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   EuGH, 22.04.2021 - C-485/19   

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https://dejure.org/2021,9411
EuGH, 22.04.2021 - C-485/19 (https://dejure.org/2021,9411)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.2021 - C-485/19 (https://dejure.org/2021,9411)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 2021 - C-485/19 (https://dejure.org/2021,9411)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Profi Credit Slovakia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Zahlung aufgrund einer unzulässigen Klausel - Ungerechtfertigte Bereicherung des Kreditgebers - Verjährung des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verbraucherschutz â€" Richtlinie 2008/48/EG â€" Verbraucherkreditverträge â€" Richtlinie 93/13/EWG â€" Missbräuchliche Klauseln â€" Zahlung aufgrund einer unzulässigen Klausel â€" Ungerechtfertigte Bereicherung des Kreditgebers â€" Verjährung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Zahlung aufgrund einer unzulässigen Klausel - Ungerechtfertigte Bereicherung des Kreditgebers - Verjährung des ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    U.a. zur Frage, ob der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Klage eines Verbrauchers auf Rückzahlung wegen missbräuchlicher Klausel im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG zu Unrecht bezahlter Beträge zur Durchführung eines Kreditvertrags ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2021, 973
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 05.09.2019 - C-331/18

    Pohotovosť - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG -

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
    Das vorlegende Gericht unterstreicht den Zusammenhang, der zwischen den zuletzt genannten Fragestellungen und den Fragen bestehe, die es dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgelegt habe, in der das Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665), ergangen sei, das mithin nach der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens erlassen worden sei.

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof ein ähnliches Vorbringen bereits im Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 35 und 38), zurückgewiesen hat, und zum anderen, dass mit den von der slowakischen Regierung geltend gemachten Unterschieden, die zwischen dem Ausgangsverfahren und der Rechtssache, in der das angeführte Urteil ergangen ist, bestehen, kein anderes Ergebnis als die Zurückweisung begründet werden kann.

    Im Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 51), hat der Gerichtshof bestätigt, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. h bis j der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in einem Kreditvertrag jede Rückzahlung gegebenenfalls im Einzelnen nach Kapitaltilgung, Zinsen und sonstigen Kosten aufzuschlüsseln ist.

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 53).

    Das Gericht ist im Ausgangsverfahren nicht zu der Annahme berechtigt, dass es die betreffenden nationalen Vorschriften allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil sie von den slowakischen Gerichten in einem nicht mit dem Unionsrecht zu vereinbarenden Sinne ausgelegt worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 54 und 55, sowie vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 42 und 44).

    Die nationalen Gerichte einschließlich derjenigen, die letztinstanzlich entscheiden, müssen aber gegebenenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 56, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 43 und 45).

    Hier hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 57), bereits entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sind, der vor Verkündung des letztgenannten Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

    Damit ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass die Fragen, die das vorlegende Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665), ergangen ist, hilfsweise gestellt hatte und die sich - wie auch in der vorliegenden Rechtssache - auf etwaige Wirkungen der Richtlinie 2008/48 auf das Verhältnis zwischen den vom Ausgangsrechtsstreit betroffenen Personen für den nicht erwiesenen Fall bezogen, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung der Rechtsvorschriften nicht möglich sein sollte, gegenstandslos geworden sind.

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 53, sowie vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 60).

    Anhand dieser Gesichtspunkte ist zu prüfen, ob eine nationale Verjährungsregelung wie die in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannte als mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar angesehen werden kann, wobei diese Prüfung nicht nur die Dauer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Frist umfassen muss, sondern auch die Modalitäten ihrer Anwendung einschließlich des Faktors, durch den diese Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 61).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits anerkannt, dass der Verbraucherschutz keine absolute Geltung hat und dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 56, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einzelnen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar vorsieht, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht verjährt, aber die Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, sofern die Regelung die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 58, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 84).

    Zweitens hat der Gerichtshof hinsichtlich der Dauer der geprüften Verjährungsfrist, die im vorliegenden Fall drei Jahre beträgt, entschieden, dass eine Frist von solcher Dauer - wenn sie im Voraus festgelegt und bekannt ist - grundsätzlich ausreichend ist, um es dem betroffenen Verbraucher zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzulegen, so dass diese Dauer für sich genommen mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist der schwächeren Position Rechnung zu tragen, in der sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden befindet, und zwar sowohl hinsichtlich der Verhandlungsmacht als auch hinsichtlich des Informationsstands, wie auch dem Umstand, dass der Verbraucher möglicherweise den Umfang seiner Rechte aus der Richtlinie 93/13 oder der Richtlinie 2008/48 nicht kennt oder nicht richtig erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 65 bis 67, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist davon auszugehen, dass Verfahrensmodalitäten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, sofern sie vom Verbraucher verlangen, innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gerichtlich vorzugehen, und soweit diese Bereicherung während der Abwicklung eines lang andauernden Vertragsverhältnisses auftreten kann, geeignet sind, die Ausübung der Rechte, die dem Verbraucher von der Richtlinie 93/13 oder der Richtlinie 2008/48 verliehen werden, übermäßig zu erschweren und daher gegen den Effektivitätsgrundsatz zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 67 und 75, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91).

