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   EuGH, 22.10.1992 - C-85/90   

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https://dejure.org/1992,3063
EuGH, 22.10.1992 - C-85/90 (https://dejure.org/1992,3063)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.1992 - C-85/90 (https://dejure.org/1992,3063)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1992 - C-85/90 (https://dejure.org/1992,3063)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Dowling / Irland u.a.

    Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a, in der Fassung der Verordnungen Nrn. 764/89 und 1639/91
    Landwirtschaft; Gemeinsame Marktorganisation; Milch und Milcherzeugnisse; Zusätzliche Abgabe für Milch; Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen; Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • EU-Kommission

    Dowling / Irland u.a.

  • Wolters Kluwer

    Referenzmenge zur Regelung über die Zusatzabgabe für Milch; Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 857/84/EWG Art. 3; ; VO Nr. 857/84/EWG Art. 3a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.05.1988 - 84/87

    Erpelding / Secrétaire d'État à l'Agriculture und à la Viticulture

    Auszug aus EuGH, 22.10.1992 - C-85/90
    Diese Wahl ist jedoch ausdrücklich auf eines der beiden anderen innerhalb dieses Zeitraums liegenden Jahre beschränkt, was die Berücksichtigung von Milchlieferungen ausserhalb dieses Zeitraums ausschließt (vgl. Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 84/87, Erpelding, Slg. 1988, 2647, Randnrn.

    17 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 84/87, Randnr. 18, festgestellt hat, lassen Struktur und Ziel dieser Regelung erkennen, daß sie eine erschöpfende Aufzählung der Situationen enthält, in denen Referenzmengen oder individuelle Mengen zugeteilt werden können, und daß sie genaue Regeln für die Festsetzung dieser Mengen aufstellt.

    Dieser Gleichheitssatz verbietet es, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 84/87, a. a. O., Randnr. 29).

    Wie der Gerichtshof in dem Urteil Erpelding, Randnr. 30, festgestellt hat, ist ein solches Ergebnis durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, im Interesse sowohl der Rechtssicherheit als auch der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über die zusätzliche Abgabe die Zahl der als Referenzjahr in Betracht kommenden Jahre zu beschränken.

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Auszug aus EuGH, 22.10.1992 - C-85/90
    19 Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, so darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteil vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 15) ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuGH, 22.10.1992 - C-85/90
    12 Diese Beschränkung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) für ungültig erklärt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    43 - Die Kläger untermauern dies auch mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1992 in der Rechtssache C-85/90 (Dowling, Slg. 1992, I-5305, Randnr. 25).

    52 - Siehe dazu das Urteil Dowling (zitiert in Fußnote 43), Randnr. 20.

  • BFH, 20.06.1995 - VII R 90/94
    Der Vertrauensschutz gewährleistet nur, daß die ehemaligen Nichtvermarkter von Beschränkungen freizustellen sind, die sie in besonderer Weise deswegen treffen würden, weil sie sich befristet zur Nichtvermarktung von Milch entschlossen haben (EuGH, Urteile in EuGHE 1988, 2321, Rz. 24; in EuGHE 1988, 2355, Rz. 13; in EuGHE I 1990, 4539-4584, Rz. 22; vom 22. Oktober 1992 Rs. C-85/90, EuGHE I 1992, 5305; in ZfZ 1993, 49, Rz. 8; vom 27. Januar 1994 Rs. C-98/91, EuGHE I 1994, 248 ff., Rz. 26; in EuGHE I 1994, 1619-1655, Rz. 21).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 3 B 83.95

    Voraussetzungen der Zuteilung einer Referenzmenge an Nichtvermarkter

    Selbst wenn der Kläger zur fraglichen Zeit die Milcherzeugung etwa wegen Berufsunfähigkeit nicht hätte wiederaufnehmen können, hätte ihm keine Referenzmenge zugestanden (vgl. Urteil des EuGH vom 22. Oktober 1992, Rs C-85/90, Slg. 1992, I-5305).
  • EuG, 13.01.1999 - T-1/96

    Böcker-Lensing und Schulze-Beiering / Rat und Kommission

    Jedenfalls gehe aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1992 in der Rechtssache C-85/90 (Dowling, Slg. 1992, I-5305) hervor, daß den Erzeugern für die Wiederaufnahme der Milcherzeugung zumindest die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 im Jahr 1984 zur Verfügung habe stehen müssen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.1993 - C-290/91

    Johannes Peter gegen Hauptzollamt Regensburg. - Zusätzliche Abgabe für Milch -

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, können solche Folgen aber im Interesse der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über die Quoten gerechtfertigt sein, die ihrerseits durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sind, den Milchmarkt zu stabilisieren, vgl. Urteil in der Rechtssache 84/87 (Erpelding, Slg. 1988, 2647, Randnr. 30), Urteil in der Rechtssache C-311/90 (Hierl, Slg. 1992, I-2061, Randnr. 14) und Urteil vom 22. Oktober 1992 in der Rechtssache C-85/90 (Dowling, Slg. 1992, I-5305, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1993 - C-351/92

    Manfred Graff gegen Hauptzollamt Köln-Rheinau. - Zusätzliche Abgabe für Milch -

    (8) - Urteil vom 13. November 1984 in der Rechtssache 283/83 (Racke, Slg. 1984, 3791, Randnr. 7), Urteil Erpelding (a. a. O., Randnr. 29), Urteil vom 22. Oktober 1992 in der Rechtssache C-85/90 (Dowling, Slg. 1992, I-5303, Randnr. 21).
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