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   EuGH, 22.10.2020 - C-702/19 P   

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EuGH, 22.10.2020 - C-702/19 P (https://dejure.org/2020,31692)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2020 - C-702/19 P (https://dejure.org/2020,31692)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - C-702/19 P (https://dejure.org/2020,31692)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 23 - Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-38/18

    Gambino und Hyka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-702/19
    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen, die sich insoweit zum einen auf das Urteil des EGMR vom 16. Juli 2019, Júlíus ór Sigurórsson/Island (CE:ECHR:2019:0716JUD003879717), und zum anderen auf das Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka (C-38/18, EU:C:2019:628), sowie auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache berufen, in der dieses Urteil ergangen ist, erfordert die von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Verfahrensfairness, dass ein Gericht, das eine Entscheidung über die Schuld einer Person überprüfe, eine notwendige Zeugenaussage durch persönliche Vernehmung des Zeugen einhole und sich nicht nur auf eine schriftliche Erklärung dieses Zeugen stütze.

    Auch das Urteil vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka (C-38/18, EU:C:2019:628), auf das sich die Rechtsmittelführerinnen ebenfalls berufen, kann nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen.

    Der Gerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass die Art. 16 und 18 der Richtlinie 2012/29 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen das Opfer einer Straftat, das zum ersten Mal vom Spruchkörper eines erstinstanzlichen Strafgerichts vernommen wurde, bei einer späteren Änderung in der Besetzung dieses Spruchkörpers grundsätzlich von dem neubesetzten Spruchkörper erneut vernommen werden muss, wenn einer der Verfahrensbeteiligten einer Verwertung des Protokolls der ersten Vernehmung des Opfers durch diesen Spruchkörper widerspricht (Urteil vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka, C-38/18, EU:C:2019:628, Rn. 59).

    Die Erwägung in den Rn. 42 und 43 des Urteils vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka (C-38/18, EU:C:2019:628), nach der die für eine Entscheidung über Schuld oder Unschuld des Angeklagten verantwortlichen Personen die Zeugen grundsätzlich persönlich zu hören und ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen haben, ist in diesen Kontext zu setzen, da die Möglichkeit für den Angeklagten, im Beisein des Richters, der über den Ausgang des Verfahrens entscheidet, den Zeugen gegenüberzutreten, ein wichtiger Bestandteil eines fairen Verfahrens ist.

    Eine solche Pflicht lässt sich aus den Rn. 42 und 43 des Urteils vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka (C-38/18, EU:C:2019:628), jedoch nicht ableiten.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-702/19
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist es selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen genau die Tatsachen bezeichnet, die Gegenstand der Vernehmung des oder der Zeugen sein sollen, und genau die Gründe angibt, die ihre Vernehmung rechtfertigen, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der genannten Zeugen zu beurteilen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 323 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 6 Abs. 3 EMRK verlangt nicht die Ladung jedes Zeugen, sondern bezweckt eine völlige Waffengleichheit, die gewährleistet, dass das streitige Verfahren als Ganzes dem Angeklagten angemessene und ausreichende Gelegenheit gibt, dem auf ihm lastenden Verdacht entgegenzutreten (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 324 und 325 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar geht aus Rn. 36 des angefochtenen Urteils hervor, dass Herr W. eine der Quellen für die im Rahmen des Kronzeugenantrags von Linpac, seinem früheren Arbeitgeber, gemachten Erklärungen war, auf die sich die Kommission im streitigen Beschluss u. a. gestützt hat, gleichwohl wurden die Erklärungen dieses Unternehmens unter seiner eigenen Verantwortung in Kenntnis der potenziellen nachteiligen Folgen unrichtiger Angaben gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 138).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-702/19
    Der Begriff "einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung", wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt ist, setzt das Vorliegen eines "Gesamtplans" voraus, in den sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts einfügen, und zwar unabhängig von der Tatsache, dass eine oder mehrere dieser Handlungen auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV darstellen könnten (Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass die Teilnahme eines Unternehmens an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung keine unmittelbare Beteiligung an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das diese Zuwiderhandlung bildet, erfordert und dass auch nicht verlangt wird, dass alle Unternehmen, die sich an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligen, auf demselben Markt tätig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 49 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 18.12.2018 - 36658/05

    MURTAZALIYEVA v. RUSSIA

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-702/19
    Das Gericht habe jedoch den Antrag auf Zeugenvernehmung zurückgewiesen und sich dabei auf eine Begründung gestützt, die den Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wie sie u. a. in Rn. 164 des Urteils vom 18. Dezember 2018, Murtazaliyeva/Russland (CE:ECHR:2018:1218JUD003665805), genannt würden, nicht genüge.

    Das Urteil des EGMR vom 18. Dezember 2018, Murtazaliyeva/Russland (CE:ECHR:2018:1218JUD003665805), kann die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage stellen.

