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   EuGH, 22.06.2022 - C-267/20   

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EuGH, 22.06.2022 - C-267/20 (https://dejure.org/2022,14647)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2022 - C-267/20 (https://dejure.org/2022,14647)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - C-267/20 (https://dejure.org/2022,14647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volvo und DAF Trucks

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kartelle - Art. 101 AEUV - Richtlinie 2014/104/EU - Art. 10, 17 und 22 - Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Europäischen Union - Verjährungsfrist - Widerlegbare Schadensvermutung - ...

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der EU - Volvo und DAF Trucks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kartelle - Art. 101 AEUV - Richtlinie 2014/104/EU - Art. 10 , 17 und 22 - Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Europäischen Union - Verjährungsfrist - Widerlegbare Schadensvermutung - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Volvo und DAF Trucks/RM

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 784
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.03.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist zur zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104 darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie eine Sonderbestimmung enthält, die die Voraussetzungen für die zeitliche Geltung ihrer materiell-rechtlichen und nicht materiell-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 25).

    Insbesondere müssen zum einen nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Art. 21 dieser Richtlinie erlassen werden, um deren materiell-rechtlichen Vorschriften zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 26).

    Zum anderen müssen nach Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die erlassen werden, um den nicht materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 27).

    Letzterer verlangt, dass die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 42 und 43).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt, an dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, deren Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, den wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die betroffenen Personen angepasst sein muss, um nicht die volle Wirksamkeit der Art. 101 und 102 AEUV zu untergraben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 47).

    Die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union erfordert nämlich grundsätzlich eine komplexe Analyse des Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zusammenhänge (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 46).

    Was die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen dem Schaden und einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 40).

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass, damit der Geschädigte eine Schadensersatzklage erheben kann, es unerlässlich ist, dass er weiß, wer für den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verantwortlich ist (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 50).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Diese Frist schützt daher letztlich sowohl den Geschädigten als auch die Person, die für den Schaden verantwortlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 53).

    In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich im Unterschied zu den Verfahrensfristen die Verjährungsfrist dadurch, dass sie zum Untergang der Klage führt, auf das materielle Recht bezieht, denn sie betrifft die Ausübung eines subjektiven Rechts, auf das sich der Betroffene vor Gericht nicht mehr wirksam berufen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 52).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-428/20

    Skarb Panstwa (Couverture de l'assurance automobile)

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Während bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteil vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C-39/20, EU:C:2021:435, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sind die Vorschriften des materiellen Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Pa?"stwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt nur - und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten -, wenn zusammen mit der neuen Rechtsnorm besondere Vorschriften erlassen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Pa?"stwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das nämlich darauf hinaus, der Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zulasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Was die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen dem Schaden und einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 40).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-74/14

    Eturas u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorschriften über die Beweislast und das Beweismaß grundsätzlich als Verfahrensvorschriften eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 30 bis 32).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

    Whiteland Import Export

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Nichtsdestoweniger ist es, wenn ein nationales Gericht einen Rechtsstreit zwischen Privaten zu entscheiden hat, gegebenenfalls Sache dieses Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften so weit wie möglich im Licht des Unionsrechts und insbesondere anhand des Wortlauts und des Zwecks von Art. 101 AEUV auszulegen, ohne jedoch eine Auslegung contra legem dieser nationalen Vorschriften vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 60 bis 62).
  • EuGH, 17.10.2018 - C-167/17

    Klohn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass das nationale Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet ist, das innerstaatliche Recht gegebenenfalls ab Ablauf der Umsetzungsfrist einer nicht umgesetzten Richtlinie in der Weise auszulegen, dass der in Rede stehende Sachverhalt unmittelbar mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbar wird, ohne jedoch eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2018, Klohn, C-167/17, EU:C:2018:833, Rn. 45 und 65).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Während bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteil vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C-39/20, EU:C:2021:435, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sind die Vorschriften des materiellen Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Pa?"stwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.05.2019 - C-8/18

    Luminor Bank

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
    Was insbesondere Richtlinien betrifft, können in der Regel nur nach Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie erworbene Rechtspositionen dem zeitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie zugeordnet werden (Beschluss vom 16. Mai 2019, Luminor Bank, C-8/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:429, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-605/21

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    Am 22. Juni 2022 hat der Gerichtshof das Urteil Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494) erlassen, in dem er sich u. a. zur Natur von Art. 10 der Richtlinie 2014/104 und zu dessen zeitlicher Anwendbarkeit geäußert hat.

    Nach der letztgenannten Bestimmung hatten die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Art. 21 der Richtlinie erlassen wurden, um ihren materiell-rechtlichen Vorschriften nachzukommen, nicht rückwirkend gelten (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 36 und 47).

