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   EuGH, 22.09.2022 - C-330/21   

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https://dejure.org/2022,25313
EuGH, 22.09.2022 - C-330/21 (https://dejure.org/2022,25313)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - C-330/21 (https://dejure.org/2022,25313)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - C-330/21 (https://dejure.org/2022,25313)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    The Escape Center

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 14 - Begriff ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 14 - Begriff ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    The Escape Center

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 14 ; AEUV Art 267

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 14, AEUV Art 267
    Überlassung von Sportanlagen, Ermäßigter Mehrwertsteuersatz, Einzel- oder Gruppenanleitungz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    The Escape Center

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-330/21
    Weiter weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 10. November 2016, Bastová (C-432/15, EU:C:2016:855), zu der Ansicht neige, dass die Überlassung von Sportanlagen selbst dann dem ermäßigten Steuersatz unterliege, wenn die Leistung durch das Angebot einer Einzel- oder Gruppenanleitung ergänzt werde.

    Demnach ist er dahin zu verstehen, dass er das Recht zur Nutzung von Anlagen betrifft, die dem Sport und der Körperertüchtigung dienen, sowie ihre Überlassung zu diesem Zweck (Urteil vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 65).

    Somit können die Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung der für die Sportausübung und den Sportunterricht nötigen Anlagen unter Anhang III Nr. 14 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 66).

    In diesem Zusammenhang dient Nr. 14 dieses Anhangs dazu, die Sportausübung zu fördern und für natürliche Personen besser zugänglich zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 64).

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-330/21
    Dem ist noch hinzuzufügen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er von der ihm in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112 eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, auf eine Kategorie von Dienstleistungen im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, unter der Voraussetzung, dass der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorie beschränken kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 28, sowie vom 9. September 2021, Phantasialand, C-406/20, EU:C:2021:720, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Auffassung der belgischen Regierung erfüllt diese selektive Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils erwähnte und von der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte doppelte Voraussetzung, wonach die nationale Regelung zum einen die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur auf konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Dienstleistungskategorie beschränken darf und zum anderen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten muss (Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 30, sowie vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 45).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs.

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-330/21
    Zwar ist die Vornahme solcher Beurteilungen Sache des vorlegenden Gerichts, doch der Gerichtshof kann ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, Zamberk, C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Dezember 2016, Stock '94, C-208/15, EU:C:2016:936, Rn. 30).

    Um die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern, ist von Ausnahmefällen abgesehen auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Zamberk, C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 32 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.01.2012 - C-117/11

    Purple Parking und Airparks Services

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-330/21
    Insoweit ist die Tatsache ohne Belang, dass unter anderen Umständen die Bestandteile eines solchen Umsatzes isoliert erbracht werden können und nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie als voneinander getrennt und unabhängig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Januar 2012, Purple Parking und Airparks Services, C-117/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:29, Rn. 31).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Einzelanleitung und den Gruppenkursen, zu denen der Zugang zum Sportstudio ebenfalls berechtigt, um Nebenleistungen der Gewährung des Zugangs zu einer Sportanlage oder der Überlassung der dort vorhandenen Sportgeräte handelt, hat das vorlegende Gericht die charakteristischen Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln und dabei alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen dieser bewirkt wird (Beschluss vom 19. Januar 2012, Purple Parking und Airparks Services, C-117/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:29, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-330/21
    Dem ist noch hinzuzufügen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er von der ihm in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112 eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, auf eine Kategorie von Dienstleistungen im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, unter der Voraussetzung, dass der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorie beschränken kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 28, sowie vom 9. September 2021, Phantasialand, C-406/20, EU:C:2021:720, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-55/14

    Régie communale autonome du stade Luc Varenne - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-330/21
    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Dienstleistungen, die mit der Sportausübung und der Körperertüchtigung zusammenhängen, möglichst als Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2015, Régie communale autonome du stade Luc Varenne, C-55/14, EU:C:2015:29, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2016 - C-208/15

    Stock '94 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-330/21
    Zwar ist die Vornahme solcher Beurteilungen Sache des vorlegenden Gerichts, doch der Gerichtshof kann ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, Zamberk, C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Dezember 2016, Stock '94, C-208/15, EU:C:2016:936, Rn. 30).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-330/21
    Nach Auffassung der belgischen Regierung erfüllt diese selektive Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils erwähnte und von der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte doppelte Voraussetzung, wonach die nationale Regelung zum einen die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur auf konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Dienstleistungskategorie beschränken darf und zum anderen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten muss (Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 30, sowie vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 45).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-801/19

    Franck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-330/21
    Eine "einheitliche Leistung" liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher - wobei auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist - zwei oder mehr Elemente oder Handlungen erbringt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 22, sowie vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 25).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-330/21
    Eine "einheitliche Leistung" liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher - wobei auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist - zwei oder mehr Elemente oder Handlungen erbringt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 22, sowie vom 17. Dezember 2020, Franck, C-801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 25).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

  • EuGH, 29.10.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 19.12.2018 - C-17/18

    Mailat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    13 Urteile vom 22. September 2022, The Escape Center (C-330/21, EU:C:2022:719, Rn. 34), und vom 5. September 2019, Regards Photographiques (C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 42).

    19 Urteile vom 22. September 2022, The Escape Center (C-330/21, EU:C:2022:719, Rn. 34), vom 9. September 2021, Phantasialand (C-406/20, EU:C:2021:720, Rn. 25), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 28).

    21 Möglicherweise anders Urteil vom 22. September 2022, The Escape Center (C-330/21, EU:C:2022:719, Rn. 39), wobei hier aber nicht näher untersucht wurde, ob der dortige Anwendungserlass der Finanzverwaltung eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift war und sich der Mitgliedstaat dort auch nicht auf diese bezogen hat.

  • EuGH, 08.02.2024 - C-733/22

    Valentina Heights

    Mit anderen Worten ist, soweit die in der bulgarischen Regelung vorgesehene Einstufungsverpflichtung alle Leistungen der "Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen" im Sinne von Anhang III Nr. 12 dieser Richtlinie betrifft, diese Regelung nicht geeignet, die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Dienstleistungskategorie zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, The Escape Center, C-330/21, EU:C:2022:719, Rn. 38), da sie sämtliche Dienstleistungen dieser Kategorie erfasst.
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