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
    Der slowakische Gesetzgeber änderte das Gesetz Nr. 129/2010, um der Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 51 bis 59), nachzukommen, dahin ab, dass es in § 9 Abs. 2 Buchst. i des Gesetzes in seiner seit dem 1. Mai 2018 anwendbaren Fassung heißt, dass im Verbraucherkreditvertrag anzugeben sind: "der Betrag, die Anzahl und die Fälligkeitsdaten der Raten für die Rückzahlung des Darlehensbetrags und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Ratenzahlungen den einzelnen noch ausstehenden Restbeträgen, für die unterschiedliche Zinssätze gelten, des Verbraucherkredits zum Zweck seiner Rückzahlung zugeordnet werden".

    Das vorlegende Gericht weist zweitens darauf hin, dass der slowakische Gesetzgeber zur Umsetzung des Urteils vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), das Gesetz Nr. 129/2010 geändert habe, indem er die Verpflichtung gestrichen habe, die in § 9 Abs. 2 Buchst. k des Gesetzes in seiner auf den vorliegenden Ausgangsrechtsstreit - für den das maßgebliche Datum der 30. Mai 2011 sei - anwendbaren Fassung enthalten gewesen sei und der zufolge in Verbraucherkreditverträgen die Fälligkeitsdaten der Raten für die Rückzahlung des Darlehensbetrags, der Zinsen und der sonstigen, vom Kreditnehmer getragenen Kosten, anzugeben gewesen seien.

    Mit seiner fünften und seiner sechsten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wie eine nationale Regelung, die mit den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 in seiner Auslegung durch das Urteil Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), für unvereinbar erklärt worden ist, unionsrechtskonform auszulegen ist, wenn der in Rede stehende Kreditvertrag vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Umsetzung der in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung geschlossen wurde.

    Im Ausgangsverfahren ist es daher Sache des vorlegenden Gerichts, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des in Rede stehenden Vertrags, d. h. am 30. Mai 2011, anwendbaren slowakischen Bestimmungen unter Anwendung der vom innerstaatlichen Recht anerkannten Auslegungsmethoden bestmöglich im Einklang mit der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), auszulegen.

    Hier hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 57), bereits entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sind, der vor Verkündung des letztgenannten Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

    Nach alledem ist auf die fünfte und die sechste Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag anwendbar sind, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

    Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C - 42/15, EU:C:2016:842), sind auf einen Kreditvertrag anwendbar, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei diese Verfahrensmodalitäten jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 83, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits anerkannt, dass der Verbraucherschutz keine absolute Geltung hat und dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 56, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einzelnen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar vorsieht, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht verjährt, aber die Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, sofern die Regelung die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 58, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 84).

    Zweitens hat der Gerichtshof hinsichtlich der Dauer der geprüften Verjährungsfrist, die im vorliegenden Fall drei Jahre beträgt, entschieden, dass eine Frist von solcher Dauer - wenn sie im Voraus festgelegt und bekannt ist - grundsätzlich ausreichend ist, um es dem betroffenen Verbraucher zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzulegen, so dass diese Dauer für sich genommen mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist der schwächeren Position Rechnung zu tragen, in der sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden befindet, und zwar sowohl hinsichtlich der Verhandlungsmacht als auch hinsichtlich des Informationsstands, wie auch dem Umstand, dass der Verbraucher möglicherweise den Umfang seiner Rechte aus der Richtlinie 93/13 oder der Richtlinie 2008/48 nicht kennt oder nicht richtig erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 65 bis 67, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist davon auszugehen, dass Verfahrensmodalitäten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, sofern sie vom Verbraucher verlangen, innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gerichtlich vorzugehen, und soweit diese Bereicherung während der Abwicklung eines lang andauernden Vertragsverhältnisses auftreten kann, geeignet sind, die Ausübung der Rechte, die dem Verbraucher von der Richtlinie 93/13 oder der Richtlinie 2008/48 verliehen werden, übermäßig zu erschweren und daher gegen den Effektivitätsgrundsatz zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 67 und 75, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91).

  • EuGH, 05.03.2020 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
    Hinsichtlich, drittens, des Zeitpunkts, ab dem die geprüfte Verjährungsfrist zu laufen beginnt, besteht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass sich der betroffene Verbraucher innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht auf die Rechte beruft, die ihm das Unionsrecht verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), was es ihm unmöglich machen würde, diese Rechte geltend zu machen.

    Das Gericht ist im Ausgangsverfahren nicht zu der Annahme berechtigt, dass es die betreffenden nationalen Vorschriften allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil sie von den slowakischen Gerichten in einem nicht mit dem Unionsrecht zu vereinbarenden Sinne ausgelegt worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 54 und 55, sowie vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 42 und 44).

    Die nationalen Gerichte einschließlich derjenigen, die letztinstanzlich entscheiden, müssen aber gegebenenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 56, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 43 und 45).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-157/14

    Der Natriumgehalt natürlicher Mineralwässer ist auf der Grundlage nicht nur des

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 33, und vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 24).

    Auch wenn das vorlegende Gericht seine erste Frage in der vorliegenden Rechtssache formal auf die Auslegung von Art. 47 der Charta beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen seien können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 34, und vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 43).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-3/16

    Aquino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 53, sowie vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 60).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
    Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten, u. a. für die sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Rechte das Erfordernis eines gerichtlichen Rechtsschutzes - das auch in Art. 47 der Charta verankert ist - impliziert, der insbesondere für die Verfahrensmodalitäten für Klagen gilt, die sich auf solche Rechte stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35, sowie vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
    Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten, u. a. für die sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Rechte das Erfordernis eines gerichtlichen Rechtsschutzes - das auch in Art. 47 der Charta verankert ist - impliziert, der insbesondere für die Verfahrensmodalitäten für Klagen gilt, die sich auf solche Rechte stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35, sowie vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 49).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
    Auch wenn das vorlegende Gericht seine erste Frage in der vorliegenden Rechtssache formal auf die Auslegung von Art. 47 der Charta beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen seien können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 34, und vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 43).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 22.01.2020 - C-177/18

    Baldonedo Martín

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

  • EuGH, 19.04.2018 - C-152/17

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi - Vorlage zur

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 08.10.2020 - C-514/19

    Frankreich hat die Kommission wirksam über die Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen

  • EuGH, 30.04.2020 - C-584/18

    Die Weigerung, einen Fluggast zu befördern, weil dieser angeblich unzureichende

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Der Zeitpunkt der Entstehung eines Bereicherungsanspruchs knüpft grundsätzlich an das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB an (vgl. BeckOK BGB/Wendehorst, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 812 Rn. 286; vgl. hierzu aber auch EuGH, WM 2021, 973 Rn. 66).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die nationalen Vorschriften, um die es in den Ausgangsverfahren geht, einer mit der Richtlinie 2008/48 konformen Auslegung zugänglich sind, wobei es nicht berechtigt ist, seine Möglichkeit, eine solche Auslegung vorzunehmen, allein deshalb zu verneinen, weil diese Vorschriften von anderen Gerichten des Mitgliedstaats, in dem es sich befindet, sei es auch von einem obersten Gericht, in einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Sinne ausgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-80/21

    Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann

    Wenn das Ereignis, das die zehnjährige Verjährungsfrist auslöst, in jeder vom Darlehensnehmer vorgenommenen Zahlung besteht - was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird -, kann daher zumindest für einen Teil der vorgenommenen Zahlungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Verjährung eintritt, bevor der Vertrag beendet ist, so dass eine solche Verjährungsfrist geeignet ist, Verbrauchern systematisch die Möglichkeit zu nehmen, die Erstattung von Zahlungen zu verlangen, die aufgrund von mit den genannten Richtlinien unvereinbaren Klauseln geleistet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 63).
  • EuGH, 09.04.2024 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    Was den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten, u. a. für die sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Rechte das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, das auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist und insbesondere für die Verfahrensmodalitäten für Klagen gilt, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-709/22

    Syndyk Masy Upadlosci A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    15 Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia (C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika (C-1/21, EU:C:2022:435, Nr. 66).
  • EuGH, 01.12.2022 - C-564/21

    Bundesrepublik Deutschland (Accès au dossier en matière d'asile) - Vorlage zur

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen, es sei denn, dass die erbetene Auslegung ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-714/22

    Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit)

    Da der Gerichtshof im Übrigen befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von diesem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist die dritte Frage im Hinblick auf Art. 23 der Richtlinie 2008/48 zu beantworten.
  • EuGH, 25.01.2024 - C-810/21

    Caixabank (Prescription de remboursement des frais hypothécaires)

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei diese Verfahrensmodalitäten jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-451/19

    Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, indem er gegebenenfalls aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-180/21

    Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet (Finalités du traitement de

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, auch wenn das vorlegende Gericht seine erste Frage formal auf die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 beschränkt hat, nicht daran gehindert ist, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-152/20

    SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20

    Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz:

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur

  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze

  • VG Köln, 17.08.2022 - 21 K 797/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2023 - 9 U 6/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

  • VG Köln, 17.08.2022 - 21 K 5020/21
  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    SPV Project 1503

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-77/21

    Digi - Vorabentscheidungsersuchen Schutz natürlicher Personen bei der

  • OLG Koblenz, 01.07.2022 - 8 U 841/21

    Kfz-Finanzierungsdarlehen: Treuwidrigkeit eines wirksam ausgeübten Widerrufs

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-143/20

    A (Contrats d'assurance " unit-linked ") - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 17.05.2023 - C-176/22

    Die Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof hindert das

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

  • EuGH, 16.02.2023 - C-393/21

    Der Gerichtshof präzisiert den Begriff der außergewöhnlichen Umstände, unter

  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Impuls Leasing România

  • EuGH, 28.10.2021 - C-319/19

    Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-234/20

    Sātiņi-S

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-110/20

    Generalanwalt Hogan: Ein Mitgliedstaat ist nicht zur flächenmäßigen Begrenzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-238/20

    Sātiņi-S - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

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