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   EuGH, 22.06.2017 - C-126/16   

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https://dejure.org/2017,20514
EuGH, 22.06.2017 - C-126/16 (https://dejure.org/2017,20514)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2017 - C-126/16 (https://dejure.org/2017,20514)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - C-126/16 (https://dejure.org/2017,20514)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Federatie Nederlandse Vakvereniging u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 bis 5 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Ausnahmen - Insolvenzverfahren - "Pre-pack" - Fortbestand eines Unternehmens

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Art 267 AEUV, EGRL 23/2001 Art 3 Abs 1, EGRL 23/2001 Art 4 Abs 1, EGRL 23/2001 Art 5 Abs 1

  • Betriebs-Berater

    Anwendbarkeit von Arbeitnehmerrechten beim Übergang von Unternehmen bei Vereinbarung eines "Pre-packs" infolge eines Konkurses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 bis 5 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Ausnahmen - Insolvenzverfahren - 'Pre-pack' - Fortbestand eines Unternehmens

  • rechtsportal.de

    RL 2001/23/EG Art. 3 ff.
    Arbeitnehmeransprüche bei einem Betriebsübergang

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmerrechte bei "Pre-packs" infolge eines Konkurses

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Wahrung der Arbeitnehmerrechte bei Insolvenzeröffnung im Rahmen eines "Pre-pack" ("Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a.")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung eines "Pre-packs" infolge eines Konkurses anwendbar sein

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Federatie Nederlandse Vakvereniging u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 bis 5 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Ausnahmen - Insolvenzverfahren - "Pre-pack" - Fortbestand eines Unternehmens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rechte der Arbeitnehmer bei Konkurseröffnung und das vereinbarte "Pre-pack"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung eines "Pre-packs" infolge eines Konkurses anwendbar sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerrechte bei Betriebsübergang können auch bei "Pre-packs" infolge eines Konkurses gelten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer bei vorbereiteter Insolvenz geschützt

  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH zu Arbeitnehmerrechten beim Übergang von Unternehmen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2333
  • ZIP 2017, 1289
  • NZA 2017, 843
  • NZG 2017, 1077
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.12.1995 - C-472/93

    Spano / Fiat Geotech und Fiat Hitachi Excavators

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    In diesem Zusammenhang wird, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, davon ausgegangen, dass ein Verfahren, das auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens abzielt, diese Voraussetzung nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a., C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31 und 32, sowie vom 7. Dezember 1995, Spano u. a., C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 25).

    Unter diesen Umständen ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht davon auszugehen, dass sich mit dem wirtschaftlichen und sozialen Zweck eines solchen Vorgangs, da dieser letztlich nicht auf die Liquidation des Unternehmens abzielt, weder erklären noch rechtfertigen lässt, dass die Beschäftigten des betroffenen Unternehmens bei dessen völligem oder teilweisem Übergang die Rechte verlieren sollen, die ihnen die Richtlinie 2001/23 zuerkennt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 1995, Spano u. a., C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 28 und 30).

  • EuGH, 04.06.2002 - C-164/00

    Beckmann

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    Angesichts dessen, dass Art. 5 Abs. 1 grundsätzlich zur Unanwendbarkeit der Regelung zum Schutz der Arbeitnehmer im Fall bestimmter Unternehmensübergänge führt und damit vom der Richtlinie 2001/23 zugrunde liegenden Hauptziel abweicht, ist er jedoch zwangsläufig eng auszulegen (vgl. zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 77/187 in der durch die Richtlinie 98/50 geänderten Fassung Urteil vom 4. Juni 2002, Beckmann, C-164/00, EU:C:2002:330, Rn. 29).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 30).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    Dass ein Beteiligter mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 26).
  • EuGH, 03.12.2015 - C-312/14

    Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 33).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-78/16

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 27).
  • EuGH, 01.02.2017 - C-144/16

    Município de Palmela - Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 1. Februar 2017, Município de Palmela, C-144/16, EU:C:2017:76, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-362/89

    D'Urso u.a. / Marelli

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-126/16
    In diesem Zusammenhang wird, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, davon ausgegangen, dass ein Verfahren, das auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens abzielt, diese Voraussetzung nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a., C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31 und 32, sowie vom 7. Dezember 1995, Spano u. a., C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 25).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Es ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 30).

    Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17

    Plessers

    8 Urteil vom 22. Juni 2017 (C-126/16, EU:C:2017:489).

    36 C-126/16, EU:C:2017:489.

    37 Dieses "Pre-pack" sollte die Übertragung des Unternehmens im Detail vorbereiten, um einen schnellen Neustart bestandsfähiger Unternehmenseinheiten nach der Konkurseröffnung zu ermöglichen, in dem Bestreben, so den Bruch, der sich aus einer abrupten Beendigung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ergäbe, zu verhindern, damit der Unternehmenswert und die Arbeitsplätze erhalten werden (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 49).

    38 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 38 bis 40).

    39 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 46 bis 57).

    40 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 58).

    44 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 44).

    45 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Vgl. namentlich Urteile vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31 und 32), vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 25), sowie vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 47).

