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 zu erlassen, in den Kontext der Urteile vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252, Rn. 79), und vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679, Rn. 63) einfügt, in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Kommission nach dem Erhalt des Schreibens der deutschen Behörden vom 7. Januar 1998 verpflichtet war, tätig zu werden.

    Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe gegen Art. 265 AEUV verstoßen, die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Verfahren und den Inhalt des Urteils vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), sowie der Urteile vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), und vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679), gänzlich unbeachtet gelassen habe.

    Das Gericht sei mehrfach auf das Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), und insbesondere die dort getroffene Feststellung eingegangen, dass die Kommission verpflichtet sei, im Anschluss an das Schreiben der deutschen Behörden vom 7. Januar 1998 eine Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 zu treffen.

    Um zu diesem Schluss zu gelangen, hat das Gericht zunächst in den Rn. 94 und 95 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass das Schutzklauselverfahren von den deutschen Behörden am 7. Januar 1998 eingeleitet worden sei und dass, obwohl die Verpflichtung der Kommission zum Tätigwerden vom Gerichtshof erst im Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), festgestellt worden sei, diese Verpflichtung bereits am 7. Januar 1998 bestanden habe.

    Was schließlich das Verhalten der Kommission während des Verfahrens betrifft - abgesehen davon, dass dieses Organ es unter Missachtung der in den Rn. 87 bis 89 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätze unterlassen hat, im Anschluss an die Mitteilung der deutschen Behörden vom 7. Januar 1998 eine Entscheidung zu treffen, und dies trotz einer entsprechenden, in Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen, Aufforderung des Parlaments in seiner Entschließung P7_TA (2011) 0017 und der Feststellung des Gerichtshofs in dem Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), wonach die Kommission im Anschluss an diese Mitteilung verpflichtet war, eine Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 zu treffen - sind insbesondere die Äußerungen der Kommission zu berücksichtigen, die nach dem Urteil vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:67), und nach dem Schreiben des Rechtsmittelführers vom 28. September 2018 gegenüber Letzterem getätigt wurden.

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen die im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsgründe und -argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen (vgl. Beschluss Thesing und Bloomberg Finance/EZB, C-28/13 P, EU:C:2014:230, Rn. 25, und Urteil Klein/Kommission, C-120/14 P, EU:C:2015:252, Rn. 85).

    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. Urteil Klein/Kommission, C-120/14 P, EU:C:2015:252, Rn. 86).

  • EuG, 25.04.2023 - T-562/19

    Klein/ Kommission - Untätigkeitsklage - Medizinprodukte - Art. 8 Abs. 1 und 2 der

    Der erste Klagegrund wirft eine Rechtsfrage auf, die mit derjenigen übereinstimmt, über die der Gerichtshof in den Urteilen vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), und vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission (C-430/20 P, EU:C:2022:377), bereits rechtskräftig entschieden hat.

    Der betreffende Mitgliedstaat ist in einem solchen Fall nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission unverzüglich die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen und dabei die Gründe für ihren Erlass zu nennen sowie insbesondere anzugeben, ob die Nichtübereinstimmung mit der Richtlinie auf die "Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen" zurückzuführen ist; dieser Artikel verweist auf Anhang I der Richtlinie 93/42. Wenn die auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 93/42 von den nationalen Behörden erlassenen Maßnahmen der Kommission mitgeteilt wurden, hat diese nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie so bald wie möglich die Betroffenen zu konsultieren und festzustellen, ob die Maßnahmen gerechtfertigt oder ungerechtfertigt sind (Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission, C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252, Rn. 63 und 64).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Kommission verpflichtet war, eine Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 in Bezug auf das Produkt "Inhaler" zu erlassen, dies aber nicht getan hat (Urteile vom 22. April 2015, Klein/Kommission, C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252, Rn. 60 bis 80, und vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C-430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 98), was sie in ihren in der vorliegenden Rechtssache beim Gericht eingereichten Schriftsätzen einräumt.

  • EuG, 28.09.2016 - T-309/10

    Klein / Kommission - Außervertragliche Haftung - Richtlinie 93/42/EWG -

    Im Anschluss an das Rechtsmittel des Klägers hob der Gerichtshof mit Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofs, EU:C:2015:252), das Urteil des Gerichts teilweise auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.
  • EuG, 01.02.2017 - T-309/10

    Klein / Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), beantragt er, den Satz.

    Vielmehr hat das Gericht in Rn. 25 seines Urteils die Formulierung in Rn. 71 des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), wortgetreu wiedergegeben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-346/17

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Richtlinie

    4 Vgl. Urteil des Gerichts von 2014 (Rn. 17), Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofs, EU:C:2015:252, Rn. 12), und angefochtenes Urteil (Rn. 2).
  • VG München, 09.03.2020 - M 26 E 19.4980

    Kein Anspruch auf Einleitung eines Schutzklauselverfahrens bei Europäischer

    Die Schadenersatzklage des Antragstellers wurde vom Gericht der Europäischen Union abgewiesen, was der Europäische Gerichtshof jeweils bestätigte (EuGH, U.v.22.4.2015 - C-120/14 P; U.v. 6.9.2018 - C-346/17 P).
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