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   EuGH, 22.11.2001 - C-301/97   

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https://dejure.org/2001,1041
EuGH, 22.11.2001 - C-301/97 (https://dejure.org/2001,1041)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2001 - C-301/97 (https://dejure.org/2001,1041)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2001 - C-301/97 (https://dejure.org/2001,1041)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1036/97 - Nichtigkeitsklage

  • Europäischer Gerichtshof

    Niederlande / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Niederlande / Rat

    EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]
    1. Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung zu bestreiten - Ausnahmen - Gemeinschaftshandlung, die die Durchführung der WTO-Übereinkünfte bezweckt oder sich ausdrücklich ...

  • EU-Kommission

    Niederlande / Rat

  • Wolters Kluwer

    Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete; Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten; Rechte und Pflichten sie nach Erschöpfung des Zollkontingents; Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage

  • Judicialis

    Verordnung 1036/97/EWG; ; EGV Art. 230 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung 1036/97/EWG; EGV Art. 230 Abs. 2
    1. Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung zu bestreiten - Ausnahmen - Gemeinschaftshandlung, die die Durchführung der WTO-Übereinkünfte bezweckt oder sich ausdrücklich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1036/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 08.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-301/97
    Nach Erschöpfung eines Zollkontingents wie des Kontingents, um das es hier geht, können die betreffenden Erzeugnisse nach wie vor eingeführt werden, jedoch gegen Entrichtung der geschuldeten Zölle (in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache 17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 45).

    Der Rat hat jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes beim Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag nicht nur die im Vierten Teil des Vertrages genannten Grundsätze, sondern auch die übrigen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einschließlich derjenigen zu berücksichtigen, die sich auf die gemeinsame Agrarpolitik beziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 37, und vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 38).

    Er kann sich daher bei dieser Abwägung erforderlichenfalls veranlasst sehen, bestimmte den ÜLG eingeräumte Vergünstigungen einzuschränken (Urteil Emesa Sugar, Randnr. 39).

    Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall veranlasst sehen, im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine Auswahl vorzunehmen (in diesem Sinne Urteile Emesa Sugar, Randnr. 53).

  • EuGH, 19.11.1998 - C-284/94

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-301/97
    Außerdem kann sich die Begründungspflicht bei einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-284/94, Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 28).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es, wenn aus dem angegriffenen Rechtsakt das von dem Gemeinschaftsorgan verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (vgl. insbesondere die Urteile Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. II, Randnr. 16, und Spanien/Rat, Randnr. 30).

    wenn die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall bei der Wahl der zur Verwirklichung einer komplexen Politik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum verfügen (in diesem Sinne Urteil Spanien/Rat, Randnr. 33).

  • EuGH, 26.10.1994 - C-430/92

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-301/97
    Mit dieser Assoziierungsregelung wird den ÜLG, deren wirtschaftliche und soziale Entwicklung die Regelung fördern soll, eine Vergünstigung gewährt, die insbesondere in der Zollfreiheit für die aus den ÜLG stammenden Waren bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft zum Ausdruck kommt (Urteil vom 26. Oktober 1994 in der Rechtssache C-430/92, Niederlande/Kommission, Slg. 1994, I-5197, Randnr. 22).

    Dies gilt erst recht, wenn die Mitgliedstaaten am Entstehungsprozess des streitigen Rechtsakts eng beteiligt waren und daher wissen, auf welchen Gründen er beruht (Urteile vom 17. Oktober 1995 inder Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnrn.

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-301/97
    Zur Frage der Anwendung des Übereinkommens zur Errichtung der WTO und der Übereinkünfte und Vereinbarungen in den Anhängen dazu (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte) im Gemeinschaftsrecht ergibt sich aus dem Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96 (Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnrn.

