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   EuGH, 22.04.2020 - C-692/19   

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https://dejure.org/2020,8762
EuGH, 22.04.2020 - C-692/19 (https://dejure.org/2020,8762)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.2020 - C-692/19 (https://dejure.org/2020,8762)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 2020 - C-692/19 (https://dejure.org/2020,8762)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Yodel Delivery Network

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Begriff "Arbeitnehmer" - Paketzustellunternehmen - Einstufung der auf der Grundlage einer Dienstleistungsvereinbarung beschäftigten Kuriere - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 1246
 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Bremen, 08.12.2020 - 1 Sa 30/20

    Gewöhnlicher Arbeitsort bei Ausübung einer Tätigkeit in mehreren Staaten

    Voraussetzung ist, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält (s. nur EuGH vom 22.04.2020, C-692/19; EuGH vom 03.05.2012, C-337/10; s. auch Dornbusch/Fischermeier/Löwisch-Kolbe, AR, 8. Aufl., § 6 Gewerbeordnung Rn 5).

    Es genügt nach Ansicht des EuGH ein irgendwie geartetes Unterordnungsverhältnis (EuGH vom 22.04.2020, a.a.O.; ErfK (Preis), 20. Aufl., § 611a BGB Rn 19).

    Hinzukommt, dass auch unionsrechtlich klargestellt ist, dass die Einstufung als selbständiger Leistungserbringer es nicht ausschließt, dass eine Person als Arbeitnehmer einzustufen ist, wenn ihre Selbstständigkeit nur fiktiv ist und damit ein tatsächliches Arbeitsverhältnis verschleiert wird (EuGH vom 22.04.2020, a.a.O.; EuGH vom 04.12.2014, C 413/13).

    Daraus folgt, dass die Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts nicht dadurch berührt wird, dass eine Person aus steuerlichen, administrativen oder verwaltungstechnischen Gründen als selbständiger Dienstleistungserbringer beschäftigt wird, sofern sie nach Weisung ihres Arbeitgebers handelt, insbesondere was ihre Freiheit bei der Wahl von Zeit, Ort und Inhalt ihrer Arbeit angeht (EuGH vom 22.04.2020, a.a.O.).

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