  • EGMR, 16.07.2019 - 38797/17

    JÚLÍUS ÞÓR SIGURÞÓRSSON v. ICELAND

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-702/19
    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen, die sich insoweit zum einen auf das Urteil des EGMR vom 16. Juli 2019, Júlíus ór Sigurórsson/Island (CE:ECHR:2019:0716JUD003879717), und zum anderen auf das Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka (C-38/18, EU:C:2019:628), sowie auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache berufen, in der dieses Urteil ergangen ist, erfordert die von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Verfahrensfairness, dass ein Gericht, das eine Entscheidung über die Schuld einer Person überprüfe, eine notwendige Zeugenaussage durch persönliche Vernehmung des Zeugen einhole und sich nicht nur auf eine schriftliche Erklärung dieses Zeugen stütze.

    Diese Erwägung wird nicht durch die Erkenntnisse aus dem Urteil des EGMR vom 16. Juli 2019, Júlíus ór Sigurórsson/Island (CE:ECHR:2019:0716JUD003879717), auf das sich die Rechtsmittelführerinnen berufen, in Frage gestellt.

  • EuGH, 15.05.2014 - C-90/13

    1. garantovaná / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-702/19
    In Situationen, in denen der von dem betreffenden Unternehmen erzielte Umsatz keinen nützlichen Hinweis auf seine tatsächliche wirtschaftliche Situation und die angemessene Höhe der gegen es zu verhängenden Geldbuße gibt, ist die Kommission berechtigt, ein anderes Wirtschaftsjahr heranzuziehen, um die finanziellen Ressourcen dieses Unternehmens korrekt bewerten und sicherstellen zu können, dass die Geldbuße ausreichend abschreckend und verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, 1. garantovaná/Kommission, C-90/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:326, Rn. 15 bis 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2012 - C-389/11

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-702/19
    Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente wiederholt oder wiedergibt, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll, genügt nicht dieser Anforderung (Beschluss vom 4. Juli 2012, Région Nord-Pas-de-Calais/Kommission, C-389/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:408, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-702/19
    Das Gericht hat daher in Rn. 266 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass sich die Kommission habe darauf stützen können, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder fast das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft halte, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen habe, eine widerlegbare Vermutung bestehe, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, EU:C:1983:293, Rn. 50, und vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 28).
  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-702/19
    Das Gericht hat daher in Rn. 266 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass sich die Kommission habe darauf stützen können, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder fast das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft halte, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen habe, eine widerlegbare Vermutung bestehe, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, EU:C:1983:293, Rn. 50, und vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 28).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-702/19
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die in der EMRK niedergelegten Grundrechte zwar, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden; die EMRK stellt jedoch, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.2019 - T-582/15

    Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 26.09.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel)

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuG, 21.06.2023 - T-571/17

    UG/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die in der EMRK niedergelegten Grundrechte zwar, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden; die EMRK stellt jedoch, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C-702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach den Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht diese Bestimmung Art. 6 Abs. 1 der EMRK (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C-702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-450/19

    Kilpailu- ja kuluttajavirasto

    Darüber hinaus setzt der Begriff "einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung", wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt ist, das Vorliegen eines "Gesamtplans" voraus, in den sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts einfügen, und zwar unabhängig von der Tatsache, dass eine oder mehrere dieser Handlungen auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV darstellen könnten (Urteil vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C-702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf (Urteile vom 10. Juli 2001, 1smeri Europa/Rechnungshof, C-315/99 P, EU:C:2001:391, Rn. 19, und vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C-702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 28).
  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen die Tatsachen genau bezeichnet, die Gegenstand der Vernehmung des oder der Zeugen sein sollen, und die ihre Vernehmung rechtfertigenden Gründe genau angibt, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der benannten Zeugen zu beurteilen (vgl. Urteile vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C-619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C-702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 29).
  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen die Tatsachen genau bezeichnet, die Gegenstand der Vernehmung des oder der Zeugen sein sollen, und die ihre Vernehmung rechtfertigenden Gründe genau angibt, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der benannten Zeugen zu beurteilen (vgl. Urteile vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C-619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C-702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    63 Urteile vom 30. September 2003, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (C-57/00 P und C-61/00 P, EU:C:2003:510, Rn. 47), vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 108), vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission (C-702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 28), und vom 4. März 2021, Liaño Reig/SRB (C-947/19 P, EU:C:2021:172, Rn. 98).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-697/19

    Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke: Der Gerichtshof erklärt den

    Wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erfordert die Teilnahme eines Unternehmens an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung keine unmittelbare Beteiligung an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das diese Zuwiderhandlung bildet (Urteil vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C-702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen die Tatsachen genau bezeichnet, die Gegenstand der Vernehmung des oder der Zeugen sein sollen, und die ihre Vernehmung rechtfertigenden Gründe genau angibt, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der benannten Zeugen zu beurteilen (vgl. Urteile vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C-619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C-702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 29).
  • EuG, 22.11.2023 - T-302/20

    Abwicklung von Banco Popular: Den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern stand

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen genau die Tatsachen bezeichnet, die Gegenstand der Vernehmung des oder der Zeugen sein sollen, und genau die Gründe angibt, die ihre Vernehmung rechtfertigen, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der genannten Zeugen zu beurteilen (vgl. Urteile vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C-619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C-702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zivilluftfahrt -

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission (C-702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-697/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 16.06.2022 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

  • EuGH, 16.06.2022 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 21.12.2021 - C-586/20

    P. Krücken Organic/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht -

  • EuGH, 16.06.2022 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

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