    Weiter ergibt sich aus diesem Urteil, dass es nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, Sache des Gerichtshofes ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-301/97
    Der Rat entgegnet, seit der Rechtssache, die zu dem Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305) geführt habe, sei ihm die Lage der Reis verarbeitenden Industrie auf den Antillen und in Aruba genau bekannt.
  • EuGH, 14.05.1998 - C-48/96

    Windpark Groothusen / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-301/97
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 30, vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24, vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-156/93, Parlament/Kommission, Slg. 1995, I-2019, Randnr. 31, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52).
  • EuGH, 17.10.1995 - C-478/93

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-301/97
    Dies gilt erst recht, wenn die Mitgliedstaaten am Entstehungsprozess des streitigen Rechtsakts eng beteiligt waren und daher wissen, auf welchen Gründen er beruht (Urteile vom 17. Oktober 1995 inder Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnrn.
  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-301/97
    Der Rat hat jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes beim Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag nicht nur die im Vierten Teil des Vertrages genannten Grundsätze, sondern auch die übrigen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einschließlich derjenigen zu berücksichtigen, die sich auf die gemeinsame Agrarpolitik beziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 37, und vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 38).
  • EuGH, 15.12.1987 - 325/85

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-301/97
    Dazu ist daran zu erinnern, dass die Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig sein müssen und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sein muss (in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 325/85, Irland/Kommission, Slg. 1987, 5041, Randnr. 18).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-301/97
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 30, vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24, vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-156/93, Parlament/Kommission, Slg. 1995, I-2019, Randnr. 31, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52).
  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuGH, 21.06.1984 - 69/83

    Lux / Rechnungshof

  • EuGH, 19.05.1983 - 306/81

    Verros / Parlament

  • EuGH, 09.11.1995 - C-466/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (II) / Bundesamt für Ernährung und

  • EuGH, 04.02.1997 - C-9/95

    Belgien und Deutschland / Kommission

  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

  • EuGH, 06.07.2000 - C-289/97

    Eridania

  • EuGH, 19.11.1998 - C-150/94

    Vereinigtes Königreich / Rat

  • EuGH, 14.07.1994 - C-353/92

    Griechenland / Rat

  • EuGH, 12.02.1992 - C-260/90

    Leplat / Territoire de la Polynésie française

  • EuGH, 14.07.1998 - C-284/95

    Safety Hi-Tech

  • EuGH, 13.05.1997 - C-233/94

    Deutschland / Parlament und Rat

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuGH, 13.07.1995 - C-156/93

    Parlament / Kommission

  • EuGH, 13.10.1992 - C-63/90

    Portugal und Spanien / Rat

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Ferner müssen Rechtsakte der Gemeinschaft, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, eindeutig sein, und ihre Anwendung muss für die Betroffenen vorhersehbar sein (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C-301/97, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 43, und Halifax u. a., Randnr. 72).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Was die Gültigkeit der Richtlinie unter dem Gesichtspunkt des Artikels 20 des TRIPS-Übereinkommens betrifft, so kann die Rechtmäßigkeit einer Handlung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung nicht anhand völkerrechtlicher Instrumente beurteilt werden, die, wie das WTO-Übereinkommen und das dazu gehörende TRIPS-Übereinkommen, wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteile vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47, Niederlande/Parlament und Rat, Randnr. 52, vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 53, und vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93).

    Weiter ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass es nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, Sache des Gerichtshofes ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, Niederlande/Rat, Randnr. 54, und Omega Air u. a., Randnr. 94).

    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24; vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-156/93, Parlament/Kommission, Slg. 1995, I-2019, Randnr. 31, vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 137).

  • EuG, 14.11.2002 - T-332/00

    Rica Foods / Kommission

    Hierzu ist zum einen daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses entsprechend der ihnen in den Artikeln 182 EG bis 188 EG übertragenen politischen Verantwortung über ein weites Ermessen verfügen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 144).

    Zum anderen kann der Gemeinschaftsrichter angesichts dieses Ermessens nur prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane bei dessen Ausübung keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen haben oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 145).

    Diese Verordnung, die den freien Zugang von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zum Gemeinschaftsmarkt in einem Maß beschränkte, das mit der Lage dieses Marktes vereinbar war, und zugleich auf eine mit den Zielen des ÜLG-Beschlusses abgestimmte Art und Weise eine Vorzugsbehandlung für dieses Erzeugnis beibehielt (siehe unten, Randnrn. 178 bis 191), war zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Zieles geeignet und ging nicht über das dazu Erforderliche hinaus (in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 148).

    Es ist daran zu erinnern, dass der Gemeinschaftsrichter zwar über die Rechte der ÜLG zu wachen hat, jedoch nicht - da er sonst möglicherweise in das weite Ermessen der Kommission eingreifen würde - die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Wahl des geeignetsten Mittels zur Vermeidung von Störungen des Zuckermarktes der Gemeinschaft durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann, wenn der Beweis nicht erbracht ist, dass die ergriffene Maßnahme zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet war (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 94, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 83; Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 135).

