Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.2021 - C-691/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,44278
EuGH, 22.10.2021 - C-691/20 (https://dejure.org/2021,44278)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2021 - C-691/20 (https://dejure.org/2021,44278)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - C-691/20 (https://dejure.org/2021,44278)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,44278) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    O u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht der Europäischen Union - Grundsätze - Art. 18 AEUV - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit - Verbot - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaften einer Gruppe für ...

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • EuGH, 06.10.2022 - C-433/21

    Contship Italia

    Im Bereich der Niederlassungsfreiheit ist das Diskriminierungsverbot aber durch Art. 49 AEUV umgesetzt worden (Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 20 und 21, sowie vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 25, und Beschluss 22. Oktober 2021, 0 u. a., C-691/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:895, Rn. 20 und 21).

    Zweitens ist ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung der vom AEU-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, und dass solche Behinderungen entstehen können, wenn ein Unternehmen aufgrund nationaler Vorschriften davon abgehalten werden kann, untergeordnete Einheiten - wie etwa Betriebsstätten - in anderen Mitgliedstaaten zu gründen und seine Tätigkeiten über solche Einheiten auszuüben (Urteil vom 3. September 2020, Vivendi, C-719/18, EU:C:2020:627, Rn. 51, und Beschluss vom 22. Oktober 2021, 0 u. a., C-691/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:895, Rn. 23).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht