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   EuGH, 22.10.2020 - C-720/18, C-721/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,31690
EuGH, 22.10.2020 - C-720/18, C-721/18 (https://dejure.org/2020,31690)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2020 - C-720/18, C-721/18 (https://dejure.org/2020,31690)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - C-720/18, C-721/18 (https://dejure.org/2020,31690)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferrari

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 12 Abs. 1 - Ernsthafte Benutzung einer Marke - Beweislast - Art. 13 - Beweis der Benutzung "für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen" - Marke, die ein Automobilmodell ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Ferrari/DU

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 1301
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.07.2020 - C-714/18

    ACTC/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-720/18
    Unter diesen Umständen genügt es, vom Inhaber einer solchen Marke zu verlangen, den Nachweis der ernsthaften Benutzung seiner Marke für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen zu erbringen, die in diese homogene Gruppe fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 42).

    Dagegen ist in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, die in einer weiten, in mehrere selbständige Untergruppen unterteilbaren Gruppe zusammengefasst sind, vom Inhaber einer für diese Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke zu verlangen, dass er den Nachweis der ernsthaften Benutzung seiner Marke für jede dieser selbständigen Untergruppen erbringt; andernfalls können seine Rechte an der Marke für die selbständigen Untergruppen, für die er keinen solchen Nachweis erbracht hat, für verfallen erklärt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 43).

    Wenn der Inhaber einer Marke seine Marke für eine breite Palette von Waren oder Dienstleistungen, die er möglicherweise vermarkten könnte, hat eintragen lassen, sie aber innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht vermarktet hat, kann sein Interesse, für diese Waren oder Dienstleistungen in den Genuss des Schutzes seiner Marke zu kommen, das Interesse der Wettbewerber an der Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für solche Waren oder Dienstleistungen sowie daran, die Eintragung dieses Zeichens als Marke zu beantragen, nämlich nicht überwiegen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 43).

    Was das relevante Kriterium oder die relevanten Kriterien für die Ermittlung einer kohärenten Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen, die als selbständig angesehen werden kann, angeht, stellt das Kriterium des Zwecks und der Bestimmung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen das wesentliche Kriterium für die Definition einer selbständigen Untergruppe von Waren dar (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 44).

    Daher muss konkret, hauptsächlich anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber einer Marke den Nachweis ihrer Benutzung erbracht hat, geprüft werden, ob sie im Verhältnis zu den Waren oder Dienstleistungen der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe eine selbständige Untergruppe bilden, so dass die Waren oder Dienstleistungen, für die eine ernsthafte Benutzung der Marke nachgewiesen wurde, zu der von ihrer Anmeldung erfassten Gruppe von Waren oder Dienstleistungen in Beziehung gesetzt werden (Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 46).

    Dies gilt umso mehr, als der Inhaber einer Marke ein berechtigtes Interesse daran hat, seine Palette an Waren oder Dienstleistungen, für die seine Marke eingetragen ist, zu erweitern (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 51).

    Eine solche Herangehensweise würde es nämlich nicht ermöglichen, in kohärenter Weise selbständige Untergruppen zu bestimmen, und hätte eine übermäßige Einschränkung der Rechte des Markeninhabers zur Folge (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C-714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 51).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-720/18
    Was die auf das Urteil vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, EU:C:2003:145), zurückgehende Rechtsprechung angehe, ergebe sich zum einen aus den "Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken" (Teil C, Abschnitt 6, Nr. 2.8) des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), dass die Anwendung dieser Rechtsprechung die Ausnahme bleiben müsse.

    Zum anderen wiesen die Ausgangsverfahren eine zusätzliche Besonderheit auf, die darin bestehe, dass die streitigen Marken auch für Teile von Automobilen Schutz beanspruchten, so dass die Anwendung der auf das Urteil vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, EU:C:2003:145), zurückgehenden Rechtsprechung zur Folge hätte, dass die Benutzung der streitigen Marken für Teile von Automobilen als Benutzung dieser Marken für Automobile angesehen würde, obwohl Letztere seit mehr als 25 Jahren nicht mehr unter den streitigen Marken vertrieben würden.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen ist, dass eine Marke "ernsthaft benutzt" wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Ob die Marke ernsthaft benutzt wird, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass sie tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Der Umstand, dass die Benutzung der betreffenden Marke keine Waren betrifft, die auf dem Markt neu angeboten werden, sondern bereits vertriebene Waren, nimmt ihr nicht den Charakter der Ernsthaftigkeit, wenn dieselbe Marke von ihrem Inhaber für Einzelteile, die zur Zusammensetzung oder Struktur dieser Waren gehören, oder für Waren oder Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit bereits vertriebenen Waren stehen und die Bedürfnisse der Abnehmer dieser Waren befriedigen sollen, tatsächlich benutzt wird (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-720/18
    Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Frage der Beweislast für die ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 im Rahmen eines die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahrens eine solche in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallende Verfahrensbestimmung darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, 0berbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 66).

