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   EuGH, 22.10.2013 - C-105/12 bis C-107/12, C-105/12, C-106/12, C-107/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,28294
EuGH, 22.10.2013 - C-105/12 bis C-107/12, C-105/12, C-106/12, C-107/12 (https://dejure.org/2013,28294)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2013 - C-105/12 bis C-107/12, C-105/12, C-106/12, C-107/12 (https://dejure.org/2013,28294)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2013 - C-105/12 bis C-107/12, C-105/12, C-106/12, C-107/12 (https://dejure.org/2013,28294)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Eigentumsordnungen - Art. 345 AEUV - Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber - Privatisierungsverbot - Verbot von Verbindungen zu Unternehmen, die Elektrizität oder Gas erzeugen, liefern oder vertreiben ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Essent u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Eigentumsordnungen - Art. 345 AEUV - Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber - Privatisierungsverbot - Verbot von Verbindungen zu Unternehmen, die Elektrizität oder Gas erzeugen, liefern oder vertreiben ...

  • EU-Kommission

    Essent u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Eigentumsordnungen - Art. 345 AEUV - Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber - Privatisierungsverbot - Verbot von Verbindungen zu Unternehmen, die Elektrizität oder Gas erzeugen, liefern oder vertreiben ...

  • Wolters Kluwer

    Trennung von Netzbetrieb und Vertrieb von Strom und Gas durch Privatisierungsverbot und Beschränkungen der Unternehmenstätigkeit; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Trennung von Netzbetrieb und Vertrieb von Strom und Gas durch Privatisierungsverbot und Beschränkungen der Unternehmenstätigkeit; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität und Erdgas tätige Unternehmen betreffen, können mit dem Europarecht im Einklang stehen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs für Unternehmen im Bereich Elektrizität und Erdgas können mit Europarecht im Einklang stehen

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität und Erdgas

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs für Unternehmen im Bereich Elektrizität und Erdgas können mit Europarecht im Einklang stehen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versorgungsnetze dürfen der öffentlichen Hand gehören

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Privatisierungsverbot für Verteilernetze kann europarechtskonform sein

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Eneco Holding

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Art. 63 und 345 AEUV - Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs - Eigentumsordnung - Begriff - Nationale Regelung, die ein absolutes Verbot der Privatisierung von Betreibern von Energieverteilungsnetzen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 61
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-271/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 22.10.2013 - C-105/12
    345 AEUV führt jedoch nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen den Grundprinzipien des AEU-Vertrags, u. a. denen der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit, entzogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 1984, Fearon, 182/83, Slg. 1984, 3677, Randnr. 7, vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 38, vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 24, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-6817, Randnr. 64, vom 21. Dezember 2011, Kommission/Polen, C-271/09, Slg. 2011, I-13613, Randnr. 44, und Kommission/Griechenland, Randnr. 16).

    Dass das Königreich der Niederlande für den Bereich der in seinem Hoheitsgebiet tätigen Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber eine von Art. 345 AEUV erfasste Zuordnung des Eigentums in öffentliche Trägerschaft vorgesehen hat, ist folglich kein Umstand, der diesen Mitgliedstaat in dem genannten Bereich von der Pflicht zur Beachtung der Vorschriften über den freien Kapitalverkehr befreien kann (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Polen, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass sich eine nationale Bestimmung, die quantitative oder qualitative Beschränkungen hinsichtlich der in anderen Mitgliedstaaten getätigten Investitionen vorgibt, gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften beschränkend auswirkt, weil sie diese dadurch, dass der Erwerb u. a. von Aktien begrenzt ist, bei der Kapitalsammlung behindert (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Polen, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der freie Kapitalverkehr durch eine nationale Regelung nur beschränkt werden darf, wenn diese aus einem der in Art. 65 AEUV genannten Gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, C-274/06, Randnr. 35, und Kommission/Polen, Randnr. 55).

    So ist, was das unter Art. 345 AEUV fallende Privatisierungsverbot betrifft, zwar entschieden worden, dass dieser Artikel eine Beschränkung der Vorschriften über den freien Kapitalverkehr nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Kommission/Polen, Randnr. 44).

    Denn in den Ausgangsverfahren geht es um ein absolutes Privatisierungsverbot, während das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Beschränkungen betraf, die sich aus Vorrechten ergaben, mit denen die Aktionärsstellung des betreffenden Mitgliedstaats in einem privatisierten Unternehmen ausgestattet war, und sich das Urteil Kommission/Polen auf Beschränkungen von Auslandsinvestitionen offener Pensionsfonds bezog, die jedoch in keiner Weise die Zuordnung des Eigentums an diesen Fonds berührten.

    Die betreffenden Beschränkungen müssen jedoch den verfolgten Zielen angemessen sein und dürfen nicht über das zu deren Erreichung Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 82, und Kommission/Polen, Randnr. 58), was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

  • EuGH, 08.07.2010 - C-171/08

    Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen

    Auszug aus EuGH, 22.10.2013 - C-105/12
    345 AEUV führt jedoch nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen den Grundprinzipien des AEU-Vertrags, u. a. denen der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit, entzogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 1984, Fearon, 182/83, Slg. 1984, 3677, Randnr. 7, vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 38, vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 24, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-6817, Randnr. 64, vom 21. Dezember 2011, Kommission/Polen, C-271/09, Slg. 2011, I-13613, Randnr. 44, und Kommission/Griechenland, Randnr. 16).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 63 Abs. 1 AEUV ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet (Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 48).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass "Kapitalbewegungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV insbesondere sogenannte Direktinvestitionen sind, also Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 19, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 49).

    So ist, was das unter Art. 345 AEUV fallende Privatisierungsverbot betrifft, zwar entschieden worden, dass dieser Artikel eine Beschränkung der Vorschriften über den freien Kapitalverkehr nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Kommission/Polen, Randnr. 44).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56

    Auszug aus EuGH, 22.10.2013 - C-105/12
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 63 Abs. 1 AEUV ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet (Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 48).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass "Kapitalbewegungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV insbesondere sogenannte Direktinvestitionen sind, also Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 19, sowie Kommission/Portugal, Randnr. 49).

    30 und 31, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 20).

  • EuGH, 26.03.2012 - C-105/12

    Essent u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.10.2013 - C-105/12
    In den verbundenen Rechtssachen C-105/12 bis C-107/12.

    Delta NV (C-107/12).

    Mit Beschluss vom 26. März 2012 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-105/12 bis C-107/12 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 02.06.2005 - C-174/04

    DAS ITALIENISCHE GESETZ, NACH DEM STIMMRECHTE AUS BETEILIGUNGEN VON MEHR ALS 2 %

    Auszug aus EuGH, 22.10.2013 - C-105/12
    47 und 49, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnrn.

    Ferner soll das Ziel, ausreichende Investitionen in die Elektrizitäts- und Gasverteilernetze zu garantieren, u. a. die Sicherheit der Energieversorgung gewährleisten, ein Ziel, das der Gerichtshof ebenfalls als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt hat (Urteile vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, Slg. 1984, 2727, Randnrn. 34 und 35, vom 4. Juni 2002, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 46, und vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, Randnr. 40).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-244/11

    Die griechische Regelung über die vorherige Genehmigung des Erwerbs von

    Auszug aus EuGH, 22.10.2013 - C-105/12
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Verträge grundsätzlich weder einer Verstaatlichung von Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, Slg. 1964, 1253, 1274) noch deren Privatisierung entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Kommission/Griechenland, C-244/11, Randnr. 17).

    345 AEUV führt jedoch nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen den Grundprinzipien des AEU-Vertrags, u. a. denen der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit, entzogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 1984, Fearon, 182/83, Slg. 1984, 3677, Randnr. 7, vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 38, vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 24, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-6817, Randnr. 64, vom 21. Dezember 2011, Kommission/Polen, C-271/09, Slg. 2011, I-13613, Randnr. 44, und Kommission/Griechenland, Randnr. 16).

  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

    Auszug aus EuGH, 22.10.2013 - C-105/12
    Ferner soll das Ziel, ausreichende Investitionen in die Elektrizitäts- und Gasverteilernetze zu garantieren, u. a. die Sicherheit der Energieversorgung gewährleisten, ein Ziel, das der Gerichtshof ebenfalls als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt hat (Urteile vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, Slg. 1984, 2727, Randnrn. 34 und 35, vom 4. Juni 2002, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 46, und vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, Randnr. 40).
  • EuGH, 04.06.2002 - C-503/99

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 22.10.2013 - C-105/12
    Ferner soll das Ziel, ausreichende Investitionen in die Elektrizitäts- und Gasverteilernetze zu garantieren, u. a. die Sicherheit der Energieversorgung gewährleisten, ein Ziel, das der Gerichtshof ebenfalls als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt hat (Urteile vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, Slg. 1984, 2727, Randnrn. 34 und 35, vom 4. Juni 2002, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 46, und vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, Randnr. 40).
  • EuGH, 14.02.2008 - C-274/06

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 22.10.2013 - C-105/12
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der freie Kapitalverkehr durch eine nationale Regelung nur beschränkt werden darf, wenn diese aus einem der in Art. 65 AEUV genannten Gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, C-274/06, Randnr. 35, und Kommission/Polen, Randnr. 55).
  • EuGH, 18.11.2010 - C-458/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Auszug aus EuGH, 22.10.2013 - C-105/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Schutz der Verbraucher ein zwingender Grund des Allgemeininteresses (Urteile vom 13. September 2007, Kommission/Italien, C-260/04, Slg. 2007, I-7083, Randnr. 27, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, Slg. 2007, I-10195, Randnr. 52, und vom 18. November 2010, Kommission/Portugal, C-458/08, Slg. 2010, I-11599, Randnr. 89).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

  • EuGH, 13.05.2003 - C-98/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine

  • EuGH, 29.11.2007 - C-393/05

    Kommission / Österreich - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU

  • EuGH, 04.06.2002 - C-367/98

    Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien

  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

  • EuGH, 13.09.2007 - C-260/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

  • EuGH, 06.11.1984 - 182/83

    Fearon / Irish Land Commission

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, bringt Art. 345 AEUV den Grundsatz der Neutralität der Union gegenüber den in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen zum Ausdruck, führt jedoch nicht dazu, dass diese Eigentumsordnungen den Grundprinzipien der Union entzogen sind (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 29 und 36).
  • EuGH, 23.10.2014 - C-359/11

    Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas

    Diese Belange stehen in engem Zusammenhang sowohl mit der Liberalisierung der in Rede stehenden Märkte als auch mit dem ebenfalls mit diesen Richtlinien verfolgten Ziel, eine stabile Elektrizitäts- und Gasversorgung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 59 bis 65).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

    Zweitens ergibt sich zum Vorliegen einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff "Beschränkung" in Art. 63 AEUV ganz allgemein sämtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, sowohl zwischen Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) als auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2018, Jahin, C-45/17, EU:C:2018:18, Rn. 19 bis 21, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    252 - Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a. (C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    253 - Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a. (C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    271 - Vgl. z. B. Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a. (C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 345 AEUV, auf den sich die ungarische Regierung in ihren Erklärungen bezogen hat, zwar den Grundsatz der Neutralität der Verträge gegenüber der Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt, doch führt er nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen den Grundregeln des AEU-Vertrags entzogen sind (Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 29 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen EU-Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 107).

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 63 Abs. 1 AEUV ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

    Insoweit hat der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung, da der AEU-Vertrag keine Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne seines Art. 63 Abs. 1 enthält, der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 (EG [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam] [ABl. 1988, L 178, S. 5]) Hinweischarakter zuerkannt (Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 24, vom 10. November 2011, Kommission/Portugal, C-212/09, EU:C:2011:717, Rn. 47, und vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 40).

    So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV insbesondere sogenannte Direktinvestitionen sind, d. h. Investitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch den Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und an deren Kontrolle zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (Urteile vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, C-543/08, EU:C:2010:669, Rn. 46, vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 40, sowie vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 26).

    In Bezug auf diese beiden Investitionsformen hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Regelungen als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betroffenen Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren aus anderen Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (Urteile vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 55, vom 10. November 2011, Kommission/Portugal, C-212/09, EU:C:2011:717, Rn. 48, sowie vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 41).

    Überdies hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine nationale Regelung eine gerechtfertigte Beschränkung einer Grundfreiheit darstellen kann, wenn sie durch wirtschaftliche Überlegungen vorgegeben wird, mit denen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird (Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-106/22

    Das Ziel, die regionale Versorgung des Bausektors mit Kies, Sand und Ton

    Der Gerichtshof hat hingegen anerkannt, dass wirtschaftliche Überlegungen, mit denen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, oder die Gewährleistung einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen können, der eine Beschränkung einer der in den Verträgen verbürgten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 53, und vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a., C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2019 - C-563/17

    Die von der portugiesischen Regierung im Rahmen der Reprivatisierung von TAP

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs führt Art. 345 AEUV jedoch nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen den Grundprinzipien des AEU-Vertrags, u. a. denen der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit, entzogen sind (Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.12.2018 - C-305/17

    Die Mitgliedstaaten dürfen keine Abgabe auf die Ausfuhr von in ihrem

    Die niederländische Regierung macht geltend, dass das Ziel der Gewährleistung der Versorgungssicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstelle, wie dies der Gerichtshof bereits im Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a. (C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), anerkannt habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-106/22

    Generalanwältin Capeta: Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die

    17 Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a. (C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62 Vgl. z. B. Urteile vom 20. Juni 2020, Radiosistemi (C-388/00 und C-429/00, EU:C:2002:390, Rn. 44) (zum ordnungsgemäßen Betrieb des öffentlichen Fernmeldenetzes), vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande (C-282/04 und C-283/04, EU:C:2006:608, Rn. 38) (zur Gewährleistung eines universalen Postdienstes), vom 22. Oktober 2013, Essent u. a. (C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 53) (hinsichtlich der Zuordnung des Eigentums am Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzbetreiber in öffentliche oder private Trägerschaft), und vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a. (C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung) (in Bezug auf ein Lastenheft, mit dem ein ausreichendes Maß an regelmäßigen Luftverkehrsdiensten nach und von portugiesischsprachigen Drittländern, zu denen Portugal besondere Beziehungen unterhält, sichergestellt werden soll).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

  • EuGH, 19.12.2019 - C-236/18

    GRDF

  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-39/23

    Keva u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Art. 65 AEUV - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-52/16

    SEGRO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 16.09.2020 - C-339/19

    Romenergo und Aris Capital

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

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