    Die Klägerinnen haben nicht dargetan, dass die Kommission dadurch, dass sie die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen in die Gemeinschaft für die Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung auf 4 848 Tonnen beschränkt hat, eine offensichtlich ungeeignete Maßnahme ergriffen oder die Informationen, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung verfügte, offensichtlich falsch bewertet hat (in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 136).

    Unter diesen Umständen konnte die Kommission im Rahmen des Ausgleichs zwischen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und denen der Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft in vertretbarer Weise annehmen, dass die zeitweilige Beschränkung der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen zur Erreichung des gesetzten Zieles geeignet war und nicht über das dazu Erforderliche hinausging (in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 137).

    Es ist daran zu erinnern, dass sich der Gemeinschaftsrichter im Rahmen seiner Kontrolle auf die Prüfung zu beschränken hat, ob der Kommission, die im vorliegenden Fall über ein weites Ermessen verfügte, beim Erlass der angefochtenen Verordnung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 112).

    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen das Gemeinschaftsgericht die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteile des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 53).

    Ebenso verhält es sich, wenn die Gemeinschaftshandlung, die der Gemeinschaftsrichter zu beurteilen hat, den Handel zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG beschränkt (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnrn.

    Nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gemeinschaftsgerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 149, Randnr. 54).

  • EuG, 14.11.2002 - T-94/00

    Rica Foods / Kommission

    Hierzu ist zum einen daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses entsprechend der ihnen in den Artikeln 182 EG bis 188 EG übertragenen politischen Verantwortung über ein weites Ermessen verfügen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 144).

    Zum anderen kann der Gemeinschaftsrichter angesichts dieses Ermessens nur prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane bei dessen Ausübung keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen haben oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 145).

    Diese Verordnung, die den freien Zugang von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zum Gemeinschaftsmarkt in einem Maß beschränkte, das mit der Lage dieses Marktes vereinbar war, und zugleich auf eine mit den Zielen des ÜLG-Beschlusses abgestimmte Art und Weise eine Vorzugsbehandlung für dieses Erzeugnis beibehielt (siehe unten, Randnrn. 198 bis 211), war zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Zieles geeignet und ging nicht über das dazu Erforderliche hinaus (in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 148).

    Es ist daran zu erinnern, dass der Gemeinschaftsrichter zwar über die Rechte der ÜLG zu wachen hat, jedoch nicht - da er sonst möglicherweise in das weite Ermessen der Kommission eingreifen würde - die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Wahl des geeignetsten Mittels zur Vermeidung von Störungen des Zuckermarktes der Gemeinschaft durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann, wenn der Beweis nicht erbracht ist, dass die ergriffene Maßnahme zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet war (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 94, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 83; Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 135).

    Die Klägerinnen haben nicht dargetan, dass die Kommission dadurch, dass sie die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen in die Gemeinschaft für die Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung auf 3 340 Tonnen beschränkt hat, eine offensichtlich ungeeignete Maßnahme ergriffen oder die Informationen, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung verfügte, offensichtlich falsch bewertet hat (in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 136).

    Unter diesen Umständen konnte die Kommission im Rahmen des Ausgleichs zwischen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und denen der Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft in vertretbarer Weise annehmen, dass die zeitweilige Beschränkung der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen zur Erreichung des gesetzten Zieles geeignet war und nicht über das dazu Erforderliche hinausging (in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 137).

    Es ist daran zu erinnern, dass sich der Gemeinschaftsrichter im Rahmen seiner Kontrolle auf die Prüfung zu beschränken hat, ob der Kommission, die im vorliegenden Fall über ein weites Ermessen verfügte, beim Erlass der angefochtenen Verordnung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 112).

    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen das Gemeinschaftsgericht die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteile des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 53).

    Ebenso verhält es sich, wenn die Gemeinschaftshandlung, die der Gemeinschaftsrichter zu beurteilen hat, den Handel zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG beschränkt (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnrn.

    Nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gemeinschaftsgerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 54).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    72 Wie der Gerichtshof jedoch vielfach entschieden hat, müssen Rechtsakte der Gemeinschaft auch bestimmt sein, und ihre Anwendung muss für die Betroffenen vorhersehbar sein (vgl. u. a. Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 43).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Zum Grundsatz der Rechtssicherheit hat der Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass die Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig sein müssen und ihre Anwendung für die Rechtssuchenden vorhersehbar sein muss (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C-301/97, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 43, und vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-493/17

    Gültigkeit des Beschlusses der EZB über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 22. November 2001, Niederlande/Rat (C-301/97, EU:C:2001:621, Rn. 135), und vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 28).

