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   EuGH, 22.06.2022 - C-661/20   

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EuGH, 22.06.2022 - C-661/20 (https://dejure.org/2022,14650)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2022 - C-661/20 (https://dejure.org/2022,14650)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - C-661/20 (https://dejure.org/2022,14650)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Slowakei (Protection du Grand tétras)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 und 3 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 2009/147/EG - Art. 4 Abs. 1 - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Auerhuhn (Tetrao ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Richtlinie 92/43/EWG; Art. 6 Abs. 2 und 3; Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; Richtlinie 2009/147/EG; Art. 4 Abs. 1; Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; Auerhuhn (Tetrao urogallus); ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 und 3 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 2009/147/EG - Art. 4 Abs. 1 - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Auerhuhn (Tetrao ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Schutz des Auerhuhns (Tetrao urogallus) und der Natura-2000-Gebiete mit Lebensräumen dieses wildlebenden Vogels: Der Gerichtshof stellt einen Verstoß der Slowakei gegen die Habitatrichtlinie und die Vogelschutzrichtlinie fest

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-661/20
    Somit zielen die Bestimmungen der Habitatrichtlinie darauf ab, dass die Mitgliedstaaten geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die ökologischen Merkmale der Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen vorkommen, zu erhalten (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht hierzu ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie durchzuführenden angemessenen Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet sind unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 113).

    Sonst hätte sie keine praktische Wirksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 213).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-661/20
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie steht, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere deren Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum einen, dass sich der Schutz der besonderen Schutzgebiete nicht auf Maßnahmen zur Abwehr externer, vom Menschen verursachter Beeinträchtigungen und Störungen beschränken darf, sondern je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustands einschließen muss (Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 135).

    Da Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie und deren Art. 6 Abs. 3 dasselbe Schutzniveau gewährleisten sollen, genügt es, wenn die Kommission nachweist, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass diese Tätigkeit für diese Art erhebliche Störungen verursacht (Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 142).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-384/18

    Kommission/ Belgien (Comptables)

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-661/20
    Zur Bestimmung des Umfangs der vorliegenden Rüge ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 27. Februar 2020, Kommission/Belgien [Buchhalter], C-384/18, EU:C:2020:124, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer späteren Änderung der im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens beanstandeten nationalen Regelung ändert die Kommission den Gegenstand ihrer Klage nicht dadurch, dass sie die gegen die ältere Regelung erhobenen Rügen gegen die aus der Änderung hervorgegangene Regelung richtet, wenn beide Fassungen der nationalen Regelung einen identischen Inhalt haben (Urteil vom 27. Februar 2020, Kommission/Belgien [Buchhalter], C-384/18, EU:C:2020:124, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (Urteil vom 27. Februar 2020, Kommission/Belgien [Buchhalter], C-384/18, EU:C:2020:124, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-661/20
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist es, soweit mit einer Klage ein systematischer und andauernder Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie gerügt wird, grundsätzlich nicht unzulässig, dass ergänzende Beweismittel vorgelegt werden, die den Zweck haben, den generellen und fortdauernden Charakter des gerügten Verstoßes im Stadium des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass sich der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die in der Stellungnahme genannten Tatsachen und demselben Verhalten zuzurechnen sind (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.11.2020 - C-644/18

    Italien hat gegen das Unionsrecht zur Luftqualität verstoßen

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-661/20
    Soweit viertens und letztens die Slowakische Republik die von der Kommission in ihrer Erwiderung zur Vorabprüfung gemachten Ausführungen für unzulässig hält, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Kommission in diesem Schriftsatz den ersten Teil ihrer ersten Rüge, den sie bereits in allgemeinerer Form in der Klageschrift geltend gemacht hatte, präzisiert hat, um auf das Vorbringen der slowakischen Behörden in ihrer Klagebeantwortung einzugehen, den Gegenstand der geltend gemachten Vertragsverletzung nicht verändert und sich daher nicht auf den Umfang des Rechtsstreits ausgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist davon auszugehen, dass dieses Zitat aus der Rechtsprechung weder den Gegenstand der geltend gemachten Vertragsverletzung verändert noch sich auf den Umfang des Rechtsstreits auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die von der Slowakischen Republik erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-164/17

