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   EuGH, 22.06.2017 - C-549/15   

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EuGH, 22.06.2017 - C-549/15 (https://dejure.org/2017,20471)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2017 - C-549/15 (https://dejure.org/2017,20471)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - C-549/15 (https://dejure.org/2017,20471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    E.ON Biofor Sverige

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Biokraftstoffe im Verkehrssektor - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 18 Abs. 1 - Massenbilanzsystem, das sicherstellen soll, dass Biogas die vorgeschriebenen Nachhaltigkeitskriterien erfüllt - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Biokraftstoffe im Verkehrssektor - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 18 Abs. 1 - Massenbilanzsystem, das sicherstellen soll, dass Biogas die vorgeschriebenen Nachhaltigkeitskriterien erfüllt - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    E.ON Biofor Sverige

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Biokraftstoffe im Verkehrssektor - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 18 Abs. 1 - Massenbilanzsystem, das sicherstellen soll, dass Biogas die vorgeschriebenen Nachhaltigkeitskriterien erfüllt - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1689
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-549/15
    Einleitend ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 34 AEUV, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, auf alle nationalen Maßnahmen anwendbar ist, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In beiden Fällen muss die betreffende Maßnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 48 und 51, und vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 76 und 77).

    Insoweit ist zwar darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht des Primärrechts zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn diese Regelung soll im Einklang mit den Zielen, die mit der Richtlinie 2009/28 und insbesondere ihren Art. 17 und 18 insoweit verfolgt werden, deren konkrete Umsetzung sie gewährleisten soll, zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beitragen, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Sinne ist, wie u. a. im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/28 dargelegt wird, die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energiequellen eines der wesentlichen Elemente des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung dieser Emissionen und zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie der zur Senkung der Treibhausgasemissionen über das Jahr 2012 hinaus eingegangenen weiteren Verpflichtungen auf Ebene der Union und auf internationaler Ebene benötigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, bezweckt eine solche vermehrte Nutzung zugleich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt ist (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-549/15
    Der Unionsgesetzgeber kann daher in Ausübung dieses Ermessens eine Harmonisierung nur in Etappen vornehmen und nur einen schrittweisen Abbau der einseitig von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen verlangen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Je nach den Umständen können die in Art. 114 Abs. 1 AEUV genannten Maßnahmen u. a. darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vermarktung des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar die Vermarktung eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 AEUV vorsieht, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen (vgl. u. a. Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 146), und Art. 114 Abs. 3 AEUV ausdrücklich verlangt, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird (vgl. entsprechend zum Gesundheitsschutz Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten, ermächtigt Art. 114 AEUV den Unionsgesetzgeber, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Abs. 3 dieses Artikels und der im AEU-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar sollen die Art. 17 und 18 der Richtlinie 2009/28 nicht gewährleisten, dass nachhaltiges Biogas bedingungslos von einem Mitgliedstaat in einen anderen unter Beibehaltung seiner Nachhaltigkeitseigenschaften eingeführt werden kann, doch ist dies die unvermeidliche Konsequenz der Harmonisierungstechnik, die der Unionsgesetzgeber hier gewählt hat, der, wie in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, über einen Ermessensspielraum verfügt, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, eine Harmonisierung nur in Etappen vorzunehmen und nur einen schrittweisen Abbau der einseitig von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu verlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 79 und 80).

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-549/15
    Dieses Verbot gilt nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für die Maßnahmen der Unionsorgane (vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1984, Rewe-Zentrale, 37/83, EU:C:1984:89, Rn. 18, vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 59, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 47).

    Eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme kann nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne im Bereich des Gesundheitsschutzes Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 48, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 52; vgl. in diesem Sinne zur Umweltpolitik der Union auch Urteile vom 15. Dezember 2005, Griechenland/Kommission, C-86/03, EU:C:2005:769, Rn. 87 und 88, und vom 21. Dezember 2016, Associazione Italia Nostra Onlus, C-444/15, EU:C:2016:978, Rn. 46).

    Aus denselben Gründen kann in Bezug auf die in Rn. 61 des vorliegenden Urteils festgestellte Behinderung des freien Warenverkehrs, die somit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus Umweltschutzgründen gerechtfertigt ist, nicht, wie aus der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, angenommen werden, dass sie gegen Art. 34 AEUV verstößt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 61).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-549/15
    Dieses Verbot gilt nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für die Maßnahmen der Unionsorgane (vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1984, Rewe-Zentrale, 37/83, EU:C:1984:89, Rn. 18, vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 59, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 47).

