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   EuGH, 22.05.2003 - C-441/01   

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https://dejure.org/2003,9575
EuGH, 22.05.2003 - C-441/01 (https://dejure.org/2003,9575)
EuGH, Entscheidung vom 22.05.2003 - C-441/01 (https://dejure.org/2003,9575)
EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - C-441/01 (https://dejure.org/2003,9575)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/391/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Artikel 7 Absatz 3

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.

    Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 7 Absätze 1, 3, 4 und 6
    1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Organisation der Schutzmaßnahmen und ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Freie Wahl zwischen inner- und außerbetrieblichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsdiensten ; Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit; Subsidiarität des Rückgriffs auf außerbetriebliche Fachleute im Hinblick ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/391/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/391/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Artikel 7 Absatz 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Nationale Regelung, die dem Arbeitgeber ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuGH, 06.04.2006 - C-428/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Diese Verpflichtung ist jedoch, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, lediglich subsidiär gegenüber derjenigen aus Artikel 7 Absatz 1, da sie nur besteht, wenn "die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht aus[reichen], um die Organisation dieser Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen" (Urteil vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-441/01, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-5463, Randnr. 20).

    50 Artikel 7 der Richtlinie enthält daher eine Rangfolge der Verpflichtungen, die den Arbeitgebern auferlegt sind (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 21).

    51 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie untermauert, der unter Buchstabe b auf die Benennung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie Bezug nimmt, während in Buchstabe d nur von der "etwaigen" Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute gemäß Artikel 7 Absatz 3 die Rede ist (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 22).

    52 Um die vollständige Anwendung hinreichend klar und bestimmt zu gewährleisten, muss die Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten die in Artikel 7 der Richtlinie festgelegte Rangfolge widerspiegeln (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 23).

    Dass dem Arbeitgeber die Wahl zwischen der Organisation dieser Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens und dem Rückgriff auf außerbetriebliche Fachleute gelassen wird, trägt nicht dazu bei, der Richtlinie eine derartige praktische Wirksamkeit zu verleihen, sondern stellt eine Verletzung der Pflicht dar, ihre vollständige Anwendung zu gewährleisten (Urteil Kommission/Niederlande, Randnrn.

    So bestimmt sie mehrere Maßnahmen, die als geeignet angesehen werden, das vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegte Ziel zu erreichen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 38).

    74 In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass nach der elften und der zwölften Begründungserwägung der Richtlinie zu deren Zielen u. a. der Dialog und die ausgewogene Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern im Hinblick auf den Erlass der Maßnahmen gehören, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheiten erforderlich sind (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 39).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 21 TaBV 195/16

    Einigungsstellenspruch zum Einsatz eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für

    Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt aus Art. 7 Abs. 1 und 3 der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie, dass die Bestellung innerbetrieblicher Expertinnen oder Experten gegenüber der Beauftragung betriebsfremder Expertinnen oder Experten oder überbetrieblicher Dienste Vorrang hat (EuGH vom 06.04.2006 - C-428/04 - Kommission/ Österreich - Rn. 49 ff., ZESAR 2007, 30; vom 22.05.2003 - C-441/01 - Kommission/ Niederlande - Rn. 20 ff., EAS Teil C RL 89/391 Art. 7 Nr. 2; näher dazu auch HK-ArbSchR/Kohte, § 1 ASiG Rn. 12 f.).

    Im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Niederlande C-441/01 wies Generalanwalt Colomer in den Schlussanträgen zudem darauf hin, es gebe gute Gründe dafür, dass Art. 7 der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie der Übernahme der Schutz- und Verhütungsaufgaben durch eigene Beschäftigte den Vorzug einräume.

  • LAG Niedersachsen, 29.10.2015 - 4 Sa 951/14

    Betriebsbedingte Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund

    Der Europäische Gerichtshof hat in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die K.-Land (EuGH 22. Mai 2003 - C-441/01 - Slg 2003, I-5463) entschieden, dass zwischen Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie ein Subsidiaritätsverhältnis bestehe und die Bestellung innerbetrieblicher Experten in jedem Fall den Vorrang haben müsse.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-392/21

    Inspectoratul General pentru Imigrari (Acquisition de lunettes par un

    Vgl. auch Urteil vom 22. Mai 2003, Kommission/Niederlande (C-441/01, EU:C:2003:308, Rn. 38) (wo diese Ziele genannt werden und hinzugefügt wird, dass der Unionsgesetzgeber bestimmte Mittel zu ihrer Erreichung als geeignet angesehen hat.
  • VG Düsseldorf, 14.10.2021 - 40 K 2997/19

    Betriebsärztlicher Dienst, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Mitbestimmung,

    vgl. EuGH, Urteile vom 22. Mai 2003 - C-441/01, BeckRS 2004, 77278, und vom 6. April 2006- C-428/04, Slg. I 2006, 3351; Lützeler/Wasser öAT 2018, 162, 163.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2023 - 34 A 2844/21

    Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen

    vgl. EuGH, Urteile vom 6. April 2006 - C-428/04 -, juris, Rn. 49 ff., und vom 22. Mai 2003 - C-441/01 -, juris, Rn. 38 ff., 53 ff.
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