    Nach Ablauf der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie ist das nationale Recht jedoch im Einklang mit jeder ihrer Bestimmungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 115, und vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 33 und 77).

    Zur Klärung der zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 10 der Richtlinie 2014/104 ist daher zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung abgeschlossen war oder ob er nach Ablauf dieser Frist weiterhin Wirkungen entfaltete (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 48).

    Zu diesem Zweck ist angesichts der Besonderheiten der Verjährungsvorschriften, ihrer Natur sowie ihres Funktionsmechanismus insbesondere im Kontext einer Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 am 27. Dezember 2016 die bis dahin für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt nach nationalem Recht geltende Verjährungsfrist abgelaufen war, was die Bestimmung des Zeitpunkts voraussetzt, zu dem die Verjährungsfrist nach diesem Recht zu laufen begann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 49).

    Da es bis zum Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 keine einschlägige Unionsregelung gab, war es nämlich Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Modalitäten für die Ausübung des Rechts, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der sich aus einem Verstoß gegen die Art. 101 und 102 AEUV ergab, einschließlich der Modalitäten für die Verjährungsfristen, unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes zu regeln, wobei Letzterer verlangt, dass die Vorschriften für Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 42 und 43, sowie vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 50).

    Insoweit ergibt sich aus dem letztgenannten Grundsatz, dass eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist, ihre Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, auch vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 den Besonderheiten des Wettbewerbsrechts und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die betroffenen Personen angepasst werden musste, um nicht die volle Wirksamkeit der Art. 101 und 102 AEUV zu untergraben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 47, und vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 53).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Ausübung dieses Rechts praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, wenn die Verjährungsfristen für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu laufen begönnen, bevor die Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen Kenntnis erlangt hat oder eine solche Kenntnisnahme vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 56, 57 und 61).

    Zur ersten, die Beendigung der Zuwiderhandlung betreffenden Voraussetzung ist nämlich erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich eine komplexe Analyse des Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordert (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht sind aber grundsätzlich durch eine Informationsasymmetrie zum Nachteil des Geschädigten gekennzeichnet, so dass es schwieriger für ihn ist, diese Informationen zu erhalten, als für die Wettbewerbsbehörden, die zur Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung des Wettbewerbsrechts erforderlichen Informationen zu erhalten (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 55).

    Zur zweiten Voraussetzung, die nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung erfüllt sein muss, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen - der Kenntniserlangung des Geschädigten von den Informationen, die für die Erhebung seiner Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln unerlässlich sind -, ist darauf hinzuweisen, dass zu diesen Informationen das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, das Vorliegen eines Schadens, der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Zuwiderhandlung sowie die Identität des Rechtsverletzers gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 60).

    Dazu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass dieser Zeitpunkt in der Regel mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zusammenfassung des betreffenden Beschlusses der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zusammenfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 71).

    Während in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494), und der Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank (Kartell - Euro-Zinsderivate) (C-198/22 und C-199/22, EU:C:2023:166), ergangen sind, die Beschlüsse der Kommission bestandskräftig waren, ist in der vorliegenden Rechtssache der Beschluss C(2017) 4444 final nicht bestandskräftig (siehe oben, Rn. 37 und 38).

    Würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das nämlich darauf hinaus, der Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zulasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 76).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass das nationale Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet ist, das innerstaatliche Recht gegebenenfalls ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist einer nicht umgesetzten Richtlinie in der Weise auszulegen, dass der in Rede stehende Sachverhalt unmittelbar mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbar wird, ohne jedoch eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts vorzunehmen (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 77).

  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

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    (1.) Der Effektivitätsgrundsatz verlangt im Allgemeinen, dass die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 50, juris; EuGH, 28. März 2019 - C-637/17 - Cogeco Communications, Rn. 43, juris).

    (2.) Speziell für den Beginn des Verjährungsfristenlaufs im Wettbewerbsrecht gebietet es der Effektivitätsgrundsatz, dass eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt, an dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, deren Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, den wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die betroffenen Personen angepasst sein muss (vgl. EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 50, juris 53).

