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   EuGH, 22.11.2018 - C-679/17   

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https://dejure.org/2018,38375
EuGH, 22.11.2018 - C-679/17 (https://dejure.org/2018,38375)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2018 - C-679/17 (https://dejure.org/2018,38375)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2018 - C-679/17 (https://dejure.org/2018,38375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Huijbrechts

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kapitalverkehrsfreiheit - Beschränkungen - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Nachhaltige Forstwirtschaft - Befreiung - Schutz von Waldflächen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kapitalverkehrsfreiheit - Beschränkungen - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Nachhaltige Forstwirtschaft - Befreiung - Schutz von Waldflächen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Huijbrechts

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kapitalverkehrsfreiheit - Beschränkungen - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Nachhaltige Forstwirtschaft - Befreiung - Schutz von Waldflächen

Sonstiges (4)

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-679/17
    Nach ständiger Rechtsprechung fällt die steuerliche Behandlung von Erbschaften unter die Bestimmungen über den Kapitalverkehr des AEU-Vertrags; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem der wesentlichen Elemente der betreffenden Transaktionen über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 25, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 27).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber, dass eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die für die Zwecke der Berechnung der Erbschaftsteuer zwischen in einem anderen Mitgliedstaat belegenem Vermögen und im Gebiet des Königreichs Belgien belegenem Vermögen unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 42) und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Maßnahme verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 32, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 41, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 41).

    Demnach befindet sich ein Steuerpflichtiger, der durch Vererbung Forste oder Wälder erwirbt, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, der an die Flämische Region des Königreichs Belgiens angrenzt, und die den Anforderungen nach Art. 55c des Erbschaftsteuergesetzes, jetzt Art. 2.7.6.0.3 des Flämischen Steuergesetzbuchs, entsprechend nachweislich nachhaltig bewirtschaftet werden, im Hinblick auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung in einer Situation, die mit der Situation eines Steuerpflichtigen vergleichbar ist, der durch Vererbung Forste oder Wälder erwirbt, für die ein dieser Bestimmung entsprechender nachhaltiger Bewirtschaftungsplan gilt und die sich im Hoheitsgebiet dieser Region befinden (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 40, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 48 bis 50).

    Eine solche Beschränkung kann gleichwohl dann zulässig sein, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, also geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht (Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 52).

    Jedoch muss eine solche beschränkende Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, also geeignet sein, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 52).

    Die zuständigen Steuerbehörden eines Mitgliedstaats können nämlich vom betreffenden Steuerpflichtigen verlangen, stichhaltige Belege vorzulegen, die es ihnen ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung der in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Forste zu überprüfen, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der in Rede stehenden Steuerbefreiung erfüllt sind (vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 48, vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten, C-464/05, EU:C:2007:631, Rn. 28, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 54 und 55, sowie vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 53 bis 55).

    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es dem Steuerpflichtigen völlig unmöglich macht, den Nachweis zu führen, dass durch Vererbung erworbene Forste einem nachhaltigen Bewirtschaftungsplan unterliegen, der im Einklang mit den Gesetzen des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, ausgearbeitet wurde und identischen Anforderungen genügen wie denjenigen nach Art. 55c des Erbschaftsteuergesetzbuchs, kann nicht mit der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier, C-39/04, EU:C:2005:161, Rn. 25, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 48, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 60).

    In dem Fall, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die Wälder befinden, eine gleichartige Steuerbegünstigung gewährt wie die im Ausgangsverfahren streitige, die gleichwertigen Bedingungen unterliegt und insbesondere der Geltung eines Bewirtschaftungsplans, der dem nach der belgischen Regelung vorgesehenen vergleichbar ist, kann keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden, dass der besteuernde Mitgliedstaat im Rahmen der unionsrechtlich eingerichteten gegenseitigen Amtshilfe die Informationen erhält, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung und die Beibehaltung der nach dieser Regelung vorgesehenen Steuervergünstigung erfüllt sind (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 68).

