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   EuGH, 22.12.2010 - C-103/09   

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https://dejure.org/2010,4831
EuGH, 22.12.2010 - C-103/09 (https://dejure.org/2010,4831)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - C-103/09 (https://dejure.org/2010,4831)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - C-103/09 (https://dejure.org/2010,4831)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen Praxis - Von einer Unternehmensgruppe bewirkte Leasingumsätze mit dem Zweck, die Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer zu staffeln

  • Europäischer Gerichtshof

    Weald Leasing

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen Praxis - Von einer Unternehmensgruppe bewirkte Leasingumsätze mit dem Zweck, die Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer zu staffeln

  • EU-Kommission PDF

    Weald Leasing

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen Praxis - Von einer Unternehmensgruppe bewirkte Leasingumsätze mit dem Zweck, die Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer zu staffeln

  • EU-Kommission

    Weald Leasing

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen Praxis - Von einer Unternehmensgruppe bewirkte Leasingumsätze mit dem Zweck, die Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer zu staffeln“

  • Wolters Kluwer

    Begriff der missbräuchlichen Praxis bei Staffelung der Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer von einer Unternehmensgruppe bewirkten Leasingumsätze; The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs gegen Weald Leasing Ltd

  • Betriebs-Berater

    Missbräuchliche Praxis bei Leasingumsätzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Begriff der missbräuchlichen Praxis bei Staffelung der Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer von einer Unternehmensgruppe bewirkten Leasingumsätze; The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs gegen Weald Leasing ...

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Begriff der missbräuchlichen Praxis bei Staffelung der Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer von einer Unternehmensgruppe bewirkten Leasingumsätze; The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs gegen Weald Leasing ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Steuerstundung der nichtabzugsfähigen Vorsteuer durch Leasing statt Kauf nicht rechtsmissbräuchlich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuervorteile, die auf der Zwischenschaltung von Unternehmen beruhen, sind zulässig, wenn die Umsätze unter allgemeinen Marktbedingungen getätigt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Weald Leasing

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen Praxis - Von einer Unternehmensgruppe bewirkte Leasingumsätze mit dem Zweck, die Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer zu staffeln

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Missbräuchliche Praxis bei Leasingumsätzen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug bei Zwischenschaltung von Leasinggesellschaften

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei Leasingumsätzen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 13. März 2009 - Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs/Weald Leasing Limited

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG
    Halifax; Leasing; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal, London - Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 149
  • DB 2011, 220
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-103/09
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Praxis" im Sinne der Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609), vom 21. Februar 2008, Part Service (C-425/06, Slg. 2008, I-897), und vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin (C-162/07, Slg. 2008, I-4019).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden, d. h. solche Umsätze, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen, und dass dieses grundsätzliche Verbot missbräuchlicher Praktiken auch auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gilt (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnrn.

    Der Steuerpflichtige hat vielmehr das Recht, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnr. 73, und Part Service, Randnr. 47).

    Zum einen müssen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnr. 74, und Part Service, Randnr. 42).

    Das Missbrauchsverbot ist nämlich nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung von Steuervorteilen (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnr. 75, und Part Service, Randnr. 42).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis festgestellt worden ist, die Umsätze im Rahmen dieser Praxis in der Weise neu zu definieren sind, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diese missbräuchliche Praxis darstellenden Umsätze bestanden hätte (vgl. Urteil Halifax u. a., Randnrn.

    In diesem Zusammenhang darf die von diesem Gericht vorgenommene Neudefinition nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Halifax u. a., Randnr. 92).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-103/09
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Praxis" im Sinne der Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609), vom 21. Februar 2008, Part Service (C-425/06, Slg. 2008, I-897), und vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin (C-162/07, Slg. 2008, I-4019).

    Stellt es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Sechste Richtlinie das Vermieten von Wirtschaftsgütern durch von der Mehrwertsteuer ganz oder teilweise befreite Unternehmen vorsieht, unter Berücksichtigung der Bezugnahme des Gerichtshofs auf "normale Handelsgeschäfte" im Urteil Halifax, Randnr. 69, und im Urteil Ampliscientifica und Amplifin, Randnr. 27, sowie auf "normale Geschäftstätigkeit" im Urteil Halifax, Randnr. 80, und unter Berücksichtigung des Fehlens einer solchen Bezugnahme im Urteil Part Service eine missbräuchliche Praxis dar, wenn ein von der Mehrwertsteuer ganz oder teilweise befreites Unternehmen so vorgeht, obwohl es im Rahmen seiner normalen Handelsgeschäfte keine Leasingumsätze tätigt?.

    Der Steuerpflichtige hat vielmehr das Recht, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnr. 73, und Part Service, Randnr. 47).

    Zum einen müssen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnr. 74, und Part Service, Randnr. 42).

    Das Missbrauchsverbot ist nämlich nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung von Steuervorteilen (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnr. 75, und Part Service, Randnr. 42).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-103/09
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Praxis" im Sinne der Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609), vom 21. Februar 2008, Part Service (C-425/06, Slg. 2008, I-897), und vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin (C-162/07, Slg. 2008, I-4019).

    Stellt es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Sechste Richtlinie das Vermieten von Wirtschaftsgütern durch von der Mehrwertsteuer ganz oder teilweise befreite Unternehmen vorsieht, unter Berücksichtigung der Bezugnahme des Gerichtshofs auf "normale Handelsgeschäfte" im Urteil Halifax, Randnr. 69, und im Urteil Ampliscientifica und Amplifin, Randnr. 27, sowie auf "normale Geschäftstätigkeit" im Urteil Halifax, Randnr. 80, und unter Berücksichtigung des Fehlens einer solchen Bezugnahme im Urteil Part Service eine missbräuchliche Praxis dar, wenn ein von der Mehrwertsteuer ganz oder teilweise befreites Unternehmen so vorgeht, obwohl es im Rahmen seiner normalen Handelsgeschäfte keine Leasingumsätze tätigt?.

    69 und 70, sowie Ampliscientifica und Amplifin, Randnr. 27).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Denn das Missbrauchsverbot greift nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (vgl. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 75, vom 22. Dezember 2010, Weald Leasing, C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 30, und vom 13. März 2014, SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 33).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Die Transaktionen, die nach Ansicht der dänischen Steuerverwaltung einen Rechtsmissbrauch darstellen, fallen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Weald Leasing, C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 42).
  • BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des

    aaa) Zwar hat ein Steuerpflichtiger das Recht, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, BFH/NV 2006, Beilage 3, 260, Rz 73; Part Service vom 21. Februar 2008 C-425/06, EU:C:2008:108, UR 2008, 461, Rz 47; Weald Leasing vom 22. Dezember 2010 C-103/09, EU:C:2010:804, UR 2011, 705, Rz 27).
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