    In wettbewerbsrechtlichen Sachen - wie hier - ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich eine komplexe Analyse der zu Grunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordert (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 54, juris; EuGH, 28. März 2019 - C-637/17 - Cogeco Communications, Rn. 46, juris).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union und gegen das nationale Wettbewerbsrecht grundsätzlich durch eine Informationsasymmetrie zum Nachteil des Geschädigten gekennzeichnet sind, was es für den Geschädigten schwieriger macht, die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen zu erlangen, als es für die Wettbewerbsbehörden ist, die für die Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung des Wettbewerbsrechts erforderlichen Informationen zu erhalten (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 55, juris).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Union geltenden Verjährungsfristen nicht zu laufen beginnen können, bevor die Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat - oder eine solche Kenntnisnahme durch ihn vernünftigerweise erwartet werden kann -, dass ihm durch diese Zuwiderhandlung ein Schaden entstanden ist sowie wer der Rechtsverletzer ist (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 61, juris).

    Dieser geheime Charakter verstärkt die Informationsasymmetrie zum Nachteil des Geschädigten, was es für den Geschädigten schwieriger macht, die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Information zu erlangen (vgl. EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 55 i.V.m. Rn. 3, juris).

    Die Erörterungen des EuGH sind nämlich im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung des im Ausgangsfall maßgeblichen Art. 1968 Abs. 2 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt, nach dem die Verjährungsfrist erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der betreffende Kläger Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen erlangt hat (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 51, juris).

    Der EuGH führt in seiner Entscheidung selbst aus, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Geschädigte von den für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Angaben deutlich vor dem Zeitpunkt Kenntnis erlangen kann, zu dem die Zusammenfassung eines Beschlusses der Kommission veröffentlicht wird (vgl. EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 64).

    Der Entscheidung des EuGH vom 22. Juni 2022 kann die Kammer diese Voraussetzung ebenfalls nicht entnehmen, auch wenn der EuGH dort auf die Ausführungen des Generalanwalts Bezug nimmt, der dargestellt habe, dass die Pressemitteilung weniger detaillierte Informationen über die Umstände der betreffenden Sache und die Gründe für die Einstufung eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens als Zuwiderhandlung enthalten habe als die veröffentlichten Zusammenfassungen der Beschlüsse der Kommission 2022 (vgl. EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn. 67, juris).

    Denn der EuGH führt darüber hinaus weitere Argumente an, die sich auf den Inhalt der Pressemitteilung und ihre fehlende Bestimmung, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, beziehen, und folgert aus alledem ("unter diesen Umständen"), dass hier nicht vernünftigerweise erwartet werden könne, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Pressemitteilung die zur Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässliche Kenntnis erlangt worden sei (EuGH, 22. Juni 2022 - C-267/20 - Volvo und DAF, Rn 67-71, juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21

    Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

    2 Vgl. Urteile vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635), vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:604), vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800), vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494), und vom 1. August 2022, Daimler (Kartelle - Müllfahrzeuge) (C-588/20, EU:C:2022:607), sowie die anhängigen Rechtssachen C-163/21, PACCAR u. a., und C-285/21, Dalarjo u. a. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2022, Scania u. a./Kommission (T-799/17, EU:T:2022:48), sowie hierzu anhängiges Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-251/22 P, Scania u. a./Kommission.

    9 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Urteil vom 22. Juni 2022 (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 39 bis 41); siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache PACCAR u. a. (C-163/21, EU:C:2022:286, Nr. 56).

    12 Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 80 bis 85).

    13 Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 76, 77 und 86 bis 89).

    16 Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 46, 47, 71 und 72).

    17 Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 33, 34, 42, 48, 49 und 73 bis 79); vgl. hierzu auch Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache ZA u. a. (C-25/21, EU:C:2022:659, Nrn. 52 und 53).

    31 Urteile vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 60 bis 62), und vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 52).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-61/21

    Umwelt und Verbraucher

    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 28).
  • EuGH, 10.11.2022 - C-163/21

    Die Offenlegung von "relevanten Beweismitteln" im Sinne des Unionsrechts umfasst

    Vorab ist zur zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104 darauf hinzuweisen, dass diese eine Sonderbestimmung enthält, die die Voraussetzungen für die zeitliche Geltung ihrer materiell-rechtlichen und nicht materiell-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich regelt (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Vorschriften der Richtlinie 2014/104 zu klären, ist daher als Erstes zu prüfen, ob die betreffende Vorschrift eine materiell-rechtliche Vorschrift darstellt oder nicht, wobei diese Frage, da es in Art. 22 der Richtlinie an einer Verweisung auf das nationale Recht fehlt, nach Unionsrecht und nicht nach dem anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 38 und 39).

    Indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Gerichte im Rahmen der Prüfung von Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzklagen auf Ersatz des wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht erlittenen Schadens mit besonderen Befugnissen auszustatten, soll diese Vorschrift der Informationsasymmetrie abhelfen, die diese Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich zum Nachteil des Geschädigten kennzeichnet, worauf im 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 hingewiesen wird, und die es für den Geschädigten schwieriger macht, die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 55 und 83).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/104 der einen oder der anderen Partei dieser Art von Rechtsstreitigkeiten neue materiell-rechtliche Verpflichtungen auferlegt, wodurch diese Vorschrift als materiell-rechtlich im Sinne von Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 83).

  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV

    Die Einstufung einer Vorschrift als materiell-rechtlich oder nicht materiell-rechtlich bezieht sich dabei auf die Vorschriften der Richtlinie und nicht auf die ihrer Umsetzung dienenden nationalen Vorschriften (vgl. EuGH, Urteile vom 22. Juni 2022 - C-267/20, WuW 2022, 487 Rn. 40 f. - Volvo und DAF Trucks; vom 10. November 2022 - C-163/21, WuW 2023, 28 Rn. 30 - PACCAR).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-25/21

    Repsol Comercial de Productos Petrolíferos

    Was die zeitliche Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 auf die Schadensersatzklage der Erben von KN betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass zur Klärung der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie erstens zu prüfen ist, ob die betreffende Vorschrift eine materiell-rechtliche Vorschrift darstellt oder nicht (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 38).

    Sollte Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 als "materiell-rechtliche Vorschrift" eingestuft werden, wäre angesichts dessen, dass diese Richtlinie im vorliegenden Fall unstreitig fünf Monate nach Ablauf der in ihrem Art. 21 vorgesehenen Umsetzungsfrist in spanisches Recht umgesetzt wurde, weil das Real Decreto-ley 9/2017 zur Umsetzung der Richtlinie am 27. Mai 2017 in Kraft getreten ist, zweitens zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt, soweit er nicht als neu eingestuft werden kann, vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie, d. h. dem 27. Dezember 2016, abgeschlossen war oder ob er nach Ablauf dieser Frist weiterhin Wirkung entfaltet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 42 und 48).

    Da aber, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, das Vorliegen eines hierdurch verursachten Schadens, der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dieser Zuwiderhandlung sowie die Identität des Rechtsverletzers zu den unerlässlichen Angaben gehören, über die der Geschädigte verfügen muss, um eine Schadensersatzklage zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 60), ist davon auszugehen, dass sich Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 auf das Vorliegen eines der Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Haftung für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts bezieht und mithin, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, als materiell-rechtliche Vorschrift einzustufen ist.

    Zu diesem Zweck sind die Natur und der Funktionsmechanismus von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 49 und 100).

  • LG Mannheim, 23.06.2023 - 14 O 103/18

    Zuckerkartell - Bestimmung des Kartellschadensersatzes bei einem Zucker-Kartell

    Zwar dürfte Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RL 2014/104/EU keine " materiell-rechtliche Vorschrift " im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RL 2014/104/EU und damit auf die vorliegend nach dem 25.12.2014 beim nationalen Gericht erhobene Schadensersatzklage anwendbar sein (Art. 22 Abs. 2 RL 2014/104/EU; EuGH, Urt. v. 16.02.2023, C-312/21, juris Rz. 51 - Tráficos Manuel Ferrer; EuGH, Urt. v. 22.06.2022, C-267/20, juris Rz. 85 - Volvo und DAF Trucks).
  • BGH, 28.06.2022 - KZR 46/20

    Vorliegen eines kartellbedingten Schadens bei Bezug der Waren durch

    Es kann deshalb dahinstehen, ob der Anwendung der §§ 33g, 89b GWB hier Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1) entgegensteht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - C-267/20, juris Rn. 40 f. - Volvo und DAF Trucks; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 7. April 2022 - C-163/21, Rn. 41 - PACCAR).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-775/21

    Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem

    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
  • EuGH, 16.02.2023 - C-312/21

    Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht: Das

  • EuGH, 16.03.2023 - C-439/20

    Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-266/22

    CRRC Qingdao Sifang u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19

    Lkw-Kartell - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell:

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3904/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher

  • OLG Stuttgart, 27.07.2023 - 2 U 115/22

    Schadensersatzanspruch wegen LKW-Kartell auch bei Leasing

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 21.09.2023 - C-164/22

    Das Verbot der Doppelbestrafung scheint der Vollstreckung eines Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-107/23

    Lin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3905/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-174/23

    Twenty First Capital - Vorabentscheidungsverfahren Niederlassungsfreiheit

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3906/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher

  • LG Dortmund, 27.09.2023 - 8 O 34/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-25/21

    Repsol Comercial de Productos Petrolíferos

  • LG Dortmund, 13.02.2023 - 8 O 32/17
  • LG Dortmund, 04.01.2023 - 8 O 30/17
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