    Jedenfalls sind die zuständigen Steuerbehörden durch nichts daran gehindert, bei Nichtvorlage der Nachweise, die sie für die zutreffende Steuerfestsetzung als erforderlich ansehen, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung zu verweigern (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur von der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfenen Frage, ob diese Analyse auch für in Drittländern belegene Wälder gilt, ist klarzustellen, dass eine Antwort auf eine solche Frage nicht nur für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht notwendig ist, sondern auch, dass es jedenfalls gerechtfertigt ist, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung einer solchen Steuervergünstigung ablehnt, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittlands zur Erteilung von Auskünften, als unmöglich erweist, die erforderlichen Auskünfte von diesem Land zu erhalten (Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 63, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 70).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-679/17
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber, dass eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die für die Zwecke der Berechnung der Erbschaftsteuer zwischen in einem anderen Mitgliedstaat belegenem Vermögen und im Gebiet des Königreichs Belgien belegenem Vermögen unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 42) und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Maßnahme verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 32, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 41, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 41).

    Demnach befindet sich ein Steuerpflichtiger, der durch Vererbung Forste oder Wälder erwirbt, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, der an die Flämische Region des Königreichs Belgiens angrenzt, und die den Anforderungen nach Art. 55c des Erbschaftsteuergesetzes, jetzt Art. 2.7.6.0.3 des Flämischen Steuergesetzbuchs, entsprechend nachweislich nachhaltig bewirtschaftet werden, im Hinblick auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung in einer Situation, die mit der Situation eines Steuerpflichtigen vergleichbar ist, der durch Vererbung Forste oder Wälder erwirbt, für die ein dieser Bestimmung entsprechender nachhaltiger Bewirtschaftungsplan gilt und die sich im Hoheitsgebiet dieser Region befinden (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 40, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 48 bis 50).

    Die zuständigen Steuerbehörden eines Mitgliedstaats können nämlich vom betreffenden Steuerpflichtigen verlangen, stichhaltige Belege vorzulegen, die es ihnen ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung der in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Forste zu überprüfen, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der in Rede stehenden Steuerbefreiung erfüllt sind (vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 48, vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten, C-464/05, EU:C:2007:631, Rn. 28, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 54 und 55, sowie vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 53 bis 55).

    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es dem Steuerpflichtigen völlig unmöglich macht, den Nachweis zu führen, dass durch Vererbung erworbene Forste einem nachhaltigen Bewirtschaftungsplan unterliegen, der im Einklang mit den Gesetzen des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, ausgearbeitet wurde und identischen Anforderungen genügen wie denjenigen nach Art. 55c des Erbschaftsteuergesetzbuchs, kann nicht mit der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier, C-39/04, EU:C:2005:161, Rn. 25, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 48, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 60).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-679/17
    Nach ständiger Rechtsprechung fällt die steuerliche Behandlung von Erbschaften unter die Bestimmungen über den Kapitalverkehr des AEU-Vertrags; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem der wesentlichen Elemente der betreffenden Transaktionen über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 25, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt es im Bereich der Erbschaftsteuer eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, wenn die Gewährung von Steuervergünstigungen davon abhängig gemacht wird, dass der übertragene Vermögensgegenstand im Inland belegen ist (Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 35, und vom 18. Dezember 2014, Q, C-133/13, EU:C:2014:2460, Rn. 20).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber, dass eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die für die Zwecke der Berechnung der Erbschaftsteuer zwischen in einem anderen Mitgliedstaat belegenem Vermögen und im Gebiet des Königreichs Belgien belegenem Vermögen unterscheidet, nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 42) und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Maßnahme verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 32, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 41, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 41).

    Die zuständigen Steuerbehörden eines Mitgliedstaats können nämlich vom betreffenden Steuerpflichtigen verlangen, stichhaltige Belege vorzulegen, die es ihnen ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung der in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Forste zu überprüfen, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der in Rede stehenden Steuerbefreiung erfüllt sind (vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 48, vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten, C-464/05, EU:C:2007:631, Rn. 28, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 54 und 55, sowie vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 53 bis 55).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-133/13

    Q - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-679/17
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt es im Bereich der Erbschaftsteuer eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, wenn die Gewährung von Steuervergünstigungen davon abhängig gemacht wird, dass der übertragene Vermögensgegenstand im Inland belegen ist (Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 35, und vom 18. Dezember 2014, Q, C-133/13, EU:C:2014:2460, Rn. 20).

