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   EuGH, 22.06.2021 - C-718/19   

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https://dejure.org/2021,18007
EuGH, 22.06.2021 - C-718/19 (https://dejure.org/2021,18007)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2021 - C-718/19 (https://dejure.org/2021,18007)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - C-718/19 (https://dejure.org/2021,18007)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. (Mesures préventives en vue d'éloignement)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Entscheidung, den Aufenthalt der betroffenen ...

  • doev.de PDF

    Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a. - Abschiebungshaft für Unionsbürger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Entscheidung, den Aufenthalt der betroffenen ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Die Maßnahmen zur Vollstreckung einer Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit stellen Beschränkungen des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts dar, die ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 913
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.09.2017 - C-184/16

    Petrea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-718/19
    Zwar ergebe sich aus der auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2017, Petrea (C-184/16, EU:C:2017:684), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Unionsrecht dem Erlass einer Ausweisungsverfügung gegen einen Unionsbürger durch dieselben Behörden und nach demselben Verfahren wie eine Rückkehrentscheidung gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht entgegenstehe, wenn die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38 in das nationale Recht für diesen Unionsbürger günstiger seien.

    In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung ist es Sache der Mitgliedstaaten, Vorschriften vorzusehen, die es ihnen ermöglichen, Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung einer auf Art. 27 der Richtlinie 2004/38 gestützten Ausweisungsverfügung zu erlassen, wenn keine Unionsvorschrift dem entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Petrea, C-184/16, EU:C:2017:684, Rn. 52).

    In Anbetracht des grundlegenden Status der Unionsbürger dürfen Maßnahmen zur Verhinderung der Fluchtgefahr, die im Rahmen der Ausweisung dieser Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auferlegt werden können, nicht ungünstiger sein als die Maßnahmen, die im nationalen Recht vorgesehen sind, um die Gefahr zu vermeiden, dass Drittstaatsangehörige, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Rückkehrverfahren nach der Richtlinie 2008/115 anhängig ist, während der Frist für die freiwillige Ausreise fliehen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, Petrea, C-184/16, EU:C:2017:684, Rn. 51, 54 und 56).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-718/19
    Eine solche Haftmaßnahme stellt somit eine Beschränkung des Ausreiserechts nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dar, der ausdrücklich vorsieht, dass jeder Unionsbürger, der einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führt, das Recht hat, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen, um sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 19).

    Da außerdem die Freizügigkeit zu den Grundlagen der Europäischen Union gehört, sind die Bestimmungen, in denen sie verankert ist, weit, die Ausnahmen und Abweichungen von ihr dagegen eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 1986, Kempf, 139/85, EU:C:1986:223, Rn. 13, und vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 23).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-718/19
    Insbesondere verleiht die Unionsbürgerschaft, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat und aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, wobei die Freizügigkeit von Personen im Übrigen eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts darstellt und in Art. 45 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen soll die Richtlinie 2004/38, wie sich aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus dem AEU-Vertrag erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und bezweckt insbesondere, dieses Recht zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-718/19
    Zum etwaigen Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für Beschränkungen wie die in der vorstehenden Randnummer festgestellten ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Art. 20 und 21 AEUV ergibt, das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Aufenthalt in der Union nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im AEU-Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-718/19
    Ebenso sieht ein gesamtes Kapitel dieser Richtlinie, nämlich ihr Kapitel IV ("Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung"), das die Art. 15 bis 18 der Richtlinie enthält, die Möglichkeit vor, einen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Abschiebung in Haft zu nehmen, und regelt detailliert die Garantien, die den Drittstaatsangehörigen sowohl hinsichtlich der Abschiebungsentscheidung als auch hinsichtlich der Haftentscheidung gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 31).
  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-718/19
    Da außerdem die Freizügigkeit zu den Grundlagen der Europäischen Union gehört, sind die Bestimmungen, in denen sie verankert ist, weit, die Ausnahmen und Abweichungen von ihr dagegen eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 1986, Kempf, 139/85, EU:C:1986:223, Rn. 13, und vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 23).
  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Zunächst ist in Art. 45 der Charta die Freizügigkeit verankert, die im Übrigen eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a. [Präventive Maßnahmen im Hinblick auf eine Ausweisung], C-718/19, EU:C:2021:505, Rn. 54).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-930/19

    Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer

    Wie aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, verleiht die Unionsbürgerschaft jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, wobei die Freizügigkeit von Personen im Übrigen eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts darstellt und in Art. 45 der Charta verankert ist (Urteil vom 22. Juni 2021, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a. [Präventive Maßnahmen im Hinblick auf eine Ausweisung], C-718/19, EU:C:2021:505, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Art. 20 und 21 AEUV ergibt, besteht nämlich das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht uneingeschränkt, sondern ist den im AEU-Vertrag und in den Vorschriften zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen (Urteil vom 22. Juni 2021, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a. [Präventive Maßnahmen im Hinblick auf eine Ausweisung] C-718/19, EU:C:2021:505, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

    87 Vgl. u. a. Urteil vom 22. Juni 2021, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a. (Präventive Maßnahmen im Hinblick auf eine Ausweisung) (C-718/19, EU:C:2021:505, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Vgl. insoweit Urteil vom 22. Juni 2021, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a. (Präventive Maßnahmen im Hinblick auf die Abschiebung) (C-718/19, EU:C:2021:505, Rn. 58).
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