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   EuGH, 22.12.2010 - C-208/09   

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EuGH, 22.12.2010 - C-208/09 (https://dejure.org/2010,2320)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - C-208/09 (https://dejure.org/2010,2320)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - C-208/09 (https://dejure.org/2010,2320)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten - Im Verfassungsrang stehendes Gesetz eines Mitgliedstaats über die Aufhebung des Adels in diesem Staat - Nachname, den eine volljährige Person, die Angehörige dieses Staates ist, durch ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sayn-Wittgenstein

    Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten - Im Verfassungsrang stehendes Gesetz eines Mitgliedstaats über die Aufhebung des Adels in diesem Staat - Nachname, den eine volljährige Person, die Angehörige dieses Staates ist, durch ...

  • EU-Kommission PDF

    Sayn-Wittgenstein

    Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten - Im Verfassungsrang stehendes Gesetz eines Mitgliedstaats über die Aufhebung des Adels in diesem Staat - Nachname, den eine volljährige Person, die Angehörige dieses Staates ist, durch ...

  • EU-Kommission

    Sayn-Wittgenstein

    Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten - Im Verfassungsrang stehendes Gesetz eines Mitgliedstaats über die Aufhebung des Adels in diesem Staat - Nachname, den eine volljährige Person, die Angehörige dieses Staates ist, durch ...

  • Wolters Kluwer

    Führung von Adelstitel und Adelsprädikat einer österreichischen Staatsbürgerin aufgrund einer in Deutschland erfolgten Erwachsenenadoption; Streichung von Adelstitel und Adelsprädikat im österreichischen Personenstandsregister aufgrund des mit Verfassungsrang versehenen ...

  • opinioiuris.de

    Sayn-Wittgenstein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 21; EMRK Art. 8
    Unionsbürgerschaft; Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten; Führung von Adelstitel und Adelsprädikat einer österreichischen Staatsbürgerin aufgrund einer in Deutschland erfolgten Erwachsenenadoption; Streichung von Adelstitel und Adelsprädikat im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den einen Adelstitel enthaltenden Namen eines seiner Staatsangehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, anzuerkennen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sayn-Wittgenstein

    Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten - Im Verfassungsrang stehendes Gesetz eines Mitgliedstaats über die Aufhebung des Adels in diesem Staat - Nachname, den eine volljährige Person, die Angehörige dieses Staates ist, durch ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Adoptierte Adelstitel in Österreich

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Österreich muss Adelstitel nicht anerkennen den eine Österreicherin in Deutschland durch Adoption erwarb

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein muss in Österreich auf deutschen Adelstitel verzichten - EU-Land darf Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Adelstitels zur Wahrung des Gleichheitssatzes verweigern

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Darf es ein bisschen mehr sein? Gleichheit und Verfassungsidentität vor dem EuGH

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 10. Juni 2009 - Ilonka Sayn-Wittgenstein

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) - Auslegung von Art. 18 EG - Verfassungsgesetz eines Mitgliedstaats, das die Aufhebung des Adels in diesem Staat zum Gegenstand hat und dessen Staatsangehörigen die Führung ausländischer Adelstitel ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2011, 240
  • EuZW 2011, 888
  • FamRZ 2011, 1486
  • DÖV 2011, 202
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-208/09
    Insbesondere lägen im vorliegenden Fall keine Umstände vor, die eine Verletzung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV und schwerwiegende Nachteile für die Beschwerdeführerin bewirkten, wie sie im Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, Slg. 2008, I-7639), beschrieben seien.

    Da der Gerichtshof im Urteil Grunkin und Paul, in dem er festgestellt habe, dass eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit allenfalls dann gerechtfertigt sei, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhe und in einem angemessenen Verhältnis zum legitimerweise verfolgten Zweck stehe, keinen Anlass gehabt habe, über Fragen des Ordre public zu befinden, fragt sich der Verwaltungsgerichtshof, ob im vorliegenden Fall eine mögliche Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Beschwerdeführerin infolge der Änderung ihres Nachnamens im Hinblick auf das im Verfassungsrang stehende Verbot der Führung von Adelstiteln dennoch gerechtfertigt sein könnte, da österreichischen Staatsangehörigen nach diesem Verbot das Führen dieser Titel selbst dann untersagt sei, wenn sie dazu nach deutschem Recht berechtigt seien.

