Rechtsprechung
   EuGH, 22.12.2022 - C-530/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,37475
EuGH, 22.12.2022 - C-530/20 (https://dejure.org/2022,37475)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2022 - C-530/20 (https://dejure.org/2022,37475)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2022 - C-530/20 (https://dejure.org/2022,37475)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,37475) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    EUROAPTIEKA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 86 Abs. 1 - Begriff "Werbung für Arzneimittel" - Art. 87 Abs. 3 - Zweckmäßiger Einsatz von Arzneimitteln - Art. 90 - Verbotene Werbeelemente - Werbung für Arzneimittel, die weder ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Humanarzneimittel; Richtlinie 2001/83/EG; Art. 86 Abs. 1; Begriff Werbung für Arzneimittel; Art. 87 Abs. 3; Zweckmäßiger Einsatz von Arzneimitteln; Art. 90; Verbotene Werbeelemente; Werbung für Arzneimittel, die weder ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Arzneimittelrecht: "EUROAPTIEKA"

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die lettische Regelung, die Werbung für Arzneimittel verbietet, die sich auf die Preise, auf Sonderangebote oder auf kombinierte Verkäufe von Arzneimitteln zusammen mit anderen Waren bezieht, ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 01.10.2020 - C-649/18

    Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Am 13. Januar 2022 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs, die der Ansicht war, dass mit der Frage nach den Auswirkungen der Urteile vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), und vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), auf die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Vorlagefragen ein größerer Spruchkörper zu befassen sei, gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung beim Gerichtshof angeregt, die vorliegende Rechtssache an einen solchen Spruchkörper zu verweisen.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Werbung für Arzneimittel der öffentlichen Gesundheit schaden kann (Urteil vom 5. Mai 2011, Novo Nordisk, C-249/09, EU:C:2011:272, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), da ein Fehlgebrauch oder ein Überverbrauch verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen führen kann (Urteil vom 5. Mai 2011, MSD Sharp & Dohme, C-316/09, EU:C:2011:275, Rn. 30), und da auch mit einer übermäßigen oder unvernünftigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Risiken verbunden sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 80 und 94.

    Die Urteile vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), und vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), können keine andere Auslegung von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 rechtfertigen.

    Die Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), ergangen ist, betraf die Tätigkeit einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Apotheke, die darin bestand, eine an Verbraucher eines anderen Mitgliedstaats gerichtete, groß angelegte multimediale Werbekampagne für ihre Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln durchzuführen.

    Der Gerichtshof hat im Wesentlichen entschieden, dass die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 über die Werbung für Arzneimittel fällt, sondern in den der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. 2000, L 178, S. 1) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 50 und 59).

    Ungeachtet der Ausführungen in Rn. 50 des Urteils vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln] (C-649/18, EU:C:2020:764) und in Rn. 20 des Urteils vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), ist indes der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt.

  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    So ist Art. 87 der Richtlinie, auch wenn er sich im Gegensatz zu deren Art. 88 wörtlich auf die Werbung für "ein Arzneimittel" bezieht, vom Gerichtshof bereits dahin ausgelegt worden, dass er allgemeine Grundsätze enthält, die auf alle Arten und Elemente von Arzneimittelwerbung Anwendung finden (Urteil vom 5. Mai 2011, Novo Nordisk, C-249/09, EU:C:2011:272, Rn. 25; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. November 2007, Gintec, C-374/05, EU:C:2007:654, Rn. 51 und 55).

    Wird den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, andere Regelungen zu treffen, dürfen sie die Arzneimittelwerbung folglich nur den Anforderungen dieser Richtlinie unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Gintec, C-374/05, EU:C:2007:654, Rn. 20 und 25).