    Würde sich die Beweislast für die ernsthafte Benutzung einer Marke im Rahmen eines Verfahrens zur Löschung dieser Marke wegen fehlender Benutzung nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten richten, könnte sich daraus nämlich für die Markeninhaber ein je nach dem betroffenen Recht unterschiedlicher Schutz ergeben, so dass das im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95 genannte und dort als "wesentlich" bezeichnete Ziel, dass die Marken "im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen", nicht erreicht würde (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, 0berbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Inhaber der streitigen Marke ist nämlich am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, 0berbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 70).

  • EuGH, 18.11.2003 - C-216/01

    Budejovický Budvar

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-720/18
    Demnach hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob eine etwaige Unvereinbarkeit zwischen dem Unionsrecht und dem Übereinkommen von 1892 dadurch vermieden werden kann, dass das Übereinkommen im Rahmen des Möglichen unter Beachtung des Völkerrechts in einer mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Weise ausgelegt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2003, Budejovický Budvar, C-216/01, EU:C:2003:618, Rn. 169).

    Bis die Unvereinbarkeit behoben ist, kann das Übereinkommen jedoch nach Art. 351 Abs. 1 AEUV weiter angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2003, Budejovický Budvar, C-216/01, EU:C:2003:618, Rn. 170 bis 172).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-720/18
    Ferner hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions (C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 61), hinsichtlich des Verfalls einer Unionsmarke entschieden, dass der Grundsatz, wonach der Nachweis ihrer ernsthaften Benutzung dem Inhaber der Marke obliegt, in Wirklichkeit lediglich zum Ausdruck bringt, was die Vernunft und ein elementares Erfordernis der Verfahrenseffizienz gebieten.

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass es grundsätzlich dem Inhaber der Unionsmarke, die Gegenstand eines Antrags auf Erklärung des Verfalls ist, obliegt, die ernsthafte Benutzung dieser Marke nachzuweisen (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 63).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-445/12

    Rivella International / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit

    Auszug aus EuGH, 22.10.2020 - C-720/18
    Im Urteil vom 12. Dezember 2013, Rivella International/HABM (C-445/12 P, EU:C:2013:826, Rn. 49 und 50), habe der Gerichtshof entschieden, dass die Benutzung einer Marke in der Schweiz nicht zum Nachweis ihrer ernsthaften Benutzung in Deutschland geeignet sei.
  • BGH, 14.01.2021 - I ZR 40/20

    STELLA - Markenverfall, Darlegungs- und Beweislast

    Dieser ist am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. EuGH, GRUR Int. 2013, 1047 Rn. 63 - Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM]; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13, C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 70 = WRP 2014, 940 - Oberbank u.a.; Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18, C-721/18, GRUR 2020, 1301 Rn. 79 bis 81 = WRP 2021, 37 - Ferrari [testarossa]).
  • BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20

    NJW-Orange

    Es obliegt generell dem Markeninhaber, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke-Rot] und EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]).

    Dieser ist am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2013 - C-610/11, GRUR Int. 2013, 1047 Rn. 63 - Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM]; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 Rn. 79 bis 81 = WRP 2021, 29 - Ferrari [testarossa]).

    Angesichts der nachfolgenden Testarossa-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2020, 1301 Rn. 81 - Ferrari) ist aber nicht mehr zweifelhaft, dass es dem Markeninhaber generell im Löschungsverfahren obliegt, diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt und dass die Vorgabe des Bundespatentgerichts im Vorabentscheidungsersuchen für die Beurteilung der Beweislast in der Farbmarke Rot-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ohne Bedeutung war.

