Rechtsprechung
   EuGH, 22.09.2022 - C-475/20, C-476/20, C-477/20, C-478/20, C-479/20, C-480/20, C-481/20, C-482/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,25321
EuGH, 22.09.2022 - C-475/20, C-476/20, C-477/20, C-478/20, C-479/20, C-480/20, C-481/20, C-482/20 (https://dejure.org/2022,25321)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - C-475/20, C-476/20, C-477/20, C-478/20, C-479/20, C-480/20, C-481/20, C-482/20 (https://dejure.org/2022,25321)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - C-475/20, C-476/20, C-477/20, C-478/20, C-479/20, C-480/20, C-481/20, C-482/20 (https://dejure.org/2022,25321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Admiral Gaming Network

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen - Glücksspiel - Konzessionen für den Betrieb von Spielen an Spielautomaten - Nationale Regelung, die den Konzessionären eine Abgabe auferlegt - Grundsatz des Vertrauensschutzes

  • doev.de PDF

    Admiral Gaming Network Srl u. a. - Konzessionen für die Annahme von Wetteinsätzen; Kürzung der den Konzessionären zustehenden Vergütungen durch nationale Vorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen - Glücksspiel - Konzessionen für den Betrieb von Spielen an Spielautomaten - Nationale Regelung, die den Konzessionären eine Abgabe auferlegt - Grundsatz des Vertrauensschutzes

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-475/20
    Insoweit ist vorab daran zu erinnern, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass nach ständiger Rechtsprechung diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts, insbesondere der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten, ausüben müssen (Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 34).

    So hat der Gerichtshof u. a. klargestellt, dass Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht erfasst, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines Mitgliedstaats berühren (Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nicht klar ersichtlich ist auch - was wiederum vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist -, dass diese Abgabe dazu geführt haben könnte, dass eine rentable Nutzung der Spielautomaten durch die bestehenden Konzessionäre verhindert wird, indem dadurch andere Spielsektoren, insbesondere der Online-Spielsektor, bevorzugt werden, und auch nicht, inwiefern in einem solchen Fall grenzüberschreitende Sachverhalte gegenüber internen Sachverhalten diskriminiert worden wären (vgl. insoweit Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 39 bis 41).

    Zwar steht der Umstand, dass eine Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten als Nebenfolge auch dem Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats zugutekommt, einer Rechtfertigung dieser Beschränkung nicht entgegen, soweit damit wirklich Ziele verfolgt werden, die sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, EU:C:1999:514, Rn. 36, und vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, EU:C:2003:597, Rn. 62), was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist, hingegen kann das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen (Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die vorgesehenen Ausnahmen können daher für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit diesem Grundsatz steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 74 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen bleiben diese Wirtschaftsteilnehmer in Anwendung des genannten Grundsatzes gegebenenfalls berechtigt, die Modalitäten der Durchführung solcher Änderungen in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof somit z. B. bereits festgestellt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der kostspielige Investitionen getätigt hat, um einer vom Gesetzgeber zuvor erlassenen Regelung nachzukommen, durch eine vorzeitige Aufhebung dieser Regelung erheblich in seinen Interessen beeinträchtigt sein kann, zumal wenn die Aufhebung plötzlich und unvorhersehbar erfolgt ist, ohne ihm die zur Anpassung an die neue Gesetzeslage nötige Zeit zu lassen (vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 87).

  • EuGH - C-481/20 (anhängig)

    Snaitech

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-475/20
    Snaitech SpA, vormals Cogetech SpA (C-481/20),.

    Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-475/20, C-477/20, C-481/20),.

    Ma. di Francesco Senese (C-481/20),.

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Admiral Gaming Network Srl (Rechtssache C-475/20), der Cirsa Italia SpA (Rechtssache C-476/20), der Codere Network SpA (Rechtssache C-477/20), der Gamenet SpA (Rechtssache C-478/20), der NTS Network SpA (Rechtssache C-479/20), der Sisal Entertainment SpA (Rechtssache C-480/20) und der Snaitech SpA, vormals Cogetech SpA und Snai SpA (Rechtssachen C-481/20 und C-482/20), im Glücksspielsektor tätigen Gesellschaften, auf der einen Seite und der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Agentur für Zölle und Monopole, Italien) (im Folgenden: ADM) sowie anderen italienischen Behörden auf der anderen Seite über die Kürzung der Provisionen, die den Wirtschaftsteilnehmern zustehen, die die organisierte Tätigkeit der Annahme von Wetten über Spielautomaten ausüben.

