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   EuGH, 22.06.2021 - C-719/19   

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EuGH, 22.06.2021 - C-719/19 (https://dejure.org/2021,18006)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2021 - C-719/19 (https://dejure.org/2021,18006)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - C-719/19 (https://dejure.org/2021,18006)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Effets d'une décision d'éloignement)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Art. 15 - Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts eines ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Unionsbürgerschaft â€" Richtlinie 2004/38/EG â€" Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten â€" Art. 15 â€" Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts ...

  • doev.de PDF

    FS - Zeitliche Wirkung der Ausweisung eines Unionsbürgers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Art. 15 - Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts eines ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Ein Unionsbürger, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, kann erst ein neuerliches Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats genießen, nachdem er seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 913
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.09.2019 - C-94/18

    Chenchooliah

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-719/19
    Andernfalls käme eine Ausweisungsverfügung faktisch einem Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gleich, der diese Entscheidung erlassen hat, was gegen diese Bestimmung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693), ergangen ist, verstieße.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und Berechtigte der durch sie gewährten Rechte sind (Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Richtlinie enthält außerdem eine Reihe von Vorschriften zur Regelung der Situation, die sich aus dem Verlust eines dieser Rechte ergibt (Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 70).

    15 ("Verfahrensgarantien") der Richtlinie 2004/38 findet insoweit auf eine Ausweisungsverfügung Anwendung, die wie im Ausgangsverfahren aus Gründen ergeht, die nicht mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 73).

    Diese Bestimmung, die zu Kapitel III ("Aufenthaltsrecht") der Richtlinie 2004/38 gehört, regelt nämlich den Fall, dass ein aufgrund dieser Richtlinie bestehendes Recht zum vorübergehenden Aufenthalt endet, insbesondere wenn ein Unionsbürger oder ein Angehöriger seiner Familie, dem in der Vergangenheit ein Recht auf Aufenthalt von bis zu drei Monaten oder von über drei Monaten nach Art. 6 bzw. Art. 7 der Richtlinie zustand, die Voraussetzungen für das betreffende Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt und daher vom Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich ausgewiesen werden darf (Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 74).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-719/19
    Insbesondere verleiht die Unionsbürgerschaft, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat und aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, wobei die Freizügigkeit von Personen im Übrigen eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts darstellt, die auch in Art. 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren soll die Richtlinie 2004/38, wie sich aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus dem AEU-Vertrag erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und bezweckt insbesondere, dieses Recht zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-719/19
    Da außerdem die Freizügigkeit zu den Grundlagen der Union gehört, sind die Bestimmungen, in denen sie verankert ist, weit, die Ausnahmen und die Abweichungen von ihr dagegen eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 1986, Kempf, 139/85, EU:C:1986:223, Rn. 13, und vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 23).
  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-719/19
    Da außerdem die Freizügigkeit zu den Grundlagen der Union gehört, sind die Bestimmungen, in denen sie verankert ist, weit, die Ausnahmen und die Abweichungen von ihr dagegen eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 1986, Kempf, 139/85, EU:C:1986:223, Rn. 13, und vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 23).
  • EuGH, 22.01.2020 - C-32/19

    Pensionsversicherungsanstalt (Cessation d'activité après l'âge du départ à la

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-719/19
    Die Auslegung in Rn. 73 des vorliegenden Urteils stünde somit nicht im Einklang mit dem allgemeinen Kontext der Richtlinie 2004/38, die, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (Urteil vom 22. Januar 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach Erreichen des Pensionsantrittsalters], C-32/19, EU:C:2020:25, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-719/19
    Es ist jedoch Sache des Gerichtshofs, insoweit zweckdienliche Hinweise zu geben, damit das vorlegende Gericht den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.11.2019 - C-233/18

    Eine internationalen Schutz beantragende Person, die grob gegen die Vorschriften

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-719/19
    In Anbetracht dessen, dass die Vorlagefragen allein anhand des Wortlauts der Richtlinie 2004/38 nicht beantwortet werden können, sind zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie der Zweck dieser Bestimmung und der Kontext, in den sie eingebettet ist, sowie die Ziele dieser Richtlinie selbst zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Sigmaringen, 26.02.2024 - 1 K 344/24

    Chancen-Aufenthaltsrecht bei kurzer Aufenthaltsunterbrechung

    In seinem Urteil vom 22.06.2021 - C-719/19 - hatte der Gerichtshof zu entscheiden, ob die bloß physische Ausreise eines Unionsbürgers für die Zwecke der Vollstreckung einer gegen ihn nach dieser Bestimmung ergangenen Ausweisungsverfügung ausreicht, wenn er doch dann lediglich die Grenze des Aufnahmemitgliedstaats überschreiten müsste, um sofort in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zurückkehren und sich auf ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 dieser Richtlinie berufen zu können.

    Für diesen Fall entschied der Gerichtshof, dass eine rein physische Ausreise der Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit nehmen würde (EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-719/19 -, juris, 73 ff.).

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 1598/22

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Rechtsmissbrauch; Freizügigkeitsrecht;

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-719/19 -, juris Rn. 102.

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-719/19 -, juris Rn. 81.

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-719/19 -, juris Rn. 91.

  • EuGH, 05.05.2022 - C-570/20

    BV

    Im vorliegenden Fall ist es zwar Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit erfüllt, doch ist es Aufgabe des Gerichtshofs, insoweit zweckdienliche Hinweise zu geben, damit das vorlegende Gericht über das bei ihm anhängige Verfahren entscheiden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Wirkungen einer Ausweisungsverfügung], C-719/19, EU:C:2021:506, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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