    Was insbesondere das Verhältnis zwischen dem in Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83 vorgesehenen Erfordernis, dass diese Werbung den zweckmäßigen Einsatz von Arzneimitteln fördert, und den Beschränkungen nach Art. 90 dieser Richtlinie in Form einer Liste verbotener Werbeelemente angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Umstand, dass diese Richtlinie, insbesondere Art. 90, keine besonderen Vorschriften über ein bestimmtes Werbeelement enthält, die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, zur Verfolgung des im 45. Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziels, übertriebene und unvernünftige Werbung zu verhindern, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken könnte, auf der Grundlage von Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie ein solches Element zu verbieten, weil es die unzweckmäßige Verwendung dieses Arzneimittels fördert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Gintec, C-374/05, EU:C:2007:654, Rn. 51, 55 und 59).

    Eine Werbung, die den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ablenkt, ob die Einnahme eines Arzneimittels erforderlich ist, leistet aber der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung dieses Arzneimittels Vorschub (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Gintec, C-374/05, EU:C:2007:654, Rn. 56).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Am 13. Januar 2022 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs, die der Ansicht war, dass mit der Frage nach den Auswirkungen der Urteile vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), und vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), auf die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Vorlagefragen ein größerer Spruchkörper zu befassen sei, gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung beim Gerichtshof angeregt, die vorliegende Rechtssache an einen solchen Spruchkörper zu verweisen.

    Die Urteile vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764), und vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), können keine andere Auslegung von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 rechtfertigen.

    Die Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), ergangen ist, betraf die Werbeaktion einer Apotheke in Form eines Werbegewinnspiels, bei dem die Teilnehmer Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die keine Arzneimittel waren, gewinnen konnten, wobei die Teilnahme die Einsendung der Bestellung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels voraussetzte.

    Ungeachtet der Ausführungen in Rn. 50 des Urteils vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln] (C-649/18, EU:C:2020:764) und in Rn. 20 des Urteils vom 15. Juli 2021, DocMorris (C-190/20, EU:C:2021:609), ist indes der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt.

  • EuGH, 05.05.2011 - C-316/09

    MSD Sharp & Dohme - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Ferner ist der Begriff "Werbung für Arzneimittel" in dieser Bestimmung sehr weit definiert als "alle Maßnahmen" zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen einschließlich insbesondere der "Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel", die nicht ausdrücklich von Art. 86 Abs. 2 dieser Richtlinie ausgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, MSD Sharp & Dohme, C-316/09, EU:C:2011:275, Rn. 29).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Werbung für Arzneimittel der öffentlichen Gesundheit schaden kann (Urteil vom 5. Mai 2011, Novo Nordisk, C-249/09, EU:C:2011:272, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), da ein Fehlgebrauch oder ein Überverbrauch verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen führen kann (Urteil vom 5. Mai 2011, MSD Sharp & Dohme, C-316/09, EU:C:2011:275, Rn. 30), und da auch mit einer übermäßigen oder unvernünftigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Risiken verbunden sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 80 und 94.

    Zielt die Botschaft darauf ab, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern, handelt es sich um Werbung im Sinne der Richtlinie 2001/83. Hingegen fällt eine rein informatorische Angabe ohne Werbeabsicht nicht unter die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Werbung für Arzneimittel (Urteil vom 5. Mai 2011, MSD Sharp & Dohme, C-316/09, EU:C:2011:275, Rn. 31 und 32).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-249/09

    Novo Nordisk

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Jedoch ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels VIII der Richtlinie 2001/83, d. h. die Art. 86 bis 88 dieser Richtlinie, die allgemeinen und grundlegenden Regeln für Arzneimittelwerbung enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Novo Nordisk, C-249/09, EU:C:2011:272, Rn. 22, 24 und 25).

