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   EuGH, 22.12.2022 - C-553/21   

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https://dejure.org/2022,37465
EuGH, 22.12.2022 - C-553/21 (https://dejure.org/2022,37465)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2022 - C-553/21 (https://dejure.org/2022,37465)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2022 - C-553/21 (https://dejure.org/2022,37465)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Shell Deutschland Oil

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 5 vierter Gedankenstrich - Gestaffelte Verbrauchsteuersätze, bei denen zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung dieser Erzeugnisse ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 5 vierter Gedankenstrich - Gestaffelte Verbrauchsteuersätze, bei denen zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung dieser Erzeugnisse ...

Sonstiges (5)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 96/2003 Art 5 ; EGRL 96/2003 Art 6 ; EnergieStG § 54 ; EnergieStV § 100 ; AO § 47 ; AO § 169 ; AO § 170 Abs 1 ; AO § 171 Abs 4 ; AEUV Art 267

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 96/2003 Art 5, EGRL 96/2003 Art 6, EnergieStG § 54, EnergieStV § 100, AO § 47, AO § 169, AO § 170 Abs 1, AO § 171 Abs 4, AEUV Art 267
    Steuerermäßigung, Antragsfrist, Antragseingang, Festsetzungsverjährung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Shell Deutschland Oil

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Hauptzollamt Hamburg

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-100/20

    Hauptzollamt B (Réduction fiscale facultative) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-553/21
    Nach Art. 5 in Verbindung mit Art. 6 dieser Richtlinie, betrachtet im Licht ihrer Erwägungsgründe 17 und 21, können die Mitgliedstaaten gestaffelte Steuersätze, Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen der Verbrauchsteuern einführen; diese Möglichkeiten sind Bestandteil des mit dieser Richtlinie eingeführten harmonisierten Besteuerungssystems (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 30).

    Diese Möglichkeit ist Bestandteil des mit dieser Richtlinie eingeführten harmonisierten Besteuerungssystems (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 30).

    Daraus folgt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts, die von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, einem ermäßigten Satz der betreffenden Steuer unterliegen, in einer Situation, die mit derjenigen der Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, die nach einer zwingenden Bestimmung der Richtlinie 2003/96 dem normalen Satz dieser Steuer unterliegen, gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht anders behandelt werden dürfen als letztere Wirtschaftsteilnehmer, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 31 und 32).

    Diese Erwägungen werden durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts gestützt, dessen Auslegung das vorlegende Gericht begehrt und der von nationalen Vorschriften, mit denen Unionsrecht durchgeführt wird, ebenfalls einzuhalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2017, Vakar?³ Baltijos laiv?³ statykla, C-151/16, EU:C:2017:537, Rn. 45, vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 31, und vom 30. Juni 2022, ARVI ir ko, C-56/21, EU:C:2022:509, Rn. 34).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-553/21
    Nach ständiger Rechtsprechung wird nämlich mit der Festlegung angemessener Ausschlussfristen das grundlegende Prinzip der Rechtssicherheit umgesetzt, das die Vorhersehbarkeit von Tatbeständen und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll und insbesondere verlangt, dass die Lage eines Steuerpflichtigen in Bezug auf seine Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2012, Elsacom, C-294/11, EU:C:2012:382, Rn. 29, sowie vom 14. Oktober 2021, Finanzamt N und Finanzamt G [Mitteilung der Zuordnungsentscheidung], C-45/20 und C-46/20, EU:C:2021:852, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem Grundsatz müssen die Mitgliedstaaten Mittel einsetzen, mit denen sich das Ziel der nationalen Regelung wirksam, aber mit möglichst geringer Beeinträchtigung der unionsrechtlichen Prinzipien erreichen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2021, Finanzamt N und Finanzamt G [Mitteilung der Zuordnungsentscheidung], C-45/20 und C-46/20, EU:C:2021:852, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-151/16

    Vakarų Baltijos laivų statykla - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-553/21
    Diese Erwägungen werden durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts gestützt, dessen Auslegung das vorlegende Gericht begehrt und der von nationalen Vorschriften, mit denen Unionsrecht durchgeführt wird, ebenfalls einzuhalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2017, Vakar?³ Baltijos laiv?³ statykla, C-151/16, EU:C:2017:537, Rn. 45, vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 31, und vom 30. Juni 2022, ARVI ir ko, C-56/21, EU:C:2022:509, Rn. 34).
  • EuGH, 30.06.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-553/21
    Diese Erwägungen werden durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts gestützt, dessen Auslegung das vorlegende Gericht begehrt und der von nationalen Vorschriften, mit denen Unionsrecht durchgeführt wird, ebenfalls einzuhalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2017, Vakar?³ Baltijos laiv?³ statykla, C-151/16, EU:C:2017:537, Rn. 45, vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 31, und vom 30. Juni 2022, ARVI ir ko, C-56/21, EU:C:2022:509, Rn. 34).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-553/21
    Unter diesen Voraussetzungen sind solche Fristen nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteil vom 21. Oktober 2021, Wilo Salmson France, C-80/20, EU:C:2021:870, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-661/18

    CTT - Correios de Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-553/21
    Solche Fristen müssen jedoch - abgesehen davon, dass sie die Ausübung des betreffenden Rechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen - für auf innerstaatlichem Recht beruhende steuerliche Rechte in gleicher Weise wie für entsprechende auf dem Unionsrecht beruhende Rechte gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2020 - C-677/19

