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   EuGH, 22.11.1995 - C-443/93   

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https://dejure.org/1995,788
EuGH, 22.11.1995 - C-443/93 (https://dejure.org/1995,788)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.1995 - C-443/93 (https://dejure.org/1995,788)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 1995 - C-443/93 (https://dejure.org/1995,788)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Vougioukas / Idryma Koinonikon Asfalisseon

    EG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 4; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 4
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Gemeinschaftsregelung; Sachlicher Geltungsbereich; Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte; "Beamte"; Begriff

  • EU-Kommission

    Vougioukas / Idryma Koinonikon Asfalisseon

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 48 Abs. 4; ; EG-Vertrag Art. 51; ; EG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte - "Beamte" - Begriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Rechte von Beamten; Beschäftigung im öffentlichen Dienst; Öffentliche Verwaltung; Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten für die Begründung des Rentenanspruchs

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte - Vougioukas

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung und Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Auslegung der Artikel 48 und 51 des Vertrages - Sondersysteme für Beamte - Von einem griechischen Arzt in einem deutschen Krankenhaus ausgeübte Tätigkeit.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

    Auszug aus EuGH, 22.11.1995 - C-443/93
    39 Sodann ist festzustellen, daß die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern soll und einer nationalen Regelung entgegensteht, die sie dann benachteiligt, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen (Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13).
  • EuGH, 18.05.1989 - 368/87

    Hartmann Troiani / Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz

    Auszug aus EuGH, 22.11.1995 - C-443/93
    Der Rat ist dieser Verpflichtung durch den Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich nachgekommen (Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 368/87, Hartmann Troiani, Slg. 1989, 1333, Randnr. 20).
  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 22.11.1995 - C-443/93
    Artikel 48 Absatz 4 sieht lediglich vor, daß die Mitgliedstaaten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten den Zugang zu gewissen Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung verwehren können (Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach u. a., Slg. 1989, 723, Randnr. 14), während Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 die Sondersysteme für Beamte oder ihnen Gleichgestellte generell der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit durch die Verordnung entzieht.
  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 22.11.1995 - C-443/93
    Artikel 48 Absatz 4 des Vertrages trägt dem berechtigten Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung, ihren eigenen Staatsangehörigen diejenigen Stellen vorzubehalten, die einen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung allgemeiner Belange aufweisen (Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3381, Randnr. 19), während Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 den Besonderheiten der für die Beamten in den Mitgliedstaaten geltenden Systeme Rechnung tragen soll.
  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

    Auszug aus EuGH, 22.11.1995 - C-443/93
    Jeder Gemeinschaftsbürger, der von seinem Recht auf Freizuegigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeuebt hat, fällt nämlich unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (Urteil vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 9).
  • EuGH, 20.09.1994 - C-12/93

    Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging / Drake

    Auszug aus EuGH, 22.11.1995 - C-443/93
    Der Zweck der Artikel 48 bis 51 des Vertrages würde nämlich nicht erreicht, wenn Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern; ein solcher Verlust könnte Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizuegigkeit beeinträchtigen (Urteil vom 20. September 1994 in der Rechtssache Drake, Slg. 1994, I-4337, Randnr. 22).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 368/87, Troiani, Slg. 1989, 1333, Randnr. 20, und vom 22. November 1995 in der Rechtssache C-443/93, Vougioukas, Slg. 1995, I-4033, Randnr. 30) hatte der Rat gemäß Artikel 51 EG-Vertrag ein System einzuführen, das es den Arbeitnehmern erlaubt, die für sie aus den nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit etwa resultierenden Hindernisse zu überwinden, um für diese Arbeitnehmer die wirksame Ausübung des in Artikel 48 EG-Vertrag verankerten Rechts auf Freizügigkeit zu gewährleisten; dieser Verpflichtung ist er durch Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), grundsätzlich nachgekommen.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass der Rat mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1408/71 in Anbetracht des weiten Ermessens, über das er bei der Wahl der Maßnahmen verfügt, die zur Erreichung des in Art. 42 EG genannten Ziels am besten geeignet sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 20. April 1999, Nijhuis, C-360/97, Slg. 1999, I-1919, Randnr. 30), seiner Verpflichtung grundsätzlich nachgekommen ist, die sich aus der ihm durch diesen Artikel übertragenen Aufgabe ergibt, ein System einzuführen, das den Arbeitnehmern eine Überwindung der Hindernisse ermöglicht, die sich für sie aus den nationalen Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. November 1995, Vougioukas, C-443/93, Slg. 1995, I-4033, Randnr. 30, Molenaar, Randnr. 14, und vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 34).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    17, 19 und 23, vom 22. November 1995, Vougioukas, C-443/93, Slg. 1995, I-4033, Randnrn.
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