  • EuGH - C-482/20 (anhängig)

    Snaitech

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-475/20
    In den verbundenen Rechtssachen C-475/20 bis C-482/20.

    Snaitech SpA, vormals Snai SpA (C-482/20),.

    Coordinamento delle associazioni per la tutela dell'ambiente e dei diritti degli utenti e consumatori (Codacons) (C-476/20, C-478/20, C-480/20, C-482/20) u. a.,.

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Admiral Gaming Network Srl (Rechtssache C-475/20), der Cirsa Italia SpA (Rechtssache C-476/20), der Codere Network SpA (Rechtssache C-477/20), der Gamenet SpA (Rechtssache C-478/20), der NTS Network SpA (Rechtssache C-479/20), der Sisal Entertainment SpA (Rechtssache C-480/20) und der Snaitech SpA, vormals Cogetech SpA und Snai SpA (Rechtssachen C-481/20 und C-482/20), im Glücksspielsektor tätigen Gesellschaften, auf der einen Seite und der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Agentur für Zölle und Monopole, Italien) (im Folgenden: ADM) sowie anderen italienischen Behörden auf der anderen Seite über die Kürzung der Provisionen, die den Wirtschaftsteilnehmern zustehen, die die organisierte Tätigkeit der Annahme von Wetten über Spielautomaten ausüben.

  • EuGH - C-477/20 (anhängig)

    Codere Network

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-475/20
    Codere Network SpA (C-477/20),.

    Ministero dell'Economia e delle Finanze (C-475/20, C-477/20),.

    Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-475/20, C-477/20, C-481/20),.

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Admiral Gaming Network Srl (Rechtssache C-475/20), der Cirsa Italia SpA (Rechtssache C-476/20), der Codere Network SpA (Rechtssache C-477/20), der Gamenet SpA (Rechtssache C-478/20), der NTS Network SpA (Rechtssache C-479/20), der Sisal Entertainment SpA (Rechtssache C-480/20) und der Snaitech SpA, vormals Cogetech SpA und Snai SpA (Rechtssachen C-481/20 und C-482/20), im Glücksspielsektor tätigen Gesellschaften, auf der einen Seite und der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Agentur für Zölle und Monopole, Italien) (im Folgenden: ADM) sowie anderen italienischen Behörden auf der anderen Seite über die Kürzung der Provisionen, die den Wirtschaftsteilnehmern zustehen, die die organisierte Tätigkeit der Annahme von Wetten über Spielautomaten ausüben.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-475/20
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und/oder der Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen zu verstehen sind, die die Ausübung der von den Art. 49 und 56 AEUV garantierten Freiheiten untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Harmonisierung dieses Bereichs durch die Union verfügen die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des ihnen am geeignetsten erscheinenden Niveaus des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung über ein weites Ermessen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die von ihnen vorgesehenen Beschränkungen müssen jedoch den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen - insbesondere an ihre Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses und ihre Verhältnismäßigkeit - genügen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-480/20 (anhängig)

    Sisal Entertainment

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-475/20
    Sisal Entertainment SpA (C-480/20),.

    Coordinamento delle associazioni per la tutela dell'ambiente e dei diritti degli utenti e consumatori (Codacons) (C-476/20, C-478/20, C-480/20, C-482/20) u. a.,.

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Admiral Gaming Network Srl (Rechtssache C-475/20), der Cirsa Italia SpA (Rechtssache C-476/20), der Codere Network SpA (Rechtssache C-477/20), der Gamenet SpA (Rechtssache C-478/20), der NTS Network SpA (Rechtssache C-479/20), der Sisal Entertainment SpA (Rechtssache C-480/20) und der Snaitech SpA, vormals Cogetech SpA und Snai SpA (Rechtssachen C-481/20 und C-482/20), im Glücksspielsektor tätigen Gesellschaften, auf der einen Seite und der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Agentur für Zölle und Monopole, Italien) (im Folgenden: ADM) sowie anderen italienischen Behörden auf der anderen Seite über die Kürzung der Provisionen, die den Wirtschaftsteilnehmern zustehen, die die organisierte Tätigkeit der Annahme von Wetten über Spielautomaten ausüben.