    In beiden Fällen muss die betreffende Maßnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 48 und 51, und vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 76 und 77).

    Eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme kann nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne im Bereich des Gesundheitsschutzes Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 48, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 52; vgl. in diesem Sinne zur Umweltpolitik der Union auch Urteile vom 15. Dezember 2005, Griechenland/Kommission, C-86/03, EU:C:2005:769, Rn. 87 und 88, und vom 21. Dezember 2016, Associazione Italia Nostra Onlus, C-444/15, EU:C:2016:978, Rn. 46).

  • EuGH, 29.02.1984 - 37/83

    Rewe-Zentrale

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-549/15
    Dieses Verbot gilt nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für die Maßnahmen der Unionsorgane (vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1984, Rewe-Zentrale, 37/83, EU:C:1984:89, Rn. 18, vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 59, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 47).

    Dadurch wird mit der von den Art. 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28 eingeführten Regelung der freie Warenverkehr eher gefördert als beschränkt (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Februar 1984, Rewe-Zentrale, 37/83, EU:C:1984:89, Rn. 19, und vom 12. Juli 2012, Association Kokopelli, C-59/11, EU:C:2012:447, Rn. 81).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-14/02

    ATRAL

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-549/15
    Daher müssen die nationalen Behörden, wenn sie einen Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des freien Warenverkehrs geltend machen, konkret dartun, dass ein Grund des Allgemeininteresses vorliegt und dass die Maßnahme hinsichtlich des verfolgten Ziels verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, EU:C:2003:265, Rn. 67 bis 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-549/15
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, EU:C:2009:660, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-86/03

    Griechenland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, die

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-549/15
    Eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme kann nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne im Bereich des Gesundheitsschutzes Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 48, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 52; vgl. in diesem Sinne zur Umweltpolitik der Union auch Urteile vom 15. Dezember 2005, Griechenland/Kommission, C-86/03, EU:C:2005:769, Rn. 87 und 88, und vom 21. Dezember 2016, Associazione Italia Nostra Onlus, C-444/15, EU:C:2016:978, Rn. 46).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-59/11

    Die Richtlinien über den Verkehr mit Gemüsesaatgut sind gültig

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-549/15
    Dadurch wird mit der von den Art. 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28 eingeführten Regelung der freie Warenverkehr eher gefördert als beschränkt (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Februar 1984, Rewe-Zentrale, 37/83, EU:C:1984:89, Rn. 19, und vom 12. Juli 2012, Association Kokopelli, C-59/11, EU:C:2012:447, Rn. 81).
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-549/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 AEUV vorsieht, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen (vgl. u. a. Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 146), und Art. 114 Abs. 3 AEUV ausdrücklich verlangt, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird (vgl. entsprechend zum Gesundheitsschutz Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-444/15

    Associazione Italia Nostra Onlus

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - 1 K 1168/20

    Energiesteuer: Kein Nachweis der Nämlichkeit bei importiertem Biomethan aus dem

    Dass der Nachweis über ein Massebilanzsystem auch über die Grenzen hinweg möglich sein müsse, habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits in seinem Urteil vom 22.06.2017 (Rs. C-549/15, E. ON Biofor Sverige AB, ECLI:EU:C:2017:490, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [NVwZ] 2017, 1689) entschieden.

    Auch dies habe der EuGH im Urteil vom 22.06.2017 bereits festgestellt (Rs. C-549/15, E. ON Biofor Sverige AB, ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689).

    Auch der Verweis der Klägerin auf das Urteil des EuGH in der Rs. C-549/15 gehe fehl, da die beiden Sachverhalte bereits nicht vergleichbar seien.

    Dies hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 22.06.2017 (Rs. C-549/15, E. ON Biofor Sverige AB, Rn. 38 noch zur vorhergehenden Richtlinie, ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689) so bestätigt.

    a) Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.06.2017 (Rs. C-549/15, E. On Biofor Sverige AB, noch zur vorhergehenden Richtlinie, ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689) nämlich festgestellt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Erneuerbare-Energien-RL zwar einen bedeutenden Gestaltungsspielraum, bei der Umsetzung jedoch insbesondere die Warenverkehrsfreiheit des Art. 34 AEUV zu beachten haben (vgl. Rn. 78 des genannten Urteils).

    Denn der Ausschluss der grenzüberschreitenden Anrechnung behindert zumindest mittelbar Einfuhren von nachhaltigem Biomethan nach Deutschland aus anderen Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2017, Rs. C-549/15, E. On Biofor Sverige AB, Rn. 79 f., ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689).