    Das Recht zur Regelung des Nachnamens einer Person und des Führens von Adelstiteln fällt zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Grunkin und Paul, Randnr. 16).

    Es steht fest, dass das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall den Gerichtshof nach der Auslegung von Art. 21 AEUV im Zusammenhang mit dem Urteil Grunkin und Paul sowie der Nichtanerkennung des in einem Mitgliedstaat erworbenen Nachnamens durch einen anderen Mitgliedstaat fragt, unabhängig davon, ob die betroffene Person eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder nicht.

    Nach dem Urteil Grunkin und Paul führten die Nichtanerkennung eines in einem Mitgliedstaat erworbenen Namens durch einen anderen Mitgliedstaat und der daraus resultierende Zwang, in diesen beiden Mitgliedstaaten verschiedene Namen zu führen, zu einer Beeinträchtigung des Rechts aller Unionsbürger auf Freizügigkeit nach Art. 21 Abs. 1 AEUV.

    Nach Ansicht der österreichischen und der deutschen Regierung unterscheidet sich zum einen die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation von der im Urteil Grunkin und Paul als Beeinträchtigung qualifizierten Verpflichtung einer Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch gemacht habe, in dem Mitgliedstaat, dem sie angehöre, einen anderen Namen als den zu führen, der ihr bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und dort eingetragen worden sei.

    Im vorliegenden Fall sei keiner der Nachteile zu erwarten, die im Rahmen der mit dem Urteil Grunkin und Paul abgeschlossenen Rechtssache festgestellt worden seien.

    Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass keiner der Nachteile, die im Urteil Grunkin und Paul als potenziell nachteilige Folgen der Unterschiedlichkeit der ein und derselben Person von verschiedenen Mitgliedstaaten zugewiesenen Nachnamen genannt worden seien, im Ausgangsverfahren vorzuliegen scheine.

    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verleiht (vgl. insbesondere Urteile in der Rechtssache Grunkin und Paul, Randnr. 21, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 35, sowie vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 73).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann es die Ausübung des durch Art. 21 AEUV gewährten Rechts behindern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn einer Person, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, die Verpflichtung auferlegt wird, in dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde (Urteil in der Rechtssache Grunkin und Paul, Randnrn.

    Die österreichische und die deutsche Regierung sind der Ansicht, dass sich das Ausgangsverfahren von der mit dem Urteil Grunkin und Paul abgeschlossenen Rechtssache unterscheide, da es dort um die Weigerung gegangen sei, den in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß von der Personenstandsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit eingetragenen Namen anzuerkennen.

    Anders als in der dem Urteil Grunkin und Paul zugrunde liegenden Rechtssache hätten die verschiedenen nationalen Behörden nicht divergierende Familiennamen in ihre jeweiligen Personenstandsbücher eingetragen.

    Ebenso wie in der mit dem Urteil Grunkin und Paul abgeschlossenen Rechtssache sich der Name Grunkin-Paul von den Namen Grunkin und Paul unterschied, sind im Ausgangsverfahren die Namen Fürstin von Sayn-Wittgenstein und Sayn-Wittgenstein nicht identisch.

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass jedes Mal, wenn der in einer konkreten Situation benutzte Name nicht dem Namen entspricht, der in dem Dokument steht, das zum Nachweis der Identität einer Person vorgelegt wird, oder wenn in zwei zusammen vorgelegten Dokumenten nicht derselbe Name steht, eine solche Divergenz hinsichtlich des Nachnamens Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (Urteil Grunkin und Paul, Randnr. 28).

    Auch wenn diese Gefahr möglicherweise nicht so schwerwiegend ist wie die Nachteile, die das Kind zu befürchten hatte, um das es in der mit dem Urteil Grunkin und Paul abgeschlossenen Rechtssache ging, ist die konkrete Gefahr, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens aufgrund der Verschiedenheit der Namen Zweifel an der Identität der eigenen Person ausräumen zu müssen, ein Umstand, der geeignet ist, die Ausübung des von Art. 21 AEUV gewährten Rechts zu behindern.

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 40, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 94, Grunkin und Paul, Randnr. 29, sowie Rüffler, Randnr. 74).

    Mit der öffentlichen Ordnung verbundene objektive Erwägungen können es rechtfertigen, dass es ein Mitgliedstaat ablehnt, den Nachnamen eines seiner Angehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil Grunkin und Paul, Randnr. 38).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-208/09
    Der Gerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er eine Ausnahme von einer Grundfreiheit rechtfertigen soll, eng zu verstehen ist, so dass seine Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Organe der Europäischen Union bestimmt werden darf (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 30, und vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, Slg. 2008, I-5157, Randnr. 23).

    Folglich ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urteil Omega, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist den zuständigen innerstaatlichen Behörden daher ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen zuzubilligen (vgl. Urteil Omega, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur dann durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteile Omega, Randnr. 36, und Jipa, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es insoweit nicht unerlässlich ist, dass die von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene beschränkende Maßnahme einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Auffassung darüber entspricht, wie das betreffende Grundrecht oder berechtigte Interesse zu schützen ist, und dass vielmehr die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen nicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (Urteil Omega, Randnrn.

  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-208/09
    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verleiht (vgl. insbesondere Urteile in der Rechtssache Grunkin und Paul, Randnr. 21, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 35, sowie vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 73).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 40, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 94, Grunkin und Paul, Randnr. 29, sowie Rüffler, Randnr. 74).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-208/09
    Der Gerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er eine Ausnahme von einer Grundfreiheit rechtfertigen soll, eng zu verstehen ist, so dass seine Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Organe der Europäischen Union bestimmt werden darf (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 30, und vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, Slg. 2008, I-5157, Randnr. 23).

    Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur dann durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteile Omega, Randnr. 36, und Jipa, Randnr. 29).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-208/09
    Im Urteil vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, Slg. 2003, I-11613), sind Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für mit den Art. 12 EG und 17 EG unvereinbar erklärt worden, die eine Person im Ergebnis dazu zwangen, in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Familiennamen zu führen.

    Diese Tatsache kann Zweifel an der Identität der Person, der Echtheit der vorgewiesenen Dokumente oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken (vgl. in diesem Sinne Urteil Garcia Avello, Randnr. 36).

  • EuGH, 04.12.2008 - C-221/07

    Zablocka-Weyhermüller - Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-208/09
    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verleiht (vgl. insbesondere Urteile in der Rechtssache Grunkin und Paul, Randnr. 21, vom 4. Dezember 2008, Zablocka-Weyhermüller, C-221/07, Slg. 2008, I-9029, Randnr. 35, sowie vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 73).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-208/09
    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 40, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 94, Grunkin und Paul, Randnr. 29, sowie Rüffler, Randnr. 74).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-208/09
    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 40, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 94, Grunkin und Paul, Randnr. 29, sowie Rüffler, Randnr. 74).
  • EGMR, 22.02.1994 - 16213/90

    BURGHARTZ c. SUISSE

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-208/09
    Auch wenn der Name der Person in Art. 8 dieser Konvention nicht ausdrücklich erwähnt wird, betrifft er dennoch als Mittel der persönlichen Identifizierung und der Zuordnung zu einer Familie das Privat- und Familienleben dieser Person (vgl. insbesondere Urteile des EGMR vom 22. Februar 1994, Burghartz/Schweiz [Serie A, Nr. 280-B, S. 28, § 24], und vom 25. November 1994, Stjerna/Finnland [Serie A, Nr. 299-B, S. 60, § 37]).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-438/14

    Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in

    Die Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), ergangen sei, unterscheide sich vom Ausgangsverfahren dadurch, dass in jener Rechtssache die Betroffene keine doppelte Staatsangehörigkeit besessen habe, dass die Namensabweichung das Ergebnis einer familienrechtlichen Statusänderung, nämlich Folge einer Adoption, gewesen sei und dass schließlich, was das Führen von Adelsnamen betreffe, die Verfassungsidentität der Republik Österreich mit derjenigen der Bundesrepublik Deutschland nur bedingt vergleichbar sei.

    Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden fallen zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63).

    Auch wenn in Art. 7 der Charta nicht ausdrücklich erwähnt, betreffen Vor- und Nachnamen einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Zuordnung zu einer Familie dennoch das Privat- und Familienleben dieser Person (vgl. in Bezug auf Art. 8 EMRK Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66).

    Eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68).

    Eine Abweichung zwischen den beiden Namen, die für dieselbe Person verwendet werden, kann nämlich zu Missverständnissen und Nachteilen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 39, 41, 42, 66 und 71).

    Ferner hielt der Gerichtshof im Fall einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, der dem Nachnamen die Anerkennung verweigert, den sie infolge ihrer Adoption in einem anderen Mitgliedstaat, wo sie wohnt, erworben hat, die konkrete Gefahr, aufgrund der Verschiedenheit der Nachnamen Zweifel an der Identität der eigenen Person ausräumen zu müssen, für einen Umstand, der geeignet ist, die Ausübung des aus Art. 21 AEUV fließenden Rechts zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 70).

    Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), ergangen ist, ist die konkrete Gefahr, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens aufgrund der Namensverschiedenheit Zweifel an der Identität der eigenen Person ausräumen zu müssen, ein Umstand, der geeignet ist, die Ausübung des aus Art. 21 AEUV fließenden Rechts zu behindern.

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 29, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 81).

    Der Zentrale Juristische Dienst der Stadt Karlsruhe und die deutsche Regierung berufen sich in diesem Zusammenhang auf Rn. 94 des Urteils vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), wo der Gerichtshof befunden hat, dass es nicht als eine Maßnahme anzusehen ist, die das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt ungerechtfertigt beeinträchtigt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Staates, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem dieser Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Angehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, in allen seinen Bestandteilen anzuerkennen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist.

    Auch wenn sich, wie vom vorlegenden Gericht betont, das deutsche Recht von den österreichischen Rechtsvorschriften, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), ergangen ist, auf dem Prüfstand waren, insoweit unterscheidet, als es kein striktes Verbot der Verwendung und der Weitergabe von Adelsbezeichnungen vorsieht, da diese als Namensbestandteil geführt werden können, ist insoweit in der vorliegenden Rechtssache ebenfalls anzuerkennen, dass Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung als Teil der nationalen Identität eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV , im Kontext der verfassungsrechtlichen Entscheidung in Deutschland betrachtet, als ein Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des vom Unionsrecht anerkannten Rechts auf Freizügigkeit berücksichtigt werden kann.

    Nach ständiger Rechtsprechung können mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängende objektive Erwägungen rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat es ablehnt, den Nachnamen eines seiner Angehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 38, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 85).

    Folglich ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 86).

    Insoweit ist den zuständigen innerstaatlichen Behörden daher ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen zuzubilligen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 87).

    Wie der Gerichtshof in Rn. 89 des Urteils vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), festgestellt hat, zielt die Unionsrechtsordnung unbestreitbar darauf ab, dass der Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Rechtsgrundsatz gewahrt wird.

    Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur dann mit Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zur Gewährleistung, dass die mit ihnen verfolgten Ziele erreicht werden, geeignet und zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als die Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 36, vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 29, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 90).

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass es nicht unerlässlich ist, dass eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene beschränkende Maßnahme einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Auffassung darüber entspricht, wie das betreffende Grundrecht oder berechtigte Interesse zu schützen ist, und dass vielmehr die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen nicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 37 und 38, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 91).

    Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört (Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 92).

    In Rn. 93 des Urteils vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unverhältnismäßig erscheint, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, das Innehaben oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang einnimmt.

    Im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), ergangen ist, erfordert die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Analyse und Abwägung verschiedener rechtlicher und tatsächlicher Aspekte, die dem betroffenen Mitgliedstaat eigen sind, wozu das vorlegende Gericht besser in der Lage ist als der Gerichtshof.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-438/14

    Bogendorff von Wolffersdorff - Unionsbürgerschaft - Weigerung der Behörden eines

    Diese Rechtssache fügt sich in die nicht kurze Reihe von Rechtssachen ein, die die Unionsbürgerschaft im Zusammenhang mit dem Familiennamen betreffen und in denen folgende Urteile ergingen: Konstantinidis (C-168/91, EU:C:1993:115), Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539), Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) und Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291).

    Trotz der Ähnlichkeiten mit der Rechtssache, in der das Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) erging, ist die vorliegende Rechtssache insoweit anders gelagert, als der Antragsteller des Ausgangsverfahrens Angehöriger zweier Mitgliedstaaten ist und das deutsche Recht die Benutzung von Adelsbezeichnungen - obwohl sie abgeschafft wurden und nicht mehr verliehen werden dürfen - als Bestandteil eines Familiennamens gestattet.

    Wenn dieser Grundsatz im Fall von Personen gilt, die - wie es in den Rechtssachen, in denen die Urteile Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559) und Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) ergingen, der Fall war - die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats besitzen, so gilt er erst recht im Fall von Personen, die wie Herr Bogendorff von Wolffersdorff die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten innehaben.

    In der Rechtssache, in der das Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) erging, befand der Gerichtshof (ebd., Rn. 64), dass "zu berücksichtigen [ist], dass nach deutschem Recht die Worte "Fürstin von" nicht als Adelsbezeichnung, sondern als Bestandteil des ... Namens gelten".

    Meiner Ansicht nach liegt auf der Hand, dass dieses Kriterium im vorliegenden Fall aus den gleichen Gründen wie denjenigen erfüllt ist, die vom Gerichtshof in den Rn. 66 bis 70 des Urteils Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) angeführt wurden, zumal Herr Bogendorff von Wolffersdorff anders als Frau Sayn-Wittgenstein zugleich die deutsche und die britische Staatsangehörigkeit besitzt.

    Erstens ist, wie der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) bereits entschieden hat, "der Name einer Person Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens ..., deren Schutz in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt ist".

    Vielmehr ist, wie der Gerichtshof in Rn. 86 des Urteils Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) entschieden hat, "eine Berufung auf die öffentliche Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt".

    Mir scheint offenkundig, dass, wenn das deutsche Recht die freie Namensänderung durch gewillkürten Akt nicht erlaubt, diese Regel nicht die hohe Schwelle für die öffentliche Ordnung im Sinne des Urteils Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) erreicht.

    Unter Verweis auf das Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) sind der Zentrale Juristische Dienst der Stadt Karlsruhe und die deutsche Regierung der Ansicht, dass die Hinzufügung der ehemaligen Adelstitel "Graf" und "Freiherr" zum Familiennamen gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstoßen dürfte, indem sie in einem nicht hinnehmbaren Widerspruch zum Grundsatz der Gleichheit aller Deutschen vor dem Gesetz und zu der in Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung in Verbindung mit Art. 123 GG konkretisierten verfassungsrechtlichen Entscheidung, den Adel aufzuheben, stehe.

    Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 85 des Urteils Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) entschieden, dass "[m]it der öffentlichen Ordnung verbundene objektive Erwägungen ... es rechtfertigen [können], dass es ein Mitgliedstaat ablehnt, den Nachnamen eines seiner Angehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, anzuerkennen"(31).

    Wie aber das vorlegende Gericht ausführt, enthält die deutsche Rechtsordnung, insbesondere Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung, im Unterschied zur österreichischen Rechtsordnung, um die es im Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806) ging, kein strenges Verbot der Beibehaltung von Adelsbezeichnungen.

    Vgl. auch Urteile Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25), Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16) sowie Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38).

    15 - Vgl. Urteile De Cuyper (C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 39), Nerkowska (C-499/06, EU:C:2008:300, Rn. 32), Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21), Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 67 und 68) sowie Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53).

    16 - Vgl. Urteile Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21 und 22) sowie Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 54).

    17 - Vgl. Urteile Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52) und Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66).

    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 55).

    19 - Urteile Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 25) sowie Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 61).

    20 - Urteile Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 26 und 28) sowie Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 55 und 69).

    21 - Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 65).

    22 - Urteil Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 76) unter Bezugnahme auf die Urteile Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 36), Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 23 bis 28) sowie Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 67, 69, 70).

    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 70).

    24 - Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 67).

    25 - Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 68).

    30 - Vgl. Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 85 und 86).

    33 - Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 89).

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Dem liegt ein Begriff der nationalen Identität zugrunde, der dem Begriff der Verfassungsidentität im Sinne von Art. 79 Abs. 3 GG nicht entspricht, sondern weit darüber hinausreicht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, Rs. C-208/09, Sayn-Wittgenstein, Slg. 2010, S. 1-13693, Rn. 83 - "Adelsaufhebungsgesetz" als Teil nationaler Identität).

    2004, S. 1-9609, Rn. 23 ff.; Urteil vom 22. Dezember 2010, Rs. C-208/09, SIg.

  • EGMR, 17.01.2023 - 19475/20

    Künsberg Sarre ./. Österreich - "von" im Nachnamen durfte nicht gestrichen werden

    The Consulate General also referred to the case-law of the Supreme Administrative Court (Verwaltungsgerichtshof), notably its judgment of 17 February 2010 (see paragraph 32 below); of the Court of Justice of the European Union (hereinafter, "the CJEU"), notably its judgment of 22 December 2010 in the case of Sayn-Wittgenstein (see paragraph 35 below); and of the Constitutional Court (Verfassungsgerichtshof), notably its decision of 26 June 2014 (see paragraph 27 below), which had departed from the previous case-law and according to which a rectification procedure should be carried out for entries after 22 December 2010 which contradicted the Abolition of Nobility Act because the original entry was incorrect.

    The Regional Administrative Court also referred to the decision of the Constitutional Court of 1 March 2018 (see paragraph 28 below), in which the latter, referring to two of its own decisions from 2003 and 2014 (see paragraphs 26-27 below) and the judgment of the CJEU of 22 December 2010 in Sayn-Wittgenstein (see paragraph 35 below), had held that what was relevant was the objective perception of those whom the prohibition of discrimination was designed to protect against unequal treatment based on privileges of birth or status.

    The Regional Administrative Court specifically found that this was not an interference with family life, and also referred to the case-law of the CJEU, notably its judgment of 22 December 2010 in Sayn-Wittgenstein (see paragraph 35 below).

    As regards their claim under Article 8 of the Convention, the court referred to its findings in previous decisions of 27 November 2003, 26 June 2014 and 1 March 2018 (see paragraphs 26-28 below) and to the CJEU's judgment of 22 December 2010 in Sayn-Wittgenstein (see paragraph 35 below).

    In this context, the Constitutional Court made short references to the Court's judgment in Bulgakov v. Ukraine (no. 59894/00, § 43, 11 September 2007) and the judgment of the CJEU of 22 December 2010 in Sayn-Wittgenstein (see paragraph 35 below).

    Interpreting this provision, the CJEU held in Sayn-Wittgenstein (C-208/09, judgment of 22 December 2010, EU:C:2010:806, § 95):.

    This was a preliminary ruling under Article 267 of the TFEU (former Article 234 of the Treaty establishing the European Community), given on a referral by the Austrian Supreme Administrative Court in the case of an Austrian adult national resident in Germany who had, through adoption by a German national, acquired the civil surname "Fürstin von Sayn-Wittgenstein".

    The Head of Government of the Province of Vienna (Landeshauptmann von Wien) had decided to rectify the surname, which had been entered in the Austrian register of civil status, to "Sayn-Wittgenstein".

    In conclusion, the applicants distinguished their case, which concerned a surname not of noble origin, from that examined by the CJEU concerning the originally noble family of Sayn-Wittgenstein (see paragraph 35 above) and emphasised that their name had presented no actual threat to the public interest.

    The Government were of the opinion that the view of the highest domestic courts had also been confirmed by the CJEU and referred to the judgments in Sayn-Wittgenstein of 22 December 2010 and Bogendorff von Wolffersdorff of 2 June 2016 (see paragraphs 35-36 above).

    This change seems in turn to have been prompted by the judgment of the CJEU of 22 December 2010 in Sayn-Wittgenstein (see paragraph 35 above).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV -

    Nach gefestigter Rechtsprechung fallen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die Vorschriften über die Umschrift des Familiennamens einer Person in Personenstandsurkunden zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 36).

    Für einen Staatsangehörigen, der - wie der Antragsteller des Ausgangsverfahrens - die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt, besteht die konkrete Gefahr, dass er, weil er zwei verschiedene Namen, nämlich Pavel und Freitag, führt, Zweifel an seiner Identität sowie an der Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben ausräumen muss, was, wie der Gerichtshof entschieden hat, einen Umstand darstellt, der geeignet ist, die Ausübung des aus Art. 21 AEUV fließenden Rechts zu behindern (vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 70, und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 40).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    25 und 26, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, Slg. 2008, I-7639, Randnr. 16, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.