    97 Ich weise darauf hin, dass eine Rechtshandlung ermessensmissbräuchlich ist, "wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen" (Urteil vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C-301/97, EU:C:2001:621, Rn. 153).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    86 Ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt, ist jedoch zulässig (Urteile vom 19. Mai 1983 in der Rechtssache 306/81, Verros/Parlament, Slg. 1983, 1755, Randnr. 9, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 169).

    108 Das Vorbringen stellt in Wirklichkeit die Erweiterung eines in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels dar, so dass es ebenfalls nicht als neues Angriffsmittel im Sinne von Artikel 42 der Verfahrensordnung angesehen werden kann (vgl. Urteile Verros/Parlament, Randnr. 9, und Niederlande/Rat, Randnr. 169).

  • EuG, 13.11.2014 - T-481/11

    Die Kommission durfte die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte

    Dies gilt erst recht, wenn die Mitgliedstaaten am Entstehungsprozess des streitigen Rechtsakts eng beteiligt waren und daher wissen, auf welchen Gründen er beruht (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C-301/97, Slg. 2001, I-8853, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um einen Rechtsakt, der allgemein gelten soll, so kann sich die Begründung im Übrigen darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu seinem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen (Urteile Niederlande/Rat, oben in Rn. 107 angeführt, Rn. 189, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, oben in Rn. 107 angeführt, Rn. 59).

    Überdies hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es, wenn aus einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung das von dem Organ verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (vgl. Urteil Niederlande/Rat, oben in Rn. 107 angeführt, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt umso mehr, wenn die Unionsorgane bei der Wahl der erforderlichen Mittel zur Verwirklichung einer komplexen Politik, wie im vorliegenden Fall der Gemeinsamen Agrarpolitik, über einen weiten Wertungsspielraum verfügen (vgl. Urteil Niederlande/Rat, oben in Rn. 107 angeführt, Rn. 191 und 192 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-17/01

    Sudholz

    34 Ferner müssen Rechtsakte der Gemeinschaft, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, eindeutig sein, und ihre Anwendung muss für die Betroffenen vorhersehbar sein (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 43).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-40/03

    Rica Foods / Kommission - Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der

  • EuGH, 21.02.2006 - C-419/02

    BUPA Hospitals und Goldsborough Developments - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 14.07.2005 - C-41/03

    Rica Foods / Kommission - Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der

  • EuGH, 10.03.2005 - C-342/03

    Spanien / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Thunfisch in Dosen mit Ursprung in

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2005 - C-313/04

    Franz Egenberger - Gültigkeit der Artikel 25 Absatz 1 und 35 Absatz 2 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuGH, 11.09.2003 - C-445/00

    DIE ÖKOPUNKTE-VERORDNUNG 2000 BLEIBT WIRKSAM MIT AUSNAHME DER BESTIMMUNG, MIT DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke "TRAVATAN" -

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-342/03

    Spanien / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Erhaltung der natürlichen Lebensräume -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Beitragsunabhängige Sonderleistungen -

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - 11 K 286/04

    Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Silizium aus China -

  • EuG, 07.07.2004 - T-37/04

    Região autónoma dos Açores / Rat - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2005 - C-354/03

    Optigen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4

  • EuG, 10.02.2000 - T-32/98

    Regierung der Niederländischen Antillen gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2009 - C-408/08

    Lancôme / HABM - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EuG, 09.09.2020 - T-626/17

    Das Gericht weist die Klage Sloweniens auf Nichtigerklärung der Delegierten

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2003 - C-445/00

    GENERALANWALT JEAN MISCHO SCHLÄGT DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINIGER VORSCHRIFTEN DER

  • EuGH, 07.02.2002 - C-328/00

    Weber

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2002 - C-14/01

    Niemann

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-168/08

    Hadadi - Verordnung Nr. 2201/2003/EG - Anerkennung einer Entscheidung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-217/17

    Mast-Jägermeister/ EUIPO - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2002 - C-456/00

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 22.04.2015 - T-290/12

    Polen / Kommission

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