    So ist Art. 87 der Richtlinie, auch wenn er sich im Gegensatz zu deren Art. 88 wörtlich auf die Werbung für "ein Arzneimittel" bezieht, vom Gerichtshof bereits dahin ausgelegt worden, dass er allgemeine Grundsätze enthält, die auf alle Arten und Elemente von Arzneimittelwerbung Anwendung finden (Urteil vom 5. Mai 2011, Novo Nordisk, C-249/09, EU:C:2011:272, Rn. 25; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. November 2007, Gintec, C-374/05, EU:C:2007:654, Rn. 51 und 55).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Werbung für Arzneimittel der öffentlichen Gesundheit schaden kann (Urteil vom 5. Mai 2011, Novo Nordisk, C-249/09, EU:C:2011:272, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), da ein Fehlgebrauch oder ein Überverbrauch verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen führen kann (Urteil vom 5. Mai 2011, MSD Sharp & Dohme, C-316/09, EU:C:2011:275, Rn. 30), und da auch mit einer übermäßigen oder unvernünftigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Risiken verbunden sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 80 und 94.

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen u. a. verlangt, dass Arzneimittel zu angemessenen Preisen verkauft werden, und dass ein Preiswettbewerb daher den Patienten Vorteile bringen könnte, da er es gegebenenfalls ermöglichen würde, Arzneimittel zu günstigeren Preisen anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Es ist nämlich der ganz besondere Charakter von Arzneimitteln zu betonen, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Ebenso dient Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem 45. Erwägungsgrund, wonach die Öffentlichkeitswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen erlaubt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 109, und vom 11. Juni 2020, ratiopharm, C-786/18, EU:C:2020:459, Rn. 40), dem wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, da solche Werbung sich, wie es im 45. Erwägungsgrund heißt, auf die öffentliche Gesundheit auswirken könnte, wenn sie übertrieben und unvernünftig ist.
  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Eine übermäßige Einnahme oder falsche Verwendung von Arzneimitteln bringt im Übrigen Risiken für das finanzielle Gleichgewicht der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit mit sich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 32 und 33).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-530/20
    Da diese Bestimmung nicht auf die nationalen Rechtsordnungen verweist, ist davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Beeinträchtigung eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-786/18

    Pharmazeutische Unternehmen dürfen keine Gratismuster verschreibungspflichtiger

  • EuGH, 02.03.2022 - C-530/20

    EUROAPTIEKA

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22

    Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten

    bb) Nunmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ungeachtet der Ausführungen in Randnummer 50 des Urteils vom 1. Oktober 2020 (GRUR 2020, 1219 - A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln]) und in Randnummer 20 des Urteils vom 15. Juli 2021 (GRUR 2021, 1325 - DocMorris) der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530/20, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 51] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA).
  • EuGH, 11.05.2023 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Zu der Frage, welchem Mitgliedstaat die Befugnis zukommt, den sozialen Charakter von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, für die Zwecke der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Mehrwertsteuerbefreiung anzuerkennen, und insbesondere zu der Frage, ob, wenn die in Rede stehenden sozialen Dienstleistungen, wie im vorliegenden Fall, an natürliche Personen erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem wohnen, in dem der Leistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, für eine solche Anerkennung der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Leistungserbringer ansässig ist, oder der Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass, da die Mehrwertsteuerrichtlinie keine Definition der in ihrem Art. 132 Abs. 1 Buchst. g verwendeten Begriffe enthält, die Bedeutung und die Tragweite dieser Begriffe unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts dieser Bestimmung, sondern auch des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu bestimmen sind (Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-606/21

    Doctipharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie

    35 Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA (C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 39, 43 und 44).
  • EuGH, 11.05.2023 - C-155/22

    Ein Kraftverkehrsunternehmen kann sich seiner Verantwortlichkeit für die

    Bei diesem Begriff handelt es sich somit um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-278/22

    AUTOTECHNICA FLEET SERVICES - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Daher ist bei diesem Begriff davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/123, sondern auch der Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA, C-530/20, EU:C:2022:1014, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2023 - C-417/22

    Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer - Streichung

    Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 22. Dezember 2022, EUROAPTIEKA (C-530/20, EU:C:2022:1014), übersandt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht