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   EuGH, 22.12.2022 - C-341/21 P   

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https://dejure.org/2022,42789
EuGH, 22.12.2022 - C-341/21 P (https://dejure.org/2022,42789)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2022 - C-341/21 P (https://dejure.org/2022,42789)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2022 - C-341/21 P (https://dejure.org/2022,42789)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ KM

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 45 Abs. 1 - Beförderung - Entscheidung, einen Beamten nicht zu befördern - Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Öffentlicher Dienst - Ruhegehalt - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 20 des Anhangs VIII - Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung - Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der ein ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH - C-357/21 (anhängig)

    Rat/ KM

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-341/21
    In den verbundenen Rechtssachen C-341/21 P und C-357/21 P.

    Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-357/21 P,.

    Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Europäische Kommission (C-341/21 P) und der Rat der Europäischen Union (C-357/21 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021, KM/Kommission (T-374/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:162, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2019, den Antrag von KM auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung abzulehnen (im Folgenden: streitige Entscheidung), aufgehoben hat.

    Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C-357/21 P beantragt der Rat,.

    Gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat der Präsident des Gerichtshofs am 1. September 2022 die Rechtssachen C-341/21 P und C-357/21 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden.

    Der Rat stützt sein Rechtsmittel in der Rechtssache C-357/21 P auf drei Rechtsmittelgründe, und zwar erstens auf Rechtsfehler in Bezug auf das Vorliegen einer Ungleichbehandlung, zweitens auf Rechtsfehler in Bezug auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle der vom Unionsgesetzgeber getroffenen Entscheidungen durch das Gericht und drittens auf Rechtsfehler hinsichtlich der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.

    Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C - 341/21 P sowie zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C - 357/21 P.

    Folglich sind der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-341/21 P sowie der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-357/21 P als unbegründet zurückzuweisen.

    Zu den ersten beiden Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C - 341/21 P und zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C - 357/21 P.

    Unter diesen Umständen ist dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-341/21 P und dem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-357/21 P stattzugeben, ohne dass das übrige Vorbringen der Kommission und des Rates geprüft zu werden braucht.

    Ohne dass es einer Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-341/21 P oder des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-357/21 P bedarf, ist daher den Rechtsmitteln stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben.

    KM trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union in der Rechtssache T - 374/20 sowie in den Rechtssachen C - 341/21 P und C - 357/21 P entstanden sind.

  • EuGH, 14.07.2022 - C-116/21

    Kommission/ VW

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-341/21
    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. September 2021 sind die vorliegenden Rechtssachen bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P ausgesetzt worden.

    Nach der Verkündung des Urteils vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a. (C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557), ist das Verfahren durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2022 fortgesetzt worden.

    Die im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen geltend gemachten Rechtsmittelgründe werfen Rechtsfragen auf, die mit denen übereinstimmen, über die der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a. (C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557), entschieden hat.

    Vorab ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die in Art. 20 der Charta niedergelegte Gleichheit vor dem Gesetz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit sich die Situationen nicht miteinander vergleichen lassen, verstößt ihre unterschiedliche Behandlung nicht gegen die in Art. 20 der Charta garantierte Gleichheit vor dem Gesetz (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Kommission und der Rat geltend machen, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei statutarischen Bestimmungen wie den hier in Rede stehenden unter Berücksichtigung des in diesem Zusammenhang weiten Ermessens des Unionsgesetzgebers der in Art. 20 der Charta niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann missachtet wird, wenn der Unionsgesetzgeber eine willkürliche oder im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung ist im Rahmen der Prüfung des in Art. 52 Abs. 1 der Charta aufgestellten Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit anwendbar (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 128).

    Auch in Art. 1d des Statuts wird auf diese beiden Grundsätze hingewiesen (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn die unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel steht (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht dessen, dass Art. 52 des Statuts in seiner weitesten Anwendung vorsieht, dass die Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne von Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts im Alter zwischen 58 und 70 Jahren erfolgen kann, ist festzustellen, dass die unter Art. 20 fallenden ehemaligen Beamten im Allgemeinen in einem höheren Alter geheiratet haben als die unter Art. 18 von Anhang VIII des Statuts fallenden ehemaligen Beamten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 174).

    Folglich begründet Art. 20 von Anhang VIII des Statuts in Verbindung mit Art. 18 dieses Anhangs auch eine mittelbar auf dem Alter des Beamten beruhende Ungleichbehandlung, wobei der Umstand, dass Beamte gemäß Art. 52 des Statuts mit einem im Extremfall zwölf Jahre betragenden Altersunterschied in den Ruhestand versetzt werden und ein Ruhegehalt beziehen können, nicht ausreichen kann, um in Abrede zu stellen, dass diese Ungleichbehandlung sehr wohl auf dem Alter beruht (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-460/18

    HK / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-341/21
    Überdies habe das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils bei seiner Analyse zu Unrecht den Zweck der in den Art. 18 und 20 von Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Mindestehedauer außer Acht gelassen; er bestehe, wie sich aus den Rn. 87 und 88 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), ergebe, darin, Erbvereinbarungen zu unterbinden und mithin zu verhindern, dass die Ehe allein mit dem Ziel geschlossen werde, eine Hinterbliebenenversorgung zu erlangen, ohne dass der Ehe tatsächliche und beständige Beziehungen zwischen den betreffenden Personen zugrunde lägen.

    Aus diesem Grund ist in entsprechender Heranziehung der Ausführungen des Gerichtshofs zur Hinterbliebenenversorgung nach Art. 17 von Anhang VIII des Statuts in Rn. 70 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), davon auszugehen, dass die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung vom Grundsatz her "ausschließlich" von der Rechtsnatur der Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem verstorbenen Beamten abhängt, auch wenn der Gerichtshof in Rn. 89 seines Urteils anerkannt hat, dass die Mindestdauer der Ehe ebenfalls eine Bedingung dafür darstellt, dass der überlebende Ehegatte in den Genuss der Hinterbliebenenversorgung kommt.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung im Sinne der Art. 18 und 20 von Anhang VIII des Statuts, wie das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf Rn. 69 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), zutreffend ausgeführt hat, nicht voraussetzt, dass der überlebende Ehegatte aufgrund seiner Einnahmen- und Vermögenssituation nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und damit den Nachweis erbringt, dass er vom Verstorbenen finanziell abhängig war.

    Drittens macht die Kommission geltend, das Gericht habe dem Zweck der in den Art. 18 und 20 von Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Mindestdauer der Ehe nicht Rechnung getragen; dieser bestehe, wie sich aus Rn. 89 des Urteils vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission (C-460/18 P, EU:C:2019:1119), ergebe, darin, den Abschluss betrügerischer oder missbräuchlicher Erbvereinbarungen zu verhindern.

    Durch Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. c seines Anhangs VII hat der Unionsgesetzgeber die Anwendung der Bestimmungen des Statuts über verheiratete Personen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich auf Personen ausgedehnt, die durch eine eingetragene nicht eheliche Partnerschaft verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 74).

    Durch Art. 1d Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts und Art. 1 Abs. 2 Buchst. c seines Anhangs VII sollen nämlich eingetragene nicht eheliche Lebensgemeinschaften der Ehe gleichgestellt werden, um es Personen, die in ihrem Mitgliedstaat keine Ehe schließen können, zu ermöglichen, in den Genuss der Bestimmungen des Statuts über verheiratete Personen zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 74 bis 76).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Bedingung, wonach die Ehe eine bestimmte Zeit gedauert haben muss, damit dem überlebenden Ehegatten die Hinterbliebenenversorgung zusteht, sicherstellen soll, dass es die Beziehungen zwischen den betreffenden Personen tatsächlich gab und dass sie beständig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 89).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die in Art. 17 von Anhang VIII des Statuts vorgesehene Bedingung einer Mindestdauer von einem Jahr im Hinblick auf diese Zielsetzung weder willkürlich noch offensichtlich unangemessen ist; dies gilt für die in Art. 18 von Anhang VIII des Statuts vorgesehene Mindestdauer von einem Jahr gleichermaßen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C-460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 90).

  • EuG, 24.03.2021 - T-374/20

    KM/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-341/21
    Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Europäische Kommission (C-341/21 P) und der Rat der Europäischen Union (C-357/21 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021, KM/Kommission (T-374/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:162, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2019, den Antrag von KM auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung abzulehnen (im Folgenden: streitige Entscheidung), aufgehoben hat.

    Im vorliegenden Fall ist insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass sich die Aufhebungsklage in der Rechtssache T-374/20 auf Gründe stützt, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine prozessleitende Maßnahme oder Beweiserhebung erfordert, davon auszugehen, dass diese Klage entscheidungsreif ist, so dass endgültig über sie zu entscheiden ist.

    Im Anschluss an die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Behandlung der Rechtssache T-374/20 im vorliegenden Beschluss ist gemäß Art. 137 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung erneut über die Kosten zu entscheiden, die diesem Organ im ersten Rechtszug entstanden sind.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021, KM/Kommission (T - 374/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:162), wird aufgehoben.

    Die von KM in der Rechtssache T - 374/20 erhobene Klage wird abgewiesen.

    KM trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union in der Rechtssache T - 374/20 sowie in den Rechtssachen C - 341/21 P und C - 357/21 P entstanden sind.

    Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache T - 374/20.

  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-341/21
    Diese unionsrechtlichen Bestimmungen enthalten mit genauen Zahlenangaben versehene Voraussetzungen für die Mindestdauer der Ehe, die definieren, in welchem Umfang die Ausübung des Rechts auf Gleichbehandlung und des Verbots der Diskriminierung aufgrund des Alters eingeschränkt werden (vgl., zur Tragweite des Erfordernisses, dass jede Einschränkung der Ausübung von Grundrechten gesetzlich vorgesehen sein muss, Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-341/21
    Drittens entspricht diese Einschränkung einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta, und zwar der Verhinderung von Rechtsmissbrauch und Betrug; deren Verbot stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 49).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-313/21

    Rat/ FI - Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

    Unter diesen Umständen ist dem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-313/21 P und dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-341/21 P stattzugeben, ohne dass das übrige Vorbringen des Rates und der Kommission geprüft zu werden braucht.

    Überdies befindet sich ein durch eine nicht eheliche Partnerschaft verbundenes Paar, dem - wie im Fall von FI und seiner Ehegattin vor ihrer Heirat - in ihrem Mitgliedstaat die Eheschließung nicht verwehrt ist, aus den Erwägungen, die in den Rn. 91 bis 94 des Beschlusses vom 22. Dezember 2022, Kommission/KM und Rat/KM (C-341/21 P und C-357/21 P), dargelegt werden, nicht in einer mit Paaren des gleichen Geschlechts, die durch eine eingetragene nicht eheliche Partnerschaft verbunden sind, aber keine Möglichkeit zur Eheschließung haben, vergleichbaren Situation, so dass Art. 20 von Anhang VIII des Statuts nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung rechtswidrig ist.

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