    Auch wenn Vor- und Nachnamen einer Person in Art. 8 dieser Konvention nicht ausdrücklich erwähnt werden, betreffen sie dennoch als Mittel der persönlichen Identifizierung und der Zuordnung zu einer Familie das Privat- und Familienleben dieser Person (vgl. u. a. Urteil Sayn-Wittgenstein, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verleiht (vgl. insbesondere Urteile Grunkin und Paul, Randnr. 21, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnr. 53).

    Solche Nachteile könnten sich nämlich aus der abweichenden Umschrift ein- und desselben Nachnamens ergeben, mit dem zwei ein Paar bildende Personen bezeichnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 36, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnrn.

    23 bis 28, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnrn.

    Impliziert diese Weigerung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit, dass die Wahrheitsgemäßheit der in diesen Unterlagen enthaltenen Angaben angezweifelt und die Identität dieser Familie und der zwischen den Familienangehörigen bestehenden Beziehung in Frage gestellt wird, könnte dies erhebliche Folgen für die Ausübung des unmittelbar durch Art. 21 AEUV eingeräumten Aufenthaltsrechts haben (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Garcia Avello, Randnr. 36, und Sayn-Wittgenstein, Randnrn.

    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Weigerung der Änderung des den Klägern des Ausgangsverfahrens gemeinsamen Nachnamens eine Einschränkung des Art. 21 AEUV darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen lässt, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. u. a. Urteile Grunkin und Paul, Randnr. 29, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnr. 81).

    Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteil Sayn-Wittgenstein, Randnr. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17

    Recht zur Wahl einer der das Recht zur Wahl eines Phantasienamens gestattenden

    b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich aufgrund der mangels Eröffnung einer Rechtswahl anwendbaren Regelanknüpfung in Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine hinkende Namensführung ergeben kann (vgl. für den europäischen Rechtsraum EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 23 ff. "Grunkin-Paul"; StAZ 2004, 40 Rn. 34 ff. "Garcia Avello"; FamRZ 2016, 1239 Rn. 44 ff. "Bogendorff von Wolffersdorff" und FamRZ 2011, 1486 Rn. 55 ff. "Sayn-Wittgenstein").
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

    Anders als in der mit dem Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 62 und 63), entschiedenen Rechtssache ist somit die Rechtmäßigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Personalstatuts nicht zweifelhaft.

    28 Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 81), vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 48), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 41).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 91 und 92), und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 73).

    32 Vgl. zur Definition des Begriffs der öffentlichen Ordnung Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn (41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18), vom 14. Oktober 2004, Omega (C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 31), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 87), und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 68).

    34 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:7, Nr. 61) und Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 89).

    41 Vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 83 und 84), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 86 und 87), vom 16. April 2013, Las (C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26 und 27), vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 65), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 43 ff.).

    50 Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 83, 88 und 92), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 86 und 87), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 73).

    96 Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 36), vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 23 und 24), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 66), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 76), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 39).

    97 Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 26), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 68 bis 70), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 77), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 39).

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

    Von einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher oder privater Art drohen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterschiedliche Namensführung Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 39, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 69, Sayn-Wittgenstein).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Union nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. EuGH Urteile vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 81, Sayn-Wittgenstein und vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089 Rn. 29, Grunkin/Paul).

    In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont (vgl. EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 68, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 87, Sayn-Wittgenstein).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im

    Interessanterweise hat der Gerichtshof sodann dieselbe Argumentation in den Rechtssachen, in denen die Urteile Sayn-Wittgenstein(33) und Bogendorff von Wolffersdorff(34) ergangen sind, hinsichtlich des Vorliegens einer Beschränkung der Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger herangezogen, wobei er allerdings anerkannte, dass eine solche Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein kann(35).

    21 - Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25), vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    33 - Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-208/09, EU:C:2010:806).

    35 - Anzumerken ist, dass sich die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401), ergangen ist, in Rede stehende deutsche Regelung von den österreichischen Rechtsvorschriften, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), ergangen ist, geprüft wurden, dadurch unterschied, dass sie kein striktes Verbot der Verwendung und der Weitergabe von Adelsbezeichnungen vorsah, da diese als Namensbestandteil geführt werden konnten.

    37 - Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 35).

    38 - Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 36).

    39 - Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 22), sowie vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 54).

    41 - Vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 70).

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