    Für die Beurteilung, ob die ungleiche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, ist auf den Zweck und den Inhalt der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Bestimmungen abzustellen (Urteil vom 18. Dezember 2014, Q, C-133/13, EU:C:2014:2460, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-39/04

    Laboratoires Fournier - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-679/17
    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es dem Steuerpflichtigen völlig unmöglich macht, den Nachweis zu führen, dass durch Vererbung erworbene Forste einem nachhaltigen Bewirtschaftungsplan unterliegen, der im Einklang mit den Gesetzen des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, ausgearbeitet wurde und identischen Anforderungen genügen wie denjenigen nach Art. 55c des Erbschaftsteuergesetzbuchs, kann nicht mit der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier, C-39/04, EU:C:2005:161, Rn. 25, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 48, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 60).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung -

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-679/17
    Die zuständigen Steuerbehörden eines Mitgliedstaats können nämlich vom betreffenden Steuerpflichtigen verlangen, stichhaltige Belege vorzulegen, die es ihnen ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung der in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Forste zu überprüfen, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der in Rede stehenden Steuerbefreiung erfüllt sind (vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 48, vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten, C-464/05, EU:C:2007:631, Rn. 28, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 54 und 55, sowie vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 53 bis 55).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-679/17
    Zur von der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfenen Frage, ob diese Analyse auch für in Drittländern belegene Wälder gilt, ist klarzustellen, dass eine Antwort auf eine solche Frage nicht nur für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht notwendig ist, sondern auch, dass es jedenfalls gerechtfertigt ist, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung einer solchen Steuervergünstigung ablehnt, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittlands zur Erteilung von Auskünften, als unmöglich erweist, die erforderlichen Auskünfte von diesem Land zu erhalten (Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 63, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 70).
  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-679/17
    Der wirksame Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und Forste ist nämlich ein typisch grenzübergreifendes Umweltproblem, das gemeinsame Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten mit sich bringt (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 87, und vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen, C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 23).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-524/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-679/17
    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Umweltschutz eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft ist (Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Österreich, C-524/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:717, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2012 - C-192/11

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 22.11.2018 - C-679/17
    Der wirksame Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und Forste ist nämlich ein typisch grenzübergreifendes Umweltproblem, das gemeinsame Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten mit sich bringt (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C-507/04, EU:C:2007:427, Rn. 87, und vom 26. Januar 2012, Kommission/Polen, C-192/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:44, Rn. 23).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 46, und vom 22. November 2018, Huijbrechts, C-679/17, EU:C:2018:940, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19

    Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und

    Vgl. nur beispielhaft u. a. Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 76), und vom 22. November 2018, Huijbrechts (C-679/17, EU:C:2018:940, Rn. 30 und 36).
  • EuGH, 12.10.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung fällt die steuerliche Behandlung von Erbschaften unter die Bestimmungen über den Kapitalverkehr des AEU-Vertrags; ausgenommen sind die Fälle, in denen kein wesentliches Element des Sachverhalts über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (Urteil vom 22. November 2018, Huijbrechts, C-679/17, EU:C:2018:940, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

    Im letzteren Fall muss die unterschiedliche Behandlung geeignet sein, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Huijbrechts, C-679/17, EU:C:2018:940, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Öffentlicher

    13 Urteile vom 22. November 2018, Huijbrechts (C-679/17, EU:C:2018:940, Rn. 19), und vom 17. Januar 2008, Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 35).

    Vgl. hierzu Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien (C-463/00, EU:C:2003:272, Rn. 68), und vom 22. November 2018, Huijbrechts (C-679/17, EU:C:2018:940, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9.10.2014 C-326/12 (van Caster), IStR 2014, 808-812 und vom 22.11.2018 C-679/17 (Huijbrechts), RIW 2019, 166-168).
  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9.10.2014 C-326/12 (van Caster), IStR 2014, 808-812 und vom 22.11.2018 C-679/17 (Huijbrechts), RIW 2019, 166-168).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

    Drittens stellt die von der finnischen Regierung geltend gemachte Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrolle sicherzustellen, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 46, und vom 22. November 2018, Huijbrechts, C-679/17, EU:C:2018:940, Rn. 36).
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