    Auch die Frage, welcher der Beteiligten im Löschungsverfahren die Feststellungslast trägt, ist durch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zweifelsfrei geklärt (vgl. EuGH, GRUR 2020, 1301 Rn. 79 bis 81 - Ferrari [testarossa]).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-183/21

    Maxxus Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken -

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach dem Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 82), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe, dass den Inhaber einer Marke die Beweislast dafür treffe, dass die Marke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 "ernsthaft benutzt" worden sei, die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Beweislast nicht mehr haltbar sei.

    Da die Richtlinie 2015/2436 nicht das nationale, die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffende Verfahren regele, steht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts das Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854), einer die klagende Partei treffenden Darlegungslast, wie sie das vorlegende Gericht in Betracht zieht, nicht entgegen.

    Maxxus macht im Wesentlichen geltend, dass der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14. Januar 2021 im Anschluss an das Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854), entschieden habe, dass in einem die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahren die klagende Partei lediglich behaupten müsse, dass der Inhaber dieser Marke diese nicht benutzt habe, da die Beweis- und Darlegungslast im deutschen Recht beim Inhaber der fraglichen Marke liege.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Beweislast für die ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2436 im Rahmen eines die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahrens keine in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallende Verfahrensbestimmung darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde sich diese Frage nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten richten, könnte sich daraus nämlich für die Markeninhaber ein je nach dem betroffenen Recht unterschiedlicher Schutz ergeben, so dass das im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2436 genannte und, wie es dort heißt, "unbedingt" zu gewährleistende Ziel, dass die Marken "im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen", nicht erreicht würde (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Inhaber der streitigen Marke ist nämlich am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 78 und 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass Art. 19 der Richtlinie 2015/2436 dahin auszulegen ist, dass den Inhaber einer Marke die Beweislast dafür trifft, dass die Marke im Sinne dieser Bestimmung "ernsthaft benutzt" worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 82).

  • LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20

    Überwiegend erfolglose Verfallsklage gegen Buchstaben-Marken eines

    Der Beklagten ist in Bezug auf "Motoren, soweit in Klasse 7 enthalten" und Dienstleistungen der Klassen 41, 44 und 45 "Ausrichtung, Organisation, Durchführung von sowie Teilnahme an Sportveranstaltungen, insbesondere durch Sponsorenverträge oder durch Startgelder, veranlasste Teilnahme an Sportveranstaltungen, Beratung, Betreuung und Unterstützung, insbesondere technische Unterstützung (ausgenommen finanzielle Unterstützung) von Sportveranstaltungsteilnehmem, Fahrunterricht, Sportunterricht" sowie den Waren "aus Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich Juwelierwaren, Schmuckwaren" mit Ausnahme von "Schlüsselanhängem, Pins (Anstecker), Armbänder" der Nachweis (vgl. neuerdings EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 79 f. - Ferrari/DU [testarossa]) einer rechtserhaltenden Benutzung nicht gelungen.

    Für die nach § 26 Abs. 1 MarkenG zusätzlich erforderliche Ernsthaftigkeit der Benutzung ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD; EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 33 f. - Ferrari/DU [testarossa]).

    Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig ausreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 925 - VOODOO m.w.N., EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 33. - Ferrari/DU [testarossa]).

    Allein die Tatsache, dass es sich bei den Fahrzeugen um Sportwagen oder besonders sportliche Fahrzeuge handelt, reicht nicht aus, um sie als selbständige Untergruppe von Fahrzeugen einzustufen (EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 48 - Ferari-DU [testarossa]).

    Somit kann vorliegend dahinstehen, ob die Entscheidung EuGH GRUR 2020, 1301 - Ferrari/DU [testarossa] tatsächlich dahingehend zu verstehen ist, dass Fahrzeuge und Teile von Fahrzeugen eine einheitliche Produktkategorie bilden mit der Konsequenz, dass eine Benutzung von Fahrzeugen gleichzeitig als Benutzung von Fahrzeugteilen und andersherum anzusehen ist (in diese Richtung wohl EuGH GRUR 2020, 1301, Rn. 27 - Ferrari/DU [testarossa]).