    Valoris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Grundsatz

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-553/21
    Die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität speziell in Bezug auf Verjährungs- und Ausschlussfristen ergeben, ist unter Berücksichtigung der Stellung der diese Fristen festlegenden nationalen Vorschriften im gesamten Verfahren, des Ablaufs dieses Verfahrens und der Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Valoris, C-677/19, EU:C:2020:825, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2018 - C-81/17

    Zabrus Siret

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-553/21
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die einen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von fünf Jahren an der Berichtigung seiner Mehrwertsteuererklärungen für bereits steuerlich geprüfte Zeiträume hindert, indem sie ihm das Recht auf Vorsteuerabzug entzieht, in Anbetracht des hohen Stellenwerts, den das Recht auf Vorsteuerabzug im Mehrwertsteuersystem einnimmt, im Hinblick auf das mit der nationalen Regelung verfolgte Ziel unangemessen erscheint, wenn kein Betrug und keine Schädigung des Staatshaushalts nachgewiesen sind (Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 51).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-418/14

    ROZ-SWIT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-553/21
    Da nicht ersichtlich ist, dass unter Umständen wie den in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten die Zulassung eines Antrags auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung, der nach Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Antrags, aber innerhalb der Frist für die Festsetzung der fraglichen Steuer gestellt wurde, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar wäre, und unter Berücksichtigung der Systematik und des Zwecks der Richtlinie 2003/96, die auf dem Grundsatz beruhen, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden (Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-?šWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 33), steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ebenfalls entgegen, wenn an der tatsächlichen Verwendung der Energieerzeugnisse kein Zweifel besteht.
  • EuGH, 09.09.2021 - C-294/20

    GE Auto Service Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-553/21
    Zweitens sind die formellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags auf Befreiung von der Steuer auf Energieerzeugnisse oder elektrischen Strom gemäß einer nationalen Regelung, mit der die in Art. 5 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 vorgesehene Möglichkeit umgesetzt wird, weder in dieser Richtlinie noch in einem anderen Unionsrechtsakt näher geregelt; daher ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, diese Voraussetzungen gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die vergleichbare innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 59).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-68/18

    Petrotel-Lukoil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von

  • EuGH, 02.06.2016 - C-355/14

    Polihim-SS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Steuern - Verbrauchsteuern -

  • EuGH, 21.06.2012 - C-294/11

    Elsacom - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

  • BFH, 29.08.2023 - VII R 1/23

    Zur Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei

    Wie der EuGH mit seinem Urteil Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022 - C-553/21, EU:C:2022:1030 entschieden hat, gelten die dargestellten Grundsätze auch für fakultative Steuerbegünstigungen.

    Der Wirtschaftsteilnehmer, der aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts, die von einer solchen Möglichkeit Gebrauch macht, einem ermäßigten Satz der betreffenden Steuer unterliegt, dürfe in einer Situation, die mit derjenigen der Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, die nach einer zwingenden Bestimmung der Energiesteuerrichtlinie dem normalen Satz dieser Steuer unterliegen, gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht anders behandelt werden als letztere Wirtschaftsteilnehmer, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (EuGH-Urteil Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022 - C-553/21, EU:C:2022:1030, Rz 24).

    Unter Anerkennung der Festsetzungsfrist führt er aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die Zulassung eines Antrags auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung, der nach Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Antrags, aber innerhalb der Frist für die Festsetzung der fraglichen Steuer gestellt wurde, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar wäre, und unter Berücksichtigung der Systematik und des Zwecks der Energiesteuerrichtlinie, die auf dem Grundsatz beruhe, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden, stehe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Versagung des Entlastungsanspruchs entgegen, wenn an der tatsächlichen Verwendung der Energieerzeugnisse kein Zweifel bestehe (EuGH-Urteil Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022 - C-553/21, EU:C:2022:1030, Rz 34).

    Dabei ist zu bedenken, dass der EuGH in seinem Urteil Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022 - C-553/21, EU:C:2022:1030 ausdrücklich neben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch auf den Effektivitätsgrundsatz abgestellt hat, der verlangt, dass dem Unionsrecht Geltung zu verschaffen ist und dessen Durchsetzung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-743/22

    DISA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und

    Während der Gerichtshof in Rn. 23 seines Urteils vom 22. Dezember 2022, Shell Deutschland Oil (C-553/21, EU:C:2022:1030), die Wendung " in bestimmten in diesem Artikel aufgezählten Fällen " verwendet hat, ohne den Ausdruck " abschließend " zu gebrauchen, ist dieser Ausdruck in Rn. 47 seines kürzlich ergangenen Urteils vom 16. November 2023, Tüke Busz (C-391/22, EU:C:2023:892), wieder aufgegriffen worden.
  • FG Hamburg, 26.01.2023 - 4 K 139/21

    Herstellung von Desinfektionsmitteln durch eine Apotheke während der

    Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber der klägerischen Apotheke in einer Pandemielage die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung unter Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes verweigern wollte (vgl. zum Effektivitätsgrundsatz im Verbrauchsteuerrecht EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022, C-553/21, Shell; Falkenberg, ZfZ 2020, 322, 329; Friedenhagen, ZfZ 2022, 130, 131).
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