  • EuGH - C-476/20 (anhängig)

    Cirsa Italia

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-475/20
    Cirsa Italia SpA (C-476/20),.

    Coordinamento delle associazioni per la tutela dell'ambiente e dei diritti degli utenti e consumatori (Codacons) (C-476/20, C-478/20, C-480/20, C-482/20) u. a.,.

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Admiral Gaming Network Srl (Rechtssache C-475/20), der Cirsa Italia SpA (Rechtssache C-476/20), der Codere Network SpA (Rechtssache C-477/20), der Gamenet SpA (Rechtssache C-478/20), der NTS Network SpA (Rechtssache C-479/20), der Sisal Entertainment SpA (Rechtssache C-480/20) und der Snaitech SpA, vormals Cogetech SpA und Snai SpA (Rechtssachen C-481/20 und C-482/20), im Glücksspielsektor tätigen Gesellschaften, auf der einen Seite und der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Agentur für Zölle und Monopole, Italien) (im Folgenden: ADM) sowie anderen italienischen Behörden auf der anderen Seite über die Kürzung der Provisionen, die den Wirtschaftsteilnehmern zustehen, die die organisierte Tätigkeit der Annahme von Wetten über Spielautomaten ausüben.

  • EuGH - C-478/20 (anhängig)

    Gamenet

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-475/20
    Gamenet SpA (C-478/20),.

    Coordinamento delle associazioni per la tutela dell'ambiente e dei diritti degli utenti e consumatori (Codacons) (C-476/20, C-478/20, C-480/20, C-482/20) u. a.,.

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Admiral Gaming Network Srl (Rechtssache C-475/20), der Cirsa Italia SpA (Rechtssache C-476/20), der Codere Network SpA (Rechtssache C-477/20), der Gamenet SpA (Rechtssache C-478/20), der NTS Network SpA (Rechtssache C-479/20), der Sisal Entertainment SpA (Rechtssache C-480/20) und der Snaitech SpA, vormals Cogetech SpA und Snai SpA (Rechtssachen C-481/20 und C-482/20), im Glücksspielsektor tätigen Gesellschaften, auf der einen Seite und der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Agentur für Zölle und Monopole, Italien) (im Folgenden: ADM) sowie anderen italienischen Behörden auf der anderen Seite über die Kürzung der Provisionen, die den Wirtschaftsteilnehmern zustehen, die die organisierte Tätigkeit der Annahme von Wetten über Spielautomaten ausüben.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-475/20
    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch, wenn eine solche Gesellschaft oder ein Angehöriger eines Mitgliedstaats eine Beteiligung am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft erwirbt, die es ihr oder ihm ermöglicht, einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-798/18

    Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-475/20
    Zudem sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elletrotecniche ed elettroniche [Anie] u. a., C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht kann zu diesem Zweck alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigen, die u. a. aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Rechtsvorschriften hervorgehen (Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche [Anie] u. a., C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-799/18 (anhängig)

    Athesia Energy u.a.

  • EuGH - C-479/20 (anhängig)

    NTS Network

  • EuGH, 09.09.2021 - C-449/20

    Real Vida Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV -

  • EuGH, 01.10.2020 - C-743/18

    Elme Messer Metalurgs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds -

  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

  • EuGH, 03.12.2014 - C-315/13

    De Clercq u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • OLG Stuttgart, 12.04.2024 - 5 U 149/23

    Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter von unerlaubten

    Letztlich ist der Gesetzgeber nicht gehalten, bei der Bekämpfung der Glücksspielsucht auf eine rein mathematisch berechnete relative Gefährlichkeit abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13, NVwZ 2017, 1111 Rn. 140) und durfte auch kulturelle Unterschiede berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 20.12.2017, Global Starnet, C-322/16, juris Rn. 39; EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-475/20 bis C-482/20, juris Rn. 48; EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12, juris Rn. 45; EuGH, Urteil vom 2. März 2023 - C-695/21, juris Rn. 14), wobei Pferderennen seit der Antike veranstaltet werden und auch Pferdewetten eine lange Tradition haben.
  • OLG Jena, 17.10.2023 - 7 U 1091/22

    Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession

    Die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts hat er bereits geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZR 199/20 -, juris unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C46/08, Slg. 2010, I-8149 = NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 - Carmen Media Group; Urteil vom 15.09.2011 - C-347/09, Slg. 2011, I-8185 = EuZW 2011, 841 Rn. 44, 56 - Dickinger und Ömer, m.w.N.; s.a. EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-98/14 - Berlington Hungary u.a., juris; Urteil vom 22.09.2022 - C-475/20 bis C-482/20 - Admiral Gaming Network, juris).
  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Regelung, die geeignet ist, eine Grundfreiheit zu behindern, zu beachten ist (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2022 - C-475/20 u.a., Admiral Gaming Network u.a. - juris Rn. 60 ff. m.w.N.).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-10/23

    Remia Com Impex

    Das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht führt jedoch in Anbetracht der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens kennzeichnet, nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens oder einer der darin enthaltenen Fragen, sofern sich der Gerichtshof in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der Angaben in der Akte, über die er verfügt, eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 22. September 2022, Admiral Gaming Network u. a., C-475/20 bis C-482/20, EU:C:2022:714, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-348/22

    Die Konzessionen für die Nutzung der italienischen Strände dürfen nicht

    Es ist nämlich nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde oder dass das Problem hypothetischer Natur wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, Admiral Gaming Network u. a., C-475/20 bis C-482/20, EU:C:2022:714, Rn. 26).
  • OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
    Je plötzlicher und unerwarteter eine Rechtsänderung ohne ausreichende Anpassungszeit eintritt, um so eher wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Betracht kommen (vgl. EuGH, Urt. v. 22. September 2022 - C-475/20 u. a. - Admiral Gaming Network Srl u. a., juris Rn. 60 ff. und Urt. v. 11. Juni 2015 - Câ€98/14 u. a. - Berlington Hungary u. a., juris Rn. 87).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Admiral Gaming Network u. a. (C-475/20 bis C-482/20, EU:C:2022:714, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22

    Novo Banco u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von

    34 Vgl. Urteile vom 22. September 2022, Admiral Gaming Network u. a. (C-475/20 bis C-482/20, EU:C:2022:714, Rn. 62), sowie vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C-443/21, EU:C:2022:899, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a.

    Zum einen ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem AEU-Vertrag auch eine geringfügige oder wenig bedeutende Beschränkung einer Grundfreiheit grundsätzlich untersagt (Urteil vom 22. September 2022, Admiral Gaming Network u. a., C-475/20 bis C-482/20, EU:C:2022:71, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3201/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

    Es ist mit dem verfassungs- und unionsrechtlich geltenden Grundsatz des Vertrauensschutzes, vgl. zum verfassungs- und unionsrechtlich verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes: EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-475/20 u.a. - Admiral Gaming Network Srl u.a. , juris Rn. 60 ff.; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 u.a. - Berlington Hungary u.a. , juris Rn. 88; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 188 ff., vereinbar, dass abgesehen von sog. Bestandswettvermittlungsstellen im Sinne des § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW, die am 22. Mai 2019 bestanden, zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben (vgl. § 13 Abs. 15 Satz 1 AG GlüStV NRW) und für die lediglich ein reduzierter Mindestabstand von 100 Metern vorgeschrieben ist (vgl. § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW), sämtliche Wettvermittlungsstellen, d.h. auch solche, die faktisch bereits vor dem Inkrafttreten des AG GlüStV NRW in räumlicher Nähe zu Einrichtungen für Minderjährige angesiedelt waren, den gemäß § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW vorgeschriebenen regulären Mindestabstand von 350 Metern einzuhalten haben, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 84 ff. m.w.N.
  • OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22

    Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3202/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen -

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