Rechtsprechung
   EuGH, 22.05.2012 - C-348/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11266
EuGH, 22.05.2012 - C-348/09 (https://dejure.org/2012,11266)
EuGH, Entscheidung vom 22.05.2012 - C-348/09 (https://dejure.org/2012,11266)
EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - C-348/09 (https://dejure.org/2012,11266)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,11266) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 234 EG; Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Art. 28 Abs. 3 lit. a Richtlinie 2004/38/EG; § 176 StGB
    Recht auf Freizügigkeit und Ausweisungsverfügung nach strafrechtlicher Verurteilung (Unionsbürgerschaft; zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit; Verhältnismäßigkeit; sexueller Missbrauch von Kindern; Richtlinie 2011/93/EU); Vorabentscheidungsersuchen

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Ausweisungsverfügung - Strafrechtliche Verurteilung - Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit

  • Europäischer Gerichtshof

    I.

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Ausweisungsverfügung - Strafrechtliche Verurteilung - Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit

  • EU-Kommission

    I

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Ausweisungsverfügung - Strafrechtliche Verurteilung - Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“

  • Wolters Kluwer

    Ausweisung eines Unionsbürgers bei strafrechtlicher Verurteilung wegen sexueller Gewalt gegen Kinder; Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 28 Abs. 3 a RL 2004/38 (Unionsbürgerrichtlinie), § 6 Abs. 5 FreizügG/EU Art. 83 Abs. 1 AEUV
    Aufenthaltsrecht: Ausweisung von Unionsbürgern aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit | Freizügigkeitsrecht; Verlustfeststellung; Straftaten (sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung); Sexuelle Ausbeutung von Kindern als besonders schwere ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 28 Abs. 3 a RL 2004/38 (Unionsbürgerrichtlinie), § 6 Abs. 5 FreizügG/EU Art. 83 Abs. 1 AEUV
    Aufenthaltsrecht: Ausweisung von Unionsbürgern aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit | Freizügigkeitsrecht; Verlustfeststellung; Straftaten (sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung); Sexuelle Ausbeutung von Kindern als besonders schwere ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung eines Unionsbürgers bei strafrechtlicher Verurteilung wegen sexueller Gewalt gegen Kinder; Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt sind, können die Ausweisung eines Unionsbürgers selbst dann rechtfertigen, wenn er mehr als zehn Jahre im ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Ausweisung eines Unionsbürgers

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Ausweisung straffälliger Unionsbürger - Abschiebung noch nach zehn Jahren möglich

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation und Leitsatz)

    Art. 28 Abs. 3a RL 2004/38/EG bei Einzeltaten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schwere Straftaten rechtfertigten Ausweisung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Abschiebungsschutz für EU-Bürger

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei besonders schweren Straftaten ist Ausweisung auch nach mehr als zehn Jahren Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat möglich - Soziale Bindungen des Straftäters müssen bei Ausweisungsentscheidung Berücksichtigung finden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Münster (Deutschland) eingereicht am 31. August 2009 - Pietro Infusino gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Münster - Auslegung von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 1095
  • DÖV 2012, 605
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus EuGH, 22.05.2012 - C-348/09
    In Randnr. 56 seines Urteils vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, Slg. 2010, I-11979), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" fallen kann, mit denen eine Ausweisungsmaßnahme in Bezug auf einen Unionsbürger, der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt hat, gerechtfertigt werden kann.

    In Bezug auf die öffentliche Sicherheit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (Urteil Tsakouridis, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsverfügung in den in dieser Bestimmung genannten Fällen vom Vorliegen "zwingender Gründe" der öffentlichen Sicherheit - einem Begriff, der erheblich enger ist als der der "schwerwiegenden Gründe" im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels - abhängig gemacht hat, die auf Abs. 3 gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzen wollte (Urteil Tsakouridis, Randnr. 40).

    Der Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" setzt nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern auch, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist, der im Gebrauch des Ausdrucks "zwingende Gründe" zum Ausdruck kommt (Urteil Tsakouridis, Randnr. 41).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-430/10

    Gaydarov - Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das

    Auszug aus EuGH, 22.05.2012 - C-348/09
    Zwar steht es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen weiterhin frei, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern, doch sind diese Anforderungen, insbesondere wenn sie eine Ausnahme von dem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit rechtfertigen sollen, eng zu verstehen, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Europäischen Union bestimmt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, Slg. 2008, I-5157, Randnr. 23, sowie vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, Slg. 2011, I-11637, Randnr. 32, und Aladzhov, C-434/10, Slg. 2011, I-11659, Randnr. 34).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus EuGH, 22.05.2012 - C-348/09
    Zwar steht es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen weiterhin frei, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern, doch sind diese Anforderungen, insbesondere wenn sie eine Ausnahme von dem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit rechtfertigen sollen, eng zu verstehen, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Europäischen Union bestimmt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, Slg. 2008, I-5157, Randnr. 23, sowie vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, Slg. 2011, I-11637, Randnr. 32, und Aladzhov, C-434/10, Slg. 2011, I-11659, Randnr. 34).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.05.2012 - C-348/09
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten keine einheitliche Werteskala für die Beurteilung von Verhaltensweisen vorschreibt, die als Verletzung der öffentlichen Sicherheit angesehen werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnr. 60).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-316/16

    Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft,

    Es ist nämlich insbesondere darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 für jede Ausweisungsverfügung allgemein die Voraussetzung aufstellt, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 30, und vom 13. Juli 2017, E, C-193/16, EU:C:2017:542, Rn. 23).

    Ferner müssen die Mitgliedstaaten, wenn eine Ausweisungsverfügung als Strafe oder als Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe ergeht, aber mehr als zwei Jahre nach ihrem Erlass vollzogen wird, nach Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich überprüfen, ob von dem Betroffenen eine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, und beurteilen, ob seit dem Erlass der Ausweisungsverfügung eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist (Urteil vom 22. Mai 2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 31).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auch wenn diese Richtlinie andere Ziele als die Richtlinie 2004/83 verfolgt und es den Mitgliedstaaten freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern (Urteil I., C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann der Umfang des Schutzes, den eine Gesellschaft ihren grundlegenden Interessen gewähren will, nicht je nach der Rechtsstellung der Person, die ihre Interessen beeinträchtigt, unterschiedlich ausfallen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Auch wenn diese Richtlinie andere Ziele als die Richtlinie 2004/83/EG verfolgt und es den Mitgliedstaaten freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern (EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 -, juris Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann der Umfang des Schutzes, den eine Gesellschaft ihren grundlegenden Interessen gewähren will, nicht je nach der Rechtsstellung der Person, die ihre Interessen beeinträchtigt, unterschiedlich ausfallen (EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 77).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht