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   EuGH, 22.10.2015 - C-264/14   

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https://dejure.org/2015,29226
EuGH, 22.10.2015 - C-264/14 (https://dejure.org/2015,29226)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2015 - C-264/14 (https://dejure.org/2015,29226)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - C-264/14 (https://dejure.org/2015,29226)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hedqvist

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f - Dienstleistungen gegen Entgelt - Umtausch der virtuellen Währung "Bitcoin" in konventionelle Währungen - Befreiung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hedqvist

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f - Dienstleistungen gegen Entgelt - Umtausch der virtuellen Währung "Bitcoin" in konventionelle Währungen - Befreiung

  • IWW

    Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112, Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2006/112, Art. 2 Abs. 1, Art. ... 135 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 2009/110/EG, Richtlinien 2005/60/EG, 2006/48/EG, Richtlinie 2000/46/EG

  • JurPC

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

  • kanzlei.biz

    Umtausch in "Bitcoins" unterliegt nicht der Mehrwertsteuerpflicht

  • Betriebs-Berater

    Der Umtausch von Bitcoins ist umsatzsteuerbefreit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerbefreiung beim Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin"; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Obersten Verwaltungsgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umtausch einer virtuellen Währung (?Bitcoin?) in eine konventionelle Währung ist eine steuerbare Dienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" ist von der Mehrwertsteuer befreit

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Der Umtausch von "Bitcoins" in konventionelle Währung ist umsatzsteuerfrei

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung Bitcoin von der Mehrwertsteuer befreit

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Tausch von "Bitcoins" in konventionelle Währung ist umsatzsteuerfrei

  • heise.de (Pressemeldung, 22.10.2015)

    Bitcoin-Tausch ist umsatzsteuerfrei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerfreier Bitcoin-Kauf

  • archive.is (Pressemeldung, 22.10.2015)

    Bitcoins: Keine Umsatzsteuer fällig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" ist von der Mehrwertsteuer befreit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Mehrwertsteuer für Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umtausch konventioneller Währungen in "Bitcoins" steuerfrei

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Umtausch in Bitcons ist mehrwertsteuerbefreit

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Internet-Währung: Ist der Umtausch in "Bitcoins" steuerfrei?

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Steuerbefreiung von Umsätzen mit Bitcoins

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Bitcoins: Umsatzsteuerfreier Umtausch möglich

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umtausch in virtuelle Währung "Bitcoin" von Mehrwertsteuer befreit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuer für Bitcoin-Umtausch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Handel mit Bitcoins ist umsatzsteuerfrei

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umtausch konventioneller Währungen in Bitcoins unterliegt nicht der Mehrwertsteuer

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Umtausch von Bitcoins ist mehrwertsteuerfrei

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Umtausch von Bitcoins in konventionelle Währungen ist von der Mehrwertsteuer befreit

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Mehrwertsteuer auf Bitcoin-Tausch

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Geht - ohne Knall - in die Sommerpause

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Bitcoins statt Euro

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie sind Bitcoin & Co. in Deutschland zu versteuern?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umtausch der virtuellen Währung Bitcoins ist mehrwertsteuerfrei - "Bitcoins" wird wie gesetzliches Zahlungsmittel verwendet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorabentscheidungsersuchen: Ist der Handel von Bitcoins mehrwertsteuerpflichtig?

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bitcoins: Keine Umsatzsteuer auf Internetwährung

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Umtauschgeschäfte mit virtuellen Währungen (z.B. Bitcoin) umsatzsteuerfrei

  • noerr.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Besteuerungsfragen zu Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Hedqvist

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1
    Mehrwertsteuer, Bitcoin, virtuelle Währung, Dienstleistung, Umsatz

  • wbs.legal (Sonstiges)

    Mehrwertsteuerpflichtigkeit beim Handel von Bitcoins

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f - Dienstleistungen gegen Entgelt - Umtausch der virtuellen Währung "Bitcoin" in konventionelle Währungen - Befreiung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 201
  • DB 2015, 2611
  • K&R 2015, 786
  • BStBl II 2018, 211
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-264/14
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Zweck der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f vorgesehenen Steuerbefreiungen insbesondere darin besteht, die Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen (vgl. u. a. Urteil Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 24, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke, C-231/07 und C-232/07, EU:C:2008:275, Rn. 24).

    Im Übrigen sind die aufgrund dieser Bestimmungen von der Mehrwertsteuer befreiten Umsätze ihrer Art nach Finanzgeschäfte, auch wenn sie nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden müssen (vgl. Urteile Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Granton Advertising, C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 29).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe im Licht der in allen Sprachen der Union erstellten Fassungen einheitlich auszulegen und anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 56).

    Er ist in seinem Kontext und im Licht des Zwecks und der Systematik der Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen (vgl. Urteile Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 56).

  • EuGH, 14.07.1998 - C-172/96

    First National Bank of Chicago

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-264/14
    In einem Vorbescheid vom 14. Oktober 2013 ging dieser Ausschuss auf der Grundlage des Urteils First National Bank of Chicago (C-172/96, EU:C:1998:354) des Gerichtshofs davon aus, dass Herr Hedqvist eine Umtauschdienstleistung gegen Entgelt anbieten werde.

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, aus dem Urteil First National Bank of Chicago (C-172/96, EU:C:1998:354) könne hergeleitet werden, dass Umsätze, die im Umtausch einer virtuellen Währung in eine konventionelle Währung und umgekehrt bestünden und die gegen Zahlung eines Betrags vorgenommen würden, der dem Unterschied zwischen dem von dem Wirtschaftsteilnehmer bezahlten Ankaufspreis und dem von ihm verlangten Verkaufspreis entspreche, eine Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt darstellten.

    Gleiches gilt für konventionelle Währungen, da es sich um Geld handelt, das gesetzliches Zahlungsmittel ist (vgl. in diesem Sinne Urteil First National Bank of Chicago, C-172/96, EU:C:1998:354, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine solche Vergütung nicht die Form der Zahlung einer Provision oder spezieller Gebühren annimmt, für die Ermittlung des entgeltlichen Charakters einer Dienstleistung ohne Belang ist (Urteil First National Bank of Chicago, C-172/96, EU:C:1998:354, Rn. 33).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-461/12

    Granton Advertising - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-264/14
    Im Übrigen sind die aufgrund dieser Bestimmungen von der Mehrwertsteuer befreiten Umsätze ihrer Art nach Finanzgeschäfte, auch wenn sie nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden müssen (vgl. Urteile Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Granton Advertising, C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 29).

    Aus dem Wortlaut von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie geht im Licht des Urteils Granton Advertising (C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 37 und 38) hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Umsätze Dienstleistungen oder Instrumente betreffen, deren Funktionsweise einen Geldtransfer beinhaltet.

    Zu den in Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen genügt schließlich der Hinweis, dass diese Bestimmung u. a. Umsätze erfasst, die sich auf "Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen [sowie] Schuldverschreibungen" beziehen, d. h. auf Wertpapiere, die ein Eigentumsrecht an juristischen Personen begründen, sowie auf "sonstige Wertpapiere", die ihrer Art nach mit den in dieser Vorschrift speziell genannten Wertpapieren vergleichbar sein müssen (Urteil Granton Advertising, C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 27).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-259/11

    DTZ Zadelhoff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-264/14
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, EU:C:2011:137, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie DTZ Zadelhoff, C-259/11, EU:C:2012:423, Rn. 19).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile Ludwig, C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 21, und DTZ Zadelhoff, C-259/11, EU:C:2012:423, Rn. 20).

    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 135 Abs. 1 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. u. a. Urteile Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, EU:C:2009:722, Rn. 25, DTZ Zadelhoff, C-259/11, EU:C:2012:423, Rn. 21, und J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 20).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-189/11

    Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-264/14
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe im Licht der in allen Sprachen der Union erstellten Fassungen einheitlich auszulegen und anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 56).

    Er ist in seinem Kontext und im Licht des Zwecks und der Systematik der Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen (vgl. Urteile Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 56).

  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-264/14
    Die fraglichen Dienstleistungen werden nur dann als von der Steuer befreiter Umsatz eingestuft, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (vgl. Urteil Axa UK, C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-264/14
    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-283/12

    Serebryannay vek - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-264/14
    Sodann ist zum entgeltlichen Charakter einer Dienstleistung darauf hinzuweisen, dass eine Dienstleistung nur dann "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie erbracht wird und damit der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem von dem Steuerpflichtigen empfangenen Gegenwert besteht (Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group, C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Serebryannay vek, C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 37).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-326/11

    J.J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-264/14
    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 135 Abs. 1 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. u. a. Urteile Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, EU:C:2009:722, Rn. 25, DTZ Zadelhoff, C-259/11, EU:C:2012:423, Rn. 21, und J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 20).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-540/09

    Skandinaviska Enskilda Banken - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-264/14
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, EU:C:2011:137, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie DTZ Zadelhoff, C-259/11, EU:C:2012:423, Rn. 19).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-53/09

    Loyalty Management UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

  • EuGH, 14.05.2008 - C-231/07

    Tiercé Ladbroke

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

  • KG, 25.09.2018 - 161 Ss 28/18

    Handel mit Bitcoins ist nicht erlaubnispflichtig

    (Soweit der EUGH in seinem Hedqvist-Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-264/14 - den Bitcoin als "Währung" bezeichnete, geschah dies in Abgrenzung zu dem Begriff "Gegenstand" zur Frage der Begründung von Umsatzsteuerpflichten).
  • FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    Umsatzsteuerlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Zwecke der Steuerbefreiung Bitcoins in ihrer Funktion als Zahlungsmittel konventionellen Währungen gleich behandelt (vgl. EuGH-Urteil vom 22.10.2015 C-264/14 Hedqvist, BStBl II 2018, 211).
  • EuGH, 15.05.2019 - C-235/18

    Vega International Car Transport and Logistic

    Insbesondere ist der Ausdruck "Gewährung und Vermittlung von Krediten" in dieser Bestimmung weit auszulegen, so dass er nicht nur auf Darlehen und Kredite von Banken und Finanzinstituten beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1993, Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf, C-281/91, EU:C:1993:855, Rn. 13, vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 37, und vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 35).
  • BFH, 14.02.2023 - IX R 3/22

    Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen

    bb) Den Currency Token BTC, ETH und XMR ist gemeinsam, dass sie --wirtschaftlich betrachtet-- als "Zahlungsmittel" anzusehen sind (so auch Penner, Virtuelle Wirtschaftsgüter - ein Ansatz zur einkommensteuerlichen Erfassung von Einkünften aus virtuellen Welten, 2018, S. 42, zu BTC; zur Zweckverwendung der virtuellen Währung BTC als Zahlungsmittel vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Hedqvist vom 22.10.2015 - C-264/14, EU:C:2015:718 sowie Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt der Europäischen Union L 156 vom 19.06.2018, S. 43, 45 --nachfolgend EURL 2018/843--) und in diesem Zusammenhang für direkt zwischen den Beteiligten abzuwickelnde "Bezahlvorgänge" Verwendung finden können (Hötzel, Virtuelle Währungen im System des deutschen Steuerrechts, 2018, S. 3).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19

    Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und

    56 Der Gerichtshof hatte sich mit diesem unionsrechtlichen Begriff noch nicht unmittelbar auseinanderzusetzen, er hat ihn aber in Rechtssachen betreffend den freien Warenverkehr (Urteil vom 23. November 1978, Thompson u. a., 7/78, EU:C:1978:209), die Mehrwertsteuer (Urteile vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, EU:C:1998:354, Rn. 25, und vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 25 und 44 ff.) sowie den Verkehr (Urteil vom 15. November 2018, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, C-330/17, EU:C:2018:916) am Rande erwähnt.
  • FG Köln, 13.08.2019 - 8 K 1565/18

    "Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel ist umsatzsteuerpflichtig

    Der Senat folgt insoweit prinzipiell dem im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 22.10.2015, C-264/14, Hedqvist, ergangenen BMF-Schreiben vom 27.2.2018 III C 3 - S 7160b/13/10001, 2018/0163969, BStBl I 2018, 316, wonach Bitcoins und andere virtuellen Währungen für Zwecke des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG wie Geld behandelt werden können.
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18

    Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der

    aa) Bei den Anteilen i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG, Art. 135 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL handelt es sich um Papiere, die ein Eigentumsrecht an juristischen Personen begründen, sowie um solche, die ihrer Art nach mit den in dieser Vorschrift speziell genannten Papieren vergleichbar sind (vgl. EuGH-Urteile Granton Advertising vom 12.06.2014 - C-461/12, EU:C:2014:1745, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 756, Rz 27; Hedqvist vom 22.10.2015 - C-264/14, EU:C:2015:718, DStR 2015, 2433, Rz 54).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-607/14

    Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. Urteile vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, EU:C:2011:137, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 23, und vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.2016 - C-412/15

    TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die zur Umschreibung der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 23, sowie vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-5/17

    DPAS Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    15 Urteil vom 22. Oktober 2015, Hedqvist (C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 40); in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Juni 2014, Granton Advertising (C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 37 und 38).

    18 Vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 32), vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring (C-305/01, EU:C:2003:377, Rn. 64), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 78), vom 22. Oktober 2015, Hedqvist (C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 39), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 31).

    30 Urteile vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien (C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 22), vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (C-242/08, EU:C:2009:647, Rn. 46), vom 12. Juni 2014, Granton Advertising (C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 29), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 78), vom 22. Oktober 2015, Hedqvist (C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 37), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 31).

    31 Urteile vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien (C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 24), vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken (C-540/09, EU:C:2011:137, Rn. 21), vom 12. Juni 2014, Granton Advertising (C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 30), vom 22. Oktober 2015, Hedqvist (C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 36), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 55), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 50).

  • FG Thüringen, 27.06.2019 - 3 K 246/19

    Zur Umsatzsteuerfreiheit der Vermietung von Tiefgaragenstellplätzen an

  • EuGH, 25.07.2018 - C-5/17

    DPAS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

  • BFH, 29.03.2017 - XI R 20/15

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Vermietung von Plätzen für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 15.02.2017 - C-592/15

    British Film Institute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

  • EuGH, 17.12.2020 - C-801/19

    Franck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 06.10.2022 - C-250/21

    Im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags erbrachte Finanzdienstleistungen sind

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

  • EuGH, 24.02.2022 - C-605/20

    Suzlon Wind Energy Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • EuG, 14.12.2018 - T-725/15

    Arysta LifeScience Netherlands/ EFSA

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2015 - C-550/14

    Envirotec Denmark - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 198 Abs. 2 der Richtlinie

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