    53 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-237/20

    Federatie Nederlandse Vakbeweging (Procédure de pre-pack)

    Der Gerichtshof hat sich bereits in seinem Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, im Folgenden: Urteil Smallsteps) zu dieser Frage geäußert.

    20 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nrn. 62 und 63).

    23 Für eine eingehende Analyse der Rechtsprechung vor der durch die Richtlinie 98/50 eingeführten und nunmehr in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 enthaltenen Regelung verweise ich auf die vollständige Analyse, die zunächst in den Nrn. 41 bis 48 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241) und sodann in den Nrn. 42 bis 47 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Plessers (C-509/17, EU:C:2019:50), in denen weitere ausführliche Verweise auf die Rechtsprechung enthalten sind, vorgenommen wurde.

    31 Vgl. Nr. 57 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241), worauf der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils Smallsteps ausdrücklich hingewiesen hat.

    Vgl. hierzu auch Nr. 58 der entsprechenden Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241).

    34 Vgl. Nr. 58 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241), worauf der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils Smallsteps ausdrücklich hingewiesen hat.

    40 Vgl. hierzu Nr. 78 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241).

    42 Vgl. hierzu Nr. 85 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 64).

  • EuGH, 09.09.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie verlangt, dass das Konkursverfahren oder das entsprechende Verfahren zum Zweck der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde und dass ein Verfahren, das auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens abzielt, diese Voraussetzung nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellen Verfahren wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, deren Ziel nicht die Auflösung des Vermögens des Veräußerers ist, sondern die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit nach deren Übergang, kein zum Zweck der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnetes Verfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-237/20

    Unternehmensinsolvenz und Arbeitnehmerrechte: Werden in einem Pre-pack-Verfahren

    Als Zweites ist festzustellen, dass Frage 1, was den Sachverhalt und das Verfahren angeht, Gesichtspunkte enthält, die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in der Vorlageentscheidung, zu der das Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489), ergangen ist, entweder nicht angesprochen worden sind oder in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht gegeben waren, weshalb sich die Antwort, die der Gerichtshof in diesem Urteil gegeben hat, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen lässt.

    Der Gerichtshof hat in dem Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489), in Rn. 47 entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 verlangt, dass das Konkursverfahren oder das entsprechende (Insolvenz-)Verfahren zum Zweck der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde, und darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung ein Verfahren, das auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens abzielt, diese Voraussetzung nicht erfüllt.

    Auch wenn gewisse Überschneidungen zwischen diesen beiden mit einem bestimmten Verfahren verfolgten Zielen nicht ausgeschlossen werden können, bleibt das primäre Ziel eines auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens abzielenden Verfahrens jedenfalls die Erhaltung des betreffenden Unternehmens (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 48).

    In Anbetracht der Merkmale des "Pre-pack"-Verfahrens, wie sie das vorlegende Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489), ergangen ist, beschrieben hat, insbesondere des Umstands, dass dieses Verfahren dazu diente, eine abrupte Beendigung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern, damit sowohl der wirtschaftliche Wert des Unternehmens als auch die Arbeitsplätze erhalten bleiben, ist der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils zu dem Schluss gelangt, dass das Verfahren vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht letztlich nicht auf die Liquidation des Unternehmens abzielte, so dass sich mit dem mit ihm verfolgten wirtschaftlichen und sozialen Zweck weder erklären noch rechtfertigen lässt, dass die Beschäftigten des betroffenen Unternehmens bei dessen völligem oder teilweisem Übergang die Rechte verlieren sollen, die ihnen die Richtlinie 2001/23 zuerkennt.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 53), festgestellt und das vorlegende Gericht bestätigt hat, geht das "Pre-pack"-Verfahren, das der Eröffnung des mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers durchgeführten Insolvenzverfahrens vorausgeht, auf die Rechtsprechung zurück.

    Was speziell das "Pre-pack"-Verfahren angeht, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489), ergangen ist, hat der Gerichtshof in Rn. 54 dieses Urteils auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten festgestellt, dass dieses Verfahren nicht unter der Aufsicht des zuständigen Gerichts durchgeführt wurde.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht, das darauf hinweist, dass der "designierte Insolvenzverwalter" und der "designierte Insolvenzrichter", auch wenn sie von einem Gericht bestellt würden, bei der Ausübung ihrer Aufgaben in einem "Pre-pack"-Verfahren, über keine gesetzlichen Befugnisse verfügten, in der Vorlageentscheidung mehrere Gesichtspunkte anführt, die geeignet sind, die Schlussfolgerung, zu der der Gerichtshof in Rn. 57 des Urteils vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489), gelangt ist, und damit deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall in Frage zu stellen.

  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    21 Urteile vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 36), und vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 36).

    Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 53).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 57).

    45 Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 77).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • EuGH, 16.05.2019 - C-509/17

    Plessers

  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • EuGH, 05.03.2020 - C-766/18

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, wonach die den zyprischen

  • ArbG Düsseldorf, 24.08.2018 - 14 Ca 3999/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti

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