    Grace und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-661/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie die Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet zur Erhaltung einer Art voraussetzt, dass die grundlegenden Eigenschaften des Lebensraums dieses Gebiets dauerhaft erhalten bleiben, dessen Ziel, das die Ausweisung des Gebiets als Schutzgebiet rechtfertigt, das Überleben der betreffenden Art und ihre Vermehrung ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 35).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-293/07

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-661/20
    Nach dieser Bestimmung muss der rechtliche Schutzstatus der besonderen Schutzgebiete auch gewährleisten, dass in diesen Gebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden (Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland, C-293/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:706, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-294/17 (anhängig)

    Stichting Werkgroep Behoud de Peel

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-661/20
    Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie kann daher einen Mitgliedstaat nicht ermächtigen, nationale Vorschriften zu erlassen, die bestimmte Kategorien von Plänen oder Projekten allgemein von der Pflicht zur Prüfung ihrer Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet ausnähmen (Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-661/20
    Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie kann daher einen Mitgliedstaat nicht ermächtigen, nationale Vorschriften zu erlassen, die bestimmte Kategorien von Plänen oder Projekten allgemein von der Pflicht zur Prüfung ihrer Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet ausnähmen (Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 22.06.2022 - C-661/20
    Somit wird der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien [Verschlechterung des Naturraums Doñana], C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 160 und dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2018 - C-461/17

    Holohan u.a.

  • EuGH, 07.09.2023 - C-197/22

    Kommission/ Italien () und fluorures)

    Toutefois, il se déduit également de la jurisprudence de la Cour que, dans la mesure où un recours vise à dénoncer un manquement systématique et persistant aux dispositions combinées de l'article 4, paragraphe 1, et de l'annexe I, partie B, de la directive 98/83, la production d'éléments complémentaires visant, au stade de la procédure devant la Cour, à étayer la généralité et la constance du manquement ainsi allégué ne saurait être exclue en principe [voir, en ce sens, arrêts du 5 avril 2017, Commission/Bulgarie, C-488/15, EU:C:2017:267, point 42 et jurisprudence citée, ainsi que du 22 juin 2022, Commission/Slovaquie (Protection du Grand tétras), C-661/20, EU:C:2022:496, point 94].

    En particulier, la Cour a déjà eu l'occasion de préciser que l'objet d'un recours en manquement peut s'étendre à des faits postérieurs à l'avis motivé pour autant qu'ils sont de même nature et constitutifs d'un même comportement que les faits visés par cet avis [arrêts du 5 avril 2017, Commission/Bulgarie, C-488/15, EU:C:2017:267, point 43 et jurisprudence citée, ainsi que du 22 juin 2022, Commission/Slovaquie (Protection du Grand tétras), C-661/20, EU:C:2022:496, point 95].

    Cependant, dès lors que le présent grief vise le défaut persistant de mesures permettant d'assurer le respect de ces valeurs dans les communes concernées, la Commission est recevable à se fonder non seulement sur les dépassements desdites valeurs dont elle a eu connaissance au cours de la procédure précontentieuse, mais également sur les dépassements de même nature et constitutifs du même manquement survenus après le 25 janvier 2019, afin d'illustrer la constance et la généralité de ce dernier [voir, en ce sens, arrêt du 22 juin 2022, Commission/Slovaquie (Protection du Grand tétras), C-661/20, EU:C:2022:496, point 97].

  • EuGH, 07.12.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts mezi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Erhaltung der

    Drittens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einen Mitgliedstaat nicht ermächtigen kann, nationale Vorschriften zu erlassen, die bestimmte Kategorien von Plänen oder Projekten allgemein von der Pflicht zur Prüfung ihrer Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet ausnehmen (Urteil vom 22. Juni 2022, Kommission/Slowakei [Schutz des Auerhuhns], C-661/20, EU:C:2022:496, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    41 Vgl. z. B. Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Puszcza Bia?‚owieska) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 213), und vom 22. Juni 2022, Kommission/Slowakei (Schutz des Auerhahns) (C-661/20, EU:C:2022:496, Rn. 128).
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