    Dies betreffe insbesondere die Akzeptanz der Beförderung von Biomethan über die Gasverbundnetze, die die einzig grenzüberschreitende Beförderungsart darstelle, die für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer wirklich konkurrenzfähig sei (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2017, Rs. C-549/15, E. On Biofor Sverige AB, Rn. 82, ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689).

    Der EuGH erkennt eine Einschränkung und damit eine Rechtfertigung der Warenverkehrsfreiheit aus Umweltschutzgründen sowie zur Verhinderung von Missbrauch auch grundsätzlich an, die getroffene Maßnahme müsse jedoch erforderlich sein, um die betreffenden Ziele zu erreichen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2017, Rs. C-549/15, E. On Biofor Sverige AB, Rn. 90, ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689).

    Dies schließt mit ein, dass die jeweiligen Behörden auch Angaben und Unterlagen berücksichtigen, die aus dem in den Herkunftsmitgliedstaaten eingerichteten Massenbilanzsystem stammen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2017, Rs. C-549/15, E. On Biofor Sverige AB, Rn. 98, ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689).

    Ohne entsprechende Berücksichtigung verstößt die Ablehnung der Anerkennung ausländischen Biogases gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und kann einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2017, Rs. C-549/15, E. On Biofor Sverige AB, Rn. 99, ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-242/17

    Die Pflicht zur Vorlage von Nachhaltigkeitszertifikaten, die Italien

    Bei diesen Zwecken handelt es sich um die Überprüfung, inwieweit die Mitgliedstaaten zum einen ihre in Art. 3 der Richtlinie 2009/28 genannten nationalen Ziele und zum anderen ihre Verpflichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energie einhalten, sowie um die Möglichkeit der finanziellen Förderung für den Verbrauch von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 28).

    Die Harmonisierung der genannten Nachhaltigkeitskriterien ist abschließend, denn Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2009/28 stellt klar, dass die Mitgliedstaaten Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die die in diesem Artikel genannten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, für diese drei Zwecke nicht aus sonstigen Nachhaltigkeitsgründen außer Acht lassen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten behalten somit vorbehaltlich dessen, dass sie die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie genannten allgemeinen Anforderungen einzuhalten haben, einen bedeutenden Gestaltungsspielraum, wenn sie die konkreten Bedingungen, unter denen die Wirtschaftsteilnehmer ein solches System verwenden sollen, genauer bestimmen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 40 und 77).

    Allerdings haben sie dabei Art. 34 AEUV zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 78).

    Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung, die durch eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gefördert werden soll, dient aber dem Umweltschutz, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 73, vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 77, 78 und 82, sowie vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 85 bis 88).

    Eine solche nationale Regelung trägt daher, indem sie die Nutzung erneuerbarer Energiequellen begünstigt, auch zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen bei, der in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 89).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-242/17

    L.E.G.O. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Förderung der Nutzung von

    2 Urteil vom 22. Juni 2017 (C-549/15, EU:C:2017:490).

    28 Vgl. meine Schlussanträge vom 18. Januar 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:25, Nr. 57), und das Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 40).

    33 Urteile vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 72), und vom 27. Oktober 2009, CEZ (C-115/08, EU:C:2009:660, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 76 und 77).

    37 Vgl. meine Schlussanträge vom 18. Januar 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:25, Nr. 72), und das Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 78).

    42 Vgl. Urteile vom 26. September 2013, 1BV & Cie (C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 56), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 92), und vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 85 und 88).

    43 Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 75), vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 80), und vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 89).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-61/22

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist die obligatorische Erfassung und

    34 Vgl. u. a. und in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-212/18

    Prato Nevoso Termo Energy

    77 Vgl. Urteile vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 28, 32 und 33), sowie vom 4. Oktober 2018, L.E.G.O. (C-242/17, EU:C:2018:804, Rn. 28).

    78 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16

    ZPT AD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG)

    9 Urteile vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen (C-51/14, EU:C:2015:380, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 45).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    S. auch, statt vieler, Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 72).
  • EuGH, 07.06.2018 - C-671/16

    Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.2018 - C-160/17

    Thybaut u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG -

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige, C-549/15, EU:C:2017:490, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-624/22

    BP France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2018/2001 - Förderung

    4 Insbesondere das Urteil vom 22. Juni 2017, E.ON Biofor Sverige (C-549/15, EU:C:2017:490, im Folgenden: Urteil E.ON Biofor Sverige).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-648/18

    Hidroelectrica

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