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   EuGH, 22.11.1995 - C-443/92   

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https://dejure.org/1995,12564
EuGH, 22.11.1995 - C-443/92 (https://dejure.org/1995,12564)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.1995 - C-443/92 (https://dejure.org/1995,12564)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 1995 - C-443/92 (https://dejure.org/1995,12564)
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    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte - Beamte

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.09.1994 - C-12/93

    Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging / Drake

    Auszug aus EuGH, 22.11.1995 - C-443/92
    Der Zweck der Artikel 48 bis 51 des Vertrages würde nämlich nicht erreicht, wenn Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern; ein solcher Verlust könnte Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen (Urteil vom 20. September 1994 in der Rechtssache Drake, Slg. 1994, I-4337, Randnr. 22).
  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

    Auszug aus EuGH, 22.11.1995 - C-443/92
    [39] Sodann ist festzustellen, daß die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern soll und einer nationalen Regelung entgegensteht, die sie dann benachteiligt, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen (Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13).
  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

    Auszug aus EuGH, 22.11.1995 - C-443/92
    Jeder Gemeinschaftsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, fällt nämlich unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (Urteil vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 9).
  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 22.11.1995 - C-443/92
    Artikel 48 Absatz 4 des Vertrages trägt dem berechtigten Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung, ihren eigenen Staatsangehörigen diejenigen Stellen vorzubehalten, die einen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung allgemeiner Belange aufweisen (Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3381, Randnr. 19), während Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 den Besonderheiten der für die Beamten in den Mitgliedstaaten geltenden Systeme Rechnung tragen soll.
  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 22.11.1995 - C-443/92
    Artikel 48 Absatz 4 sieht lediglich vor, daß die Mitgliedstaaten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten den Zugang zu gewissen Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung verwehren können (Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach u. a., Slg. 1989, 723, Randnr. 14), während Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 die Sondersysteme für Beamte oder ihnen Gleichgestellte generell der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit durch die Verordnung entzieht.
  • EuGH, 18.05.1989 - 368/87

    Hartmann Troiani / Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz

    Auszug aus EuGH, 22.11.1995 - C-443/92
    Der Rat ist dieser Verpflichtung durch den Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich nachgekommen (Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 368/87, Hartmann Troiani, Slg. 1989, 1333, Randnr. 20).
  • VGH Hessen, 14.06.1995 - 8 UE 3055/88

    Rückforderung einer Beihilfe für die private Lagerung von Rindfleisch wegen

    Die Einlagerung nach Art. 3 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1071/68 beginnt nach dem Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C 433/92 und C 443/92 (Slg. 1994 I - 543 ff.) mit dem Verbringen des einzulagernden Fleisches in den Kaltlagerraum des Gefrierhauses vor dem Einfrieren.
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