  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an

    Darüber hinaus ist eine solche enge Auslegung auch im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten nach Art. 351 Abs. 2 AEUV obliegende Verpflichtung geboten, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um Unvereinbarkeiten zwischen einer Übereinkunft und den Verträgen zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2009, Kommission/Österreich, C-205/06, EU:C:2009:118, Rn. 45, vom 3. März 2009, Kommission/Schweden, C-249/06, EU:C:2009:119, Rn. 45, sowie vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 67).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 131/17
    Der Gerichtshof hat diese Fragen mit Urteil vom 22.10.2020 (EuGH, Urt. vom 22.10.2020, C-720/18, C-721/18, ECLI:EU:C:2020:854; Bl. 408 ff. GA, veröffentlicht in GRUR 2020, 1301) wie folgt beantwortet:.

    Die Benutzung wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern unter Ausschluss rein symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; GRUR 2020, 1301 Rn. 32 - Testarossa).

    Ob die Marke ernsthaft benutzt wird, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass sie tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Markts sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; GRUR 2020, 1301 Rn. 33 - Testarossa).

    Das bedeutet, dass die Benutzung einer eingetragenen Marke durch deren Inhaber für Einzelteile der von der Marke erfassten Waren eine "ernsthafte Benutzung" i.S.v. § 26 MarkenG nicht nur für die Einzelteile selbst darstellen kann, sondern auch für die von ihr erfassten Waren (EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; GRUR 2020, 1301 Rn. 34 f. - Testarossa).

    Der EuGH hat für das vorliegende Verfahren bindend aber auch entschieden, dass dann, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich ist, bis zur Behebung der Unvereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht das Abkommen nach Art. 351 Abs. 1 AEUV weiter anzuwenden ist (EuGH, GRUR 2020, 1301 Rn. 69 - Testarossa).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 132/17
    Der Gerichtshof hat diese Fragen mit Urteil vom 22.10.2020 (EuGH, Urt. vom 22.10.2020, C-720/18, C-721/18, ECLI:EU:C:2020:854; Bl. 374 ff. GA, veröffentlicht in GRUR 2020, 1301) wie folgt beantwortet:.

    Die Benutzung wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern unter Ausschluss rein symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; GRUR 2020, 1301 Rn. 32 - Testarossa).

    Ob die Marke ernsthaft benutzt wird, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass sie tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Markts sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; GRUR 2020, 1301 Rn. 33 - Testarossa).

    Das bedeutet, dass die Benutzung einer eingetragenen Marke durch deren Inhaber für Einzelteile der von der Marke erfassten Waren eine "ernsthafte Benutzung" i.S.v. § 26 MarkenG nicht nur für die Einzelteile selbst darstellen kann, sondern auch für die von ihr erfassten Waren (EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 - Ansul/Ajax; GRUR 2020, 1301 Rn. 34 f. - Testarossa).

    Der EuGH hat für das vorliegende Verfahren bindend aber auch entschieden, dass dann, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich ist, bis zur Behebung der Unvereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht das Abkommen nach Art. 351 Abs. 1 AEUV weiter anzuwenden ist (EuGH, GRUR 2020, 1301 Rn. 69 - Testarossa).

  • EuGH, 17.10.2023 - C-406/23

    Kaminski/ EUIPO

    Par le premier moyen de son pourvoi, le requérant reproche au Tribunal d'avoir violé son droit à un procès équitable, ses droits de la défense et son droit à être entendu, consacrés par l'article 47 de la charte des droits fondamentaux de l'Union européenne (ci-après la « Charte "), en ce qu'il a refusé d'examiner les moyens fondés sur la méconnaissance, par la chambre de recours, des principes posés par la Cour dans l'arrêt du 22 octobre 2020, Ferrari, (C-720/18 et C-721/18, EU:C:2020:854), au motif de l'autorité de la chose jugée dont était revêtu l'arrêt du 23 septembre 2020, Polfarmex/EUIPO - Kaminski (SYRENA) (T-677/19, EU:T:2020:424), accueillant partiellement la demande d'annulation de la décision du 11 juillet 2019 de la deuxième chambre de recours de l'EUIPO (affaires jointes R 1840/2018-2 et R 1861/2018-2).

    Le requérant relève que son argumentation portant sur l'impact de l'arrêt Ferrari (C-720/18 et C-721/18, EU:C:2020:854) n'a jamais été examinée dans le cadre du présent litige, ni par la chambre de recours ni par les juridictions de l'Union.

    En outre, dans l'arrêt attaqué, le Tribunal n'aurait pas examiné l'autorité de la chose jugée de l'arrêt du 23 septembre 2020, SYRENA (T-677/19, EU:T:2020:424) à la lumière de l'arrêt Ferrari (C-720/18 et C-721/18, EU:C:2020:854).

    Enfin, il permettrait de confirmer les limites de l'arrêt Ferrari (C-720/18 et C-721/18, EU:C:2020:854) en ce qui concerne la sous-catégorisation des produits.

    En particulier, relativement à l'argument du requérant tiré de la méconnaissance, par le Tribunal, de l'arrêt du 22 octobre 2020, Ferrari (C-720/18 et C-721/18, EU:C:2020:854), il convient de rappeler que l'allégation selon laquelle le Tribunal aurait méconnu la jurisprudence pertinente de la Cour n'est pas, en soi, suffisante pour établir, conformément à la charge de la preuve qui pèse sur l'auteur d'une demande d'admission d'un pourvoi, que ce pourvoi soulève une question importante pour l'unité, la cohérence ou le développement du droit de l'Union.

  • LG München I, 01.06.2021 - 33 O 12734/19

    Die Anmeldung von im Ausland bekannten Marken für Schokoladenriegel ist nicht per

    Die angegriffene Marke DE 30 2010 056 026 "Butterfinger" war teilweise wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem. §§ 55 Abs. 1, 49 Abs. 1 MarkenG für verfallen zu erklären, weil der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. nun BGH GRUR 2021, 736 Rn. 22 - STELLA im Anschluss an EuGH GRUR 2020, 1301 - Ferrari/DU [testarossa]) der Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung nicht gelungen ist.

    Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig ausreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 925 - VOODOO; EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 33. - Ferrari/DU [testarossa]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession)

    70 Vgl. z. B. Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854), zum Verhältnis zwischen Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) und dem am 13. April 1892 in Berlin unterzeichneten Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz in geänderter Fassung.

    71 Unter anderem Urteile vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 67), und vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München (Auslieferung und ne bis in idem ) (C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 122).

    72 Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 68).

  • OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22

    BOSS - Unionsmarkenrechtverletzung: Verletzung der Unionsmarke "HUGO BOSS" durch

  • OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21

    VW Bulli - Markenrechtliche Ansprüche der VW AG gegen einen Hersteller von

  • OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21

    Telekom-T - Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Telekom

  • LG München I, 16.11.2021 - 33 O 2405/20

    Widerruf einer erteilten Zustimmung zur Anmeldung einer Agentenmarke

  • EuG, 20.12.2023 - T-221/22

    Pharmaselect International/ EUIPO - OmniActive Health Technologies (LUTAMAX)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-435/22

    Generalstaatsanwaltschaft München - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20

    Tatbestandsberichtigungsantrag, Klärungsbedürftigkeit, Rückforderungsansprüche,

  • OLG München, 18.02.2021 - 29 U 1202/20

    Ein Herz für Tiere

  • LG Saarbrücken, 04.03.2021 - 7 O 181/19
  • LG München I, 25.02.2022 - 33 O 8225/21

    Wort- und Bildmarke "SCHÜTZENLISL" verfallen, fehlende Markennutzung

  • LG Düsseldorf, 21.06.2023 - 2a O 258/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18

    Sky u.a.

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 128/20

    Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin bei der Prüfung der markenmäßigen

  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 13/19
  • BPatG, 16.02.2023 - 25 W (pat) 20/20

    Goldhase IV

  • BPatG, 09.11.2021 - 26 W (pat) 543/20

    In der Beschwerdesache...hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des

  • BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 14/22
  • BPatG, 11.08.2022 - 26 W (pat) 6/21
  • LG München I, 17.01.2023 - 1 HKO 13543/21

    Markenrechtliche Ansprüche gegen eine Typenbezeichnung für ein Elektrofahrzeug

  • BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsantrag - Nichtigkeitsverfahren -

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 20 U 290/20
  • BPatG, 28.09.2022 - 26 W (pat) 18/19
  • BPatG, 22.02.2022 - 26 W (pat) 10/20
  • BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22
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