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   EuGH, 22.04.2015 - C-357/13   

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https://dejure.org/2015,8123
EuGH, 22.04.2015 - C-357/13 (https://dejure.org/2015,8123)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.2015 - C-357/13 (https://dejure.org/2015,8123)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 2015 - C-357/13 (https://dejure.org/2015,8123)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Drukarnia Multipress

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2008/7/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und c - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer - Kapitalzuführungen in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - Einstufung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Drukarnia Multipress

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 12/92 Art 3 Abs 3, EGRL 118/2008 Art 1 Abs 3 UAbs 1 Buchst a, EGRL 118/2008 Art 1 Abs 3 UAbs 2, KN Pos 2710 UPos 1971, KN Pos 2710 UPos 1999, KN Pos 2710 UPos 1971 ff
    Kapitalansammlung, Kommanditgesellschaft auf Aktien

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2015, 436
  • NZG 2015, 676
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus EuGH, 22.04.2015 - C-357/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls die Entstehungsgeschichte dieser Regelung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, und Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31).
  • EuGH, 12.11.1987 - 112/86

    Amro Aandelen Fonds / Inspecteur der Registratie en Successie

    Auszug aus EuGH, 22.04.2015 - C-357/13
    Aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie geht hervor, dass der Begriff "Kapitalgesellschaft" weit aufgefasst und nicht mit einer bestimmten Gesellschaftsform identifiziert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Amro Aandelen Fonds, 112/86, EU:C:1987:488, Rn. 8).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-178/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.04.2015 - C-357/13
    Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, zu verhindern, dass die Wahl einer bestimmten Rechtsform dazu führt, dass wirtschaftlich gleichwertige Vorgänge steuerlich unterschiedlich behandelt werden, und diese Bestimmung ermöglicht es somit, alle Einheiten zu erfassen, die zwar die gleiche wirtschaftliche Funktion erfüllen wie die Kapitalgesellschaften im eigentlichen Sinne, nämlich eine Gewinnerzielung durch Zusammenführung von Kapital in einem gesonderten Vermögen, aber nicht die Merkmale des in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie definierten Begriffs der "Kapitalgesellschaft" aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, C-178/05, EU:C:2007:317, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 22.04.2015 - C-357/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls die Entstehungsgeschichte dieser Regelung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, und Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-251/06

    ING. AUER - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Verlegung des Sitzes

    Auszug aus EuGH, 22.04.2015 - C-357/13
    Während Art. 9 der Richtlinie 2008/7 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, zum Zweck der Erhebung der Gesellschaftsteuer die in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie genannten Einheiten nicht als Kapitalgesellschaften zu betrachten, ist in Bezug auf die Einheiten, die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie genannt sind - der zwingend und für alle Mitgliedstaaten einheitlich festlegt, welche Gesellschaften Kapitalgesellschaften im Sinne der Richtlinie sind (Urteil ING. AUER, C-251/06, EU:C:2007:658, Rn. 21) -, keine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen.
  • EuGH, 12.02.2015 - C-114/13

    Bouman - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 22.04.2015 - C-357/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls die Entstehungsgeschichte dieser Regelung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, und Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 57/15

    Anwendbarkeit der Dublin II Verordnung bei Flüchtlingsanerkennung, bei weiterem

    Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie ggfs. die Entstehungsgeschichte dieser Regelung zu berücksichtigen (st. Rspr. des EuGH, vgl. etwa Urteil vom 22.04.2015 - C-357/13, Drukarnia Multipress - juris, Rn. 22 m.w.N.).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

    Nach ständiger Rechtsprechung sind daher der Zusammenhang, in dem Art. 54 der Richtlinie 2004/39 steht, sowie die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Drukarnia Multipress, C-357/13, EU:C:2015:253, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Diese Harmonisierung dient dazu, die Faktoren, die die Wettbewerbsbedingungen verfälschen oder den freien Kapitalverkehr behindern können, so weit wie möglich auszuschalten und auf diese Weise das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Drukarnia Multipress, C-357/13, EU:C:2015:253, Rn. 31).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-357/13

    Drukarnia Multipress

    Le 22 avril 2015, 1a Cour (deuxième chambre) a rendu l'arrêt Drukarnia Multipress (C-357/13, EU:C:2015:253).

    1) Le dispositif de la version en langue polonaise de l'arrêt Drukarnia Multipress (C-357/13, EU:C:2015:253), doit être rectifié comme suit:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

    78 Vgl. Urteil vom 22. April 2015, Drukarnia Multipress (C-357/13, EU:C:2015:253, Rn. 31).
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