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   EuGH, 22.04.2021 - C-73/20   

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https://dejure.org/2021,9422
EuGH, 22.04.2021 - C-73/20 (https://dejure.org/2021,9422)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.2021 - C-73/20 (https://dejure.org/2021,9422)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 2021 - C-73/20 (https://dejure.org/2021,9422)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oeltrans Befrachtungsgesellschaft

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Art. 4 - Recht, das für das Insolvenzverfahren gilt - Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird - Art. 13 - Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 â€" Insolvenzverfahren â€" Art. 4 â€" Recht, das für das Insolvenzverfahren gilt â€" Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird â€" Art. 13 â€" Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Keine Insolvenzanfechtung nach deutschem Recht bei der Erfüllung eines Vertrags, der ausländischem Recht unterliegt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1583
  • ZIP 2021, 965
  • EuZW 2021, 509
  • NZI 2021, 502
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 08.06.2017 - C-54/16

    Vinyls Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-73/20
    In Bezug auf das mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 verfolgte Ziel hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Artikel das berechtigte Vertrauen der Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, schützen soll, indem er vorsieht, dass diese Handlung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin dem Recht unterliegt, das für sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme galt (Urteil vom 8. Juni 2017, Vinyls Italia, C-54/16, EU:C:2017:433, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Art. 4 und 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 gegenüber der Verordnung Nr. 593/2008 als lex specialis anzusehen und im Licht der mit der Verordnung Nr. 1346/2000 verfolgten Ziele auszulegen sind (Urteil vom 8. Juni 2017, Vinyls Italia, C-54/16, EU:C:2017:433, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-310/14

    Nike European Operations Netherlands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-73/20
    Wie im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 ausgeführt, ist diese Ausnahme, die zum Ziel hat, in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, eng auszulegen, und ihre Tragweite darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen (Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-557/13

    Lutz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 und

    Auszug aus EuGH, 22.04.2021 - C-73/20
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 eine Ausnahme zu der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung festgelegten allgemeinen Regel vorsieht, wonach für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Recht des Mitgliedstaats gilt, in dem das Verfahren eröffnet wird (Urteil vom 16. April 2015, Lutz, C-557/13, EU:C:2015:227, Rn. 34).
  • BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22

    Verfolgung der ungarischen Straßenmaut vor deutschen Gerichten

    Die Reichweite des Vertragsstatuts erstreckt sich nach dem autonom auszulegenden Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO auf die Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen und damit auch darauf, ob Dritte in den Vertrag einbezogen sind (Staudinger DAR 2020, 276, 278; Staudinger/Scharnetzki DAR 2021, 191, 192; BeckOK BGB/Spickhoff [Stand: 1. Mai 2022] VO (EG) 593/2008 Art. 12 Rn. 5; Hüßtege/Mansel BGB Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP, Rom I-VO Art. 12 Rn. 15; Schulze/Staudinger BGB 11. Aufl. Rom I-VO Art. 12 Rn. 4; vgl. auch EuGH NJW 2021, 1583 Rn. 35).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-765/22

    Luis Carlos u. a.

    Wie in den Erwägungsgründen 67 und 68 der Verordnung ausgeführt ist, sind diese Ausnahmen, die zum Ziel haben, in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, eng auszulegen, und ihre Tragweite darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. entsprechend Urteile vom 16. April 2015, Lutz, C-557/13, EU:C:2015:227, Rn. 34, und vom 22. April 2021, 0eltrans Befrachtungsgesellschaft, C-73/20, EU:C:2021:315, Rn. 24).
  • BGH, 29.07.2021 - IX ZR 94/19

    Verjährung des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung: Anzuwendendes Recht

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 22. April 2021 (C-73/20, ZIP 2021, 